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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2014 HB.2014.35 (AG.2014.744)

2 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,573 parole·~8 min·6

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. Januar 2014

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.35

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. November 2014

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. Januar 2015

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A_____ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 12. August 2014 zusammen mit zwei weiteren Personen ([…] und […]) von der Polizei kontrolliert und in der Folge wegen des Verdachts der gemeinsamen Begehung von Ladendiebstählen festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. August 2014 wurde über den Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. November 2014, die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um vorläufig 8 Wochen, bis zum 1. Januar 2015, verlängert.

Am 17. November 2014 hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich gegen Hinterlegung einer Kaution von CHF 6‘500.– aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ihm sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 28. November 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.

Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer wird gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgeworfen. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, der dringende Tatverdacht stütze sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und diejenigen der zwei Mitbeschuldigten sowie auf die Tatortvideos, die Beschlagnahme von Diebesgut und die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf der präparierten Einkaufstasche. Der dringende Tatverdacht wird in der vorliegenden Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt. Er ist nach dem Gesagten anzunehmen.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr bejaht, Kollusionsgefahr dagegen verneint.

3.1      Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

3.2      Anlässlich der – unangefochten gebliebenen – Haftanordnung vom 15. August 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr bejaht. An der damals dargelegten Situation hat sich seither nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wird weiterhin eine Beteiligung an gewerbs- und bandenmässig begangenen Ladendiebstählen in mindestens 9 Fällen vorgeworfen. Ihm droht daher entgegen der Verteidigung bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits einschlägig vorbestraft ist, wenngleich diese Strafe bereits mehrere Jahre zurückliegt (vgl. Strafregisterauszug vom 13. August 2014). Die Strafdrohung liegt für bandenmässigen Diebstahl bei mindestens 180 Tagessätzen – entsprechend 6 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 139 Ziff. 3 StGB) –; zudem besteht auch der gegebenenfalls strafschärfend zu berücksichtigende Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns. Mit Bezug auf den geltend gemachten, angeblich geringen Deliktsbetrag ist zudem zu bemerken, dass der mutmassliche Diebstahl von mehreren Duzend Markenkleidern dokumentiert ist (vgl. Bilddokumentation, Akten Bd. 2), sodass ein Deliktsbetrag von deutlich über CHF 1‘000.– im Raum steht; die Staatsanwaltschaft geht gar von mindestens CHF 4‘000.– aus. Von Geringfügigkeit kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer besitzt somit angesichts der zu erwartenden Strafe zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen. Er ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt weder .er einen Wohnsitz noch über gefestigte persönliche Beziehungen zur Schweiz. Zwar macht er in diesem Zusammenhang geltend, sein Bruder und weitere Verwandte würden in Basel leben. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass dies für seine Kernfamilie gerade nicht gilt. Die langjährige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder, zu denen zweifellos eine engere Beziehung bestehen dürfte als zum Bruder, leben gemäss eigenen Angaben in St. Louis, Frankreich. Er gibt denn auch selber an, zu Frau und Kindern zurückkehren zu wollen (Protokoll des ZMG vom 15. August 2014, S. 2). Schliesslich fällt auf, dass er, nach seinen Familienverhältnissen befragt, seinen Bruder und die Verwandten in der Schweiz nicht erwähnt (Einvernahme zur Person vom 13. August 2014). Auch ist unklar, wie er einen längeren Aufenthalt in der Schweiz überhaupt finanzieren würde. Er verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel (vgl. Beschwerde S. 4) und seine berufliche Situation ist undurchsichtig. So hat er in seiner Einvernahme vom 13. August 2014, S. 3, angegeben, er und seine Frau hätten – obwohl seit vier bis fünf Jahren in St. Louis wohnhaft – eine Baufirma in Paris. Die Angaben zum eigenen Einkommen anlässlich der ZMG-Verhandlung sind zudem widersprüchlich zu denjenigen bei der Befragung zur Person (Einkommen je nach Auftragslage resp. CHF 3‘000.– bzw. CHF 4‘000.–). Von gefestigten privaten und/oder beruflichen Bindungen zur Schweiz kann nicht gesprochen werden. Dass der 1988 geborene Beschwerdeführer in Basel aufgewachsen ist und hier zur Schule ging, ändert daran nichts, liegt dies doch rund 10 Jahre zurück; er lebt seit rund 2005 in Frankreich. Unter den geschilderten Umständen ist daher mit der Vorinstanz von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).

3.3      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die Erörterung der Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. 

4.

Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von 8 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der gravierenden Vorwürfe bei einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft von mittlerweile 20 Wochen übersteigen dürfte. Dass die Strafe möglicherweise nur bedingt ausgesprochen wird und auch eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. –Verlängerung nichts, ist doch die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit in der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Zudem besteht nicht zuletzt angesichts des vermutlich kriminaltouristisch und gewerbs- und bandenmässig gelagerten Deliktssachverhalts ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und einer Beurteilung des Falls. Hinzu kommt schliesslich, dass die Untersuchungen abgeschlossen sind und in Kürze Anklage erhoben wird (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2014). Eine gerichtliche Beurteilung der Sache ist daher absehbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermag die vorgeschlagene Kaution von CHF 6‘500.– die bestehende Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen. Zum einen würde dies den Beschwerdeführer nicht effektiv von einer Ausreise abhalten. Zum andern würde eine Kaution aufgrund seiner Einkommensund Vermögenssituation zugegebenermassen nicht aus eigenen Mitteln, sondern durch den Vater des Beschwerdeführers geleistet werden müssen und auch deswegen ein weniger starkes Fluchthindernis darstellen. Die – nicht weiter begründete – angeblich enge Vater-Sohn-Beziehung ändert daran nichts. Eine andere Ersatzmassnahme erscheint schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht als taugliches Mittel.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt, und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, […], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung des auch im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses sind sechs Stunden (à CHF 200.–) angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 96.–).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, […], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'296.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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