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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2014 HB.2014.27 (AG.2014.629)

20 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,568 parole·~8 min·7

Riassunto

Haftentlassung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.27

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A_____                                                                                 Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. September 2014

betreffend Haftentlassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Konsums von Betäubungsmitteln. Die Anklageschrift liegt als Entwurf vor.

Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hin wurde der Beschuldigte am 5. September 2014 durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt.

Mit Schreiben vom 6. September 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht und beantragte, über den Beschuldigten sei Untersuchungshaft anzuordnen. Als besonderer Haftgrund wurde das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr geltend gemacht.

Das Zwangsmassnahmengericht verneinte mit Verfügung vom 8. September 2014 das Vorliegen der Fortsetzungsgefahr, wies den Haftantrag der Staatsanwaltschaft ab und verfügte die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten.

Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft am 8. September 2014 Beschwerde und begründete diese am 10. September 2014. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September 2014 sei aufzuheben und unter Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft von drei Monaten anzuordnen. Sie beantragte vorab, der Beschwerde sei bezüglich des Haftentlassungsentscheides des Zwangsmassnahmengerichts aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei über den Beschuldigten im Sinne einer notwendigen vorsorglichen Massnahme Untersuchungshaft bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.

Mit Verfügung der Beschwerdeinstanz vom 9. September 2014 wurde superprovisorisch Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese Verfügung wurde indes am 10. September 2014 nach Beizug der Akten des Zwangsmassnahmengerichts und insbesondere des Verhandlungsprotokolls, aus welchem hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vom 8. September 2014 teilgenommen hatte, wieder aufgehoben. Es wurde verfügt, der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Vernehmlassung der Verteidigung des Beschuldigten erfolgte am 6. Oktober 2014. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 137 IV 22 auch der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts eingeräumt. Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt und auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten (siehe Plädoyer AV in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht).

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft als nicht gegeben betrachtet. Zwar hätten die Vorstrafen vom 25. Oktober 2012 und 4. März 2013 den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer grober Verkehrsdelikte abgehalten und trotz dem laufenden Verfahren betreffend die Fahrt vom 17. November 2013 sei er am 10. Juni 2014 erneut ohne Fahrausweis und mit erhöhtem Promillewert gefahren. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der letzte Vorfall mittlerweile drei Monate zurückliege. Nach den Angaben des Beschuldigten in der ZMG-Verhandlung habe er seither weder ein Fahrzeug gelenkt noch Alkohol konsumiert. Seine Festanstellung würde er wohl bei Fortdauer der Haft verlieren. Der Polizeigewahrsam habe ihn zudem beeindruckt. Die Vorinstanz verneinte aus diesen Gründen die Fortsetzungsgefahr.

4.2.     Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist der Argumentation der Vorinstanz nicht zu folgen. Dem Beschuldigten sei die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit wiederholt auf unbestimmte Dauer entzogen worden. Dennoch habe er im November 2013 das Fahrzeug seines Vaters behändigt und seine Mitfahrenden bei der Flucht vor der Polizei grösster Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Trotz einschlägigen Vorstrafen, unzähligen Administrativverfahren und dem laufenden Verfahren habe er im Juni 2014 die Schlüssel seines Vorgesetzten entwendet und sei in stark alkoholisiertem Zustand mit dessen Motorrad umhergefahren. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an irgendwelche Normen zu halten, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht angesichts dieser Vergangenheit nicht zu einer vernichtenden Legalprognose gelangt sei.

Was die behauptete Abstinenz des Beschuldigten anbetrifft, so sei dessen Beteuerungen kein Glaube zu schenken, sei bei den festgestellten Blutalkoholwerten doch von einer starken Alkoholgewöhnung wenn nicht gar von einer Suchterkrankung auszugehen. Ein Rückfall könnte zu einer neuen Tathandlung führen.

Nach Kenntnisnahme des neuen Vorfalls sei unverzüglich die Anhaltung des Beschuldigten veranlasst worden. Der späte Zeitpunkt der Festnahme sei so zu erklären, dass die Aargauer Behörden das Verfahren irrtümlich den Behörden des Kantons Basel-Landschaft zugestellt hätten. Dies könne dem Beschuldigten jedoch nicht zugutegehalten werden.

