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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.04.2014 HB.2014.11 (AG.2014.237)

9 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,616 parole·~8 min·5

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Mai 2014

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.11/12

ENTSCHEID

vom 9. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. März 2014

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Mai 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchte Sachbeschädigung sowie mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch. Nachdem A_____ am 3. Oktober 2013 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2013 über sie Untersuchungshaft für die Dauer von zunächst 12 Wochen an. Am 18. Dezember 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen. Am 28. Februar 2014 reichte A_____ ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. März 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht dieses Gesuch ab. Am 19. März 2014 verlängerte es die Untersuchungshaft über A_____ um weitere 8 Wochen.

Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 14. beziehungsweise 19. März 2014 je eine Beschwerde ein. Mit beiden Beschwerden beantragt sie ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 21. März 2014 sind die beiden Verfahren in Übereinstimmung mit dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zusammengelegt worden. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerden schliessen. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, mit folgender Einschränkung: Nicht einzutreten ist auf die mit der Replik gestellten Begehren um Beizug des Einvernahmeprotokolls vom 26. März 2014 sowie Herausgabe von Protokollen von Telefonkontrollen bzw. die Rügen betreffend Aufnahmen von Telefongesprächen. Weder die Begründung des Tatverdachts noch diejenige der Fluchtgefahr stützen sich auf die vom Verteidiger in jenem Zusammenhang thematisierten Aktenstücke bzw. Beweismittel. Die Einvernahme vom 26. März 2014 fällt bereits aus chronologischen Gründen als Grundlage für die angefochtenen Verfügungen ausser Betracht. Auf deren Beizug könnte im vorliegenden Zusammenhang in antizipierter Beweiswürdigung ohnehin verzichtet werden. Soweit die Rechtmässigkeit der Aufnahme von Telefongesprächen in Frage gestellt wird, müsste die Beschwerdeführerin eine allfällige negative Stellungnahme zu ihrem Gesuch an die Staatsanwaltschaft vom 26. März 2014 (Beilage Eingabe 27. März 2014) mit einer separaten Beschwerde anfechten.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, an einem von mehreren Tätern gemeinschaftlich verübten Einbruchdiebstahl in die Confiserie [...] an der […]strasse in Basel am 4. Juni 2011 bzw. einem Versuch dazu am 3. Juni 2011 mitgewirkt zu haben. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft könne gegen sie keinen konkreten Tatverdacht formulieren beziehungsweise ihre mutmassliche Rolle nicht umschreiben, entbehrt jeder Grundlage. Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft zeichnen sich im Gegenteil durch einen hohen Detaillierungsgrad aus. Die mutmasslichen Tatbeiträge der Beschwerdeführerin werden, ebenso wie die belastenden Indizien, genau aufgeführt (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2013; Antrag Haftverlängerungsgesuche vom 16. Dezember 2013 und 7. März 2014). Der Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Mai 2014 in Basel die späteren Mittäter B_____ (alias B_____; ihr Ehemann), C_____ und D_____ miteinander bekannt gemacht und bei der Ausführung des Einbruchs bzw. –versuchs selber in der [...] Wache gestanden zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Tatverdacht sorgfältig und überzeugend begründet, zuletzt in der angefochtenen Verfügung mit folgendem Wortlaut:

„C_____ belastete A_____ (A_____) als Mittäterin (ob bzw. inwieweit diese Aussagen wegen der Zeugnisverweigerungsrechtsproblematik nicht verwertet werden dürfen, entscheidet nicht der ZM-Richter, sondern der Sachrichter). Die Zeugin E_____ bezeichnete die Beschuldigte in einer Fotokonfrontation als mögliche Täterin. Im Tatfahrzeug wurden persönliche Sachen von A_____ (Ausweis etc.) sowie ein Schraubenzieher mit DNA von A_____ sichergestellt. Der Schraubenzieher passte zu den Spuren am Tatort. In der Wohnung von A_____ und ihrem Mann wurde Einbruchwerkzeug beschlagnahmt. Verdächtige SMS von A_____ runden ihre Involvierung in den Vorfall ab.“

Mit Blick auf diese Begründung läuft die Rüge der Beschwerdeführerin, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt, offensichtlich ins Leere. Umgekehrt lässt die Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit den durch die Vorinstanz aufgezählten Indizien, welche die Beschwerdeführerin schwer belasten, weitgehend vermissen. Diesbezüglich wird nur die Verwertbarkeit der Aussagen von C_____ hinsichtlich seines Zeugnisverweigerungsrechts thematisiert. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgehalten hat, ist die Frage der Verwertbarkeit dieser Aussagen dem Sachgericht vorbehalten. Dazu kommt, dass der Tatverdacht auch anhand der übrigen vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Indizien, also auch ohne von C_____ Aussage, zu bejahen wäre. Die Annahme des Tatverdachts durch die Vorinstanz erweist sich als wohl begründet und ist nicht zu beanstanden. 

2.3      Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3, APE HB.2013.27 vom 29. Juli 2013).

Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts überzeugen auch in diesem Punkt. Während zwei Beteiligte des Einbruchdiebstahls unmittelbar nach der Tat verhaftet werden konnten, entzog sich die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde während 2 1/3 Jahren durch Flucht beziehungsweise Untertauchen. Erst durch aufwendige Ermittlungen und aufgrund von Erