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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2014 HB.2014.21 (AG.2014.482)

18 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,421 parole·~7 min·6

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. September 2014

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.21

ENTSCHEID

vom 18. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                               Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Juni 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. September 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft verdächtigt A____ des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und hat deswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf A____ am 11. Juni 2014 festgenommen worden ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 13. Juni 2014 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 5. September 2014. Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Beschwerde erhoben, mit der sie ihre unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Für das Beschwerdeverfahren beantragt sie überdies die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Juli 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2014 repliziert. Mit Verfügung vom 6. August 2013 hat die Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die seit der Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 ergangenen Akten einzureichen und zum in der Replik erhobenen Einwand, ihre Darstellung bezüglich des Vorfalls vom 8. Juni 2014 stehe im Widerspruch zu den Akten, Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 8. August 2014 nachgekommen. Mit Eingabe vom 14. August 2014 hat sich die Beschwerdeführerin dazu geäussert, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 18. August 2014 über den aktuellen Stand des Verfahrens berichtet hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und Kollusionsgefahr begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme, es liege dringender Tatverdacht gegen sie vor. Überdies macht sie geltend, dass selbst wenn ihr hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Mai 2014 ein Taschendiebstahl nachgewiesen werden könnte, die Anordnung von drei Monaten Untersuchungshaft angesichts der zu erwartenden Strafe unverhältnismässig und nicht zu rechtfertigen wäre.

3.

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1019). Es müssen demnach konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in Basler Kommentar, Art. 221 StPO N 3; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht in der Regel zunehmend bestätigen und verdichten (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 3; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 5). Wie nach dem bisherigen kantonalen Prozessrecht sollen weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorgreifen (vgl. statt vieler BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; AGE HB.2013.45 vom 13. September 2013, HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 3.2; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 2 f.; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4).

Hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12. Juni 2014 vorgehalten, sie werde verdächtigt, zusammen mit mehreren Komplizen an der Tramhaltestelle Bahnhof SBB der Tramlinie 10 an einem Taschendiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Ihre Antwort lautete: „Ich war dabei, B____, C____. Wir drei.“ Erst auf Nachfrage hin erklärte sie, sie habe nicht gestohlen. Sie sei mit den beiden zusammen gewesen und wisse nicht, ob B____ oder C____ gestohlen haben. Würde diese Behauptung zutreffen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits auf die erste Frage hin erklärt hätte, sie habe keine Ahnung, wovon die Rede sei. Die Beschwerdeführerin war der Polizei im Übrigen nicht zum ersten Mal aufgefallen, sondern bereits früher aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens beobachtet worden (vgl. die diversen Inforapporte der Polizei Basel-Stadt). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von dringendem Tatverdacht ausgegangen. Dieser hat sich ferner im Laufe des Ermittlungsverfahrens verdichtet: In ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2014 hat B____, welche den eigentlichen Diebesgriff begangen hatte, die Beschwerdeführerin belastet und hat diese Belastung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Juli 2014 aufrecht erhalten. Damit kann ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den Diebstahl vom 25. Mai 2014 nicht zweifelhaft sein. Das Gleiche gilt auch für den Vorfall vom 8. Juni 2014: Erneut befand sich die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe von B____, als diese auf der Rolltreppe im Bahnhof SBB einen Taschendiebstahl beging. Ob sie direkt hinter dieser stand, wie ihr anfänglich vorgeworfen wurde, oder ein paar Meter dahinter, wie die weiteren Ermittlungen ergaben, ist für den dringenden Tatverdacht nicht ausschlaggebend. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt, werden Trickdiebstähle der vorliegenden Art oft rollenteilig begangen. Dabei kommt dem Ablenken und Bedrängen, aber auch dem Abdecken der Tat eine wichtige Bedeutung zu. Auch werden gestohlene Wertsachen regelmässig über einen oder mehrere Mittäter weitergegeben, damit derjenige, der als möglicher Täter beobachtet worden ist, bei einer Kontrolle nicht mit Deliktsgut betroffen wird. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zugegeben, beim Vorfall vom 8. Juni 2014 anwesend gewesen zu sein. Sie hat für ihren Aufenthalt beziehungsweise denjenigen der Gruppe im Bahnhof SBB keinen nachvollziehbaren Grund angeben können, sondern lediglich erklärt, sie seien dort gewesen, „um Spass zu haben.“ Bei dieser Situation liegt es nahe anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Tat beteiligt war. Die Anordnung von Untersuchungshaft zur weiteren Abklärung des entstandenen Verdachts war deshalb gerechtfertigt. Da die gesamten Umstände das Bestehen einer Bande nahelegen, steht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zur Diskussion (vgl. Art. 139 Abs. 3 StGB). Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint deshalb auch verhältnismässig.

4.

Mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren V140612 064 (Vorfall vom 25. Mai 2014) des mehrfachen Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Mai 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren hat sie widerrufen und vollziehbar erklärt. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass mit Erlass des Strafbefehls die Untersuchungshaft in diesem Verfahren beendet worden sei: Hätte die Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit dem Strafbefehl eine Einstellungsverfügung hinsichtlich des Delikts vom 8. Juni 2014 erlassen, wäre der Grund für die Untersuchungshaft weggefallen und die Staatsanwaltschaft hätte die Wahl gehabt, die Beschwerdeführerin entweder aus der Haft zu entlassen oder einen Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen, welcher mangels Verhältnismässigkeit abgewiesen worden wäre. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Natur des Strafbefehls. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 140 IV 82 unlängst festgehalten hat, ist dieser ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Einziger Rechtsbehelf ist die Einsprache. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern löst das gerichtliche Verfahren aus, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Wird Einsprache erhoben, liegt die Sache zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Daraus folgt, dass der Erlass eines Strafbefehls nicht der Anklageerhebung gleichkommt, welche gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft automatisch zu einem Ende bringen würde.

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist ihre Vertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin, MLaw [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘066.70 und ein Auslagenersatz von CHF 24.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 87.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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