4.3      Die Verteidigung verweist in ihrer Vernehmlassung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und betont, dass sich ihr Mandant inzwischen vier Monate klaglos verhalten habe. Eine Inhaftierung wäre kontraproduktiv, da der Beschuldigte dann seine Anstellung verlieren würde und ihm ohne Arbeitsstelle Nachteile beim allfälligen Vollzug einer unbedingten Strafe drohen würden, wenn es um die Frage des Electronic Monitorings gehe. Der ausgestandene Polizeigewahrsam habe einen Effekt erzielt und der Beschuldigte habe sich seines Alkoholproblems angenommen, welches in engem Zusammenhang mit seiner Delinquenz stehe. Die Verteidigung wirft zudem die Frage auf, ob der Beschuldigte die zur Annahme von Fortsetzungsgefahr erforderlichen Vorstrafen habe, da er gemäss herrschender Doktrin mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen haben müsste. Bei seinen beiden Vorstrafen handle es sich zwar definitionsgemäss um Vergehen, diese seien indes mit Geldstrafen von 15 bzw. 40 Tagessätzen geahndet worden und somit als Bagatellvergehen zu betrachten

4.4      Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhältnismässigkeit von Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr bedingt eine sehr ungünstige Rückfallprognose und zu befürchtende Delikte von schwerer Natur (Forster, in Basler Kommentar, Art. 221 StPO N 9).

Was das Erfordernis bereits begangener schwerer Vergehen anbelangt, verkennt die Verteidigung, dass hierbei nicht nur die Vorstrafen zu konsultieren sind, sondern auch die Delikte innerhalb des hängigen Strafverfahrens, sofern ‒ wie es vorliegend der Fall ist ‒ eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit gegeben ist (Forster, in Basler Kommentar, Art. 221 StPO N 15, Fussnote 60 mit Hinweis auf Schmid, Kommentar, Art. 221 N 12). Namentlich die am 17. November 2013 verwirklichten Straftatbestände stellen mit Sicherheit keine Bagatellvergehen dar.

Die zentrale Frage im vorliegenden Fall ist jedoch, ob dem Beschuldigten eine sehr schlechte Rückfallprognose gestellt werden muss. Es ist im Sinne der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erschreckende Unbelehrbarkeit und Gefährlichkeit für sich selbst sowie für Dritte an den Tag gelegt hat. Das gravierendste Ereignis war hierbei sicherlich die Fahrt vom 17. November 2013, anlässlich derer er in stark angetrunkenem Zustand gegen zahlreiche Rechtsnormen verstiess und seine Mitfahrer gefährdete, als er sich mit stark übersetzter Geschwindigkeit einer Polizeikontrolle entzog und dabei verunfallte. Auch dass er sich vom hängigen Strafverfahren offensichtlich völlig unbeeindruckt erneut stark alkoholisiert eine Motorrades bemächtigte, wirft ein schlechtes Licht auf ihn und weckt Zweifel an seiner Fähigkeit, Einsicht in das eigene Fehlverhalten zu zeigen und sich zum Positiven zu verändern.

Dass der Beschuldigte einer Arbeit nachgeht und seine Stelle durch eine längere Untersuchungshaft gefährdet wäre, hat er selbst zu verantworten. Diese Anstellung lässt sich auch nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben anführen, arbeitet er doch gemäss eingereichtem Schreiben von [...]bereits seit November 2011 für die Firma [...]Umzüge, was ihn jedoch weder von den noch zu beurteilenden Delikten abhielt noch von den Verstössen gegen das SVG, welche mit den Strafbefehlen vom 25. Oktober 2012 und 4. März 2013 geahndet wurden (Begehungszeiten der damaligen Delikte: 2. Juni 2012, 7. November 2012). Was allfällige berufliche Konsequenzen anbelangt, manifestierte er eindrücklich seine Gleichgültigkeit, da er am 10. Juni 2014 ausgerechnet mit dem Motorrad seines Arbeitgebers unterwegs war.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sich bis zur Festnahme vom 5. September 2014, welche Polizeigewahrsam bis zum 10. September 2014 nach sich zog, nie in Haft befunden hatte (siehe Strafregisterauszug). Es besteht daher Anlass zur Hoffnung, dass ihn diese Erfahrung vor erneutem Fehlverhalten abhalten wird, welches unweigerlich die Anordnung einer längeren Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach sich ziehen würde. Das zentrale Argument gegen die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist indes der Zeitpunkt der Festnahme. Diese erfolgte erst drei Monate nach dem letzten bekannt gewordenen Delikt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kann die Kommunikationspanne, welche hierzu führte, dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen, sie erlaubte es ihm aber letztlich, den Beweis dafür zu erbringen, dass er sich strafrechtlich unauffällig verhalten kann. Das Beschwerdeverfahren hat diesen deliktfreien Zeitraum um einen weiteren Monat verlängert. Es ist nicht zu bestreiten, dass sich unmittelbar nach dem Vorfall vom 14. Juni 2014 Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr aufgedrängt hätte. Im September 2014 war der Verzicht auf die Anordnung von Untersuchungshaft jedoch vertretbar.

4.5      Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschuldigte wird jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass erneutes einschlägiges Fehlverhalten unweigerlich seine Versetzung in Untersuchungshaft zur Folge haben wird.

5.

Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da er keine Kostennote eingereicht hat, wird sein Aufwand auf 3 Stunden geschätzt. Es wird ihm ein Honorar von CHF 648.‒ inklusive Spesenvergütung und Mehrwertsteuer ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 648.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                                 Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                                             lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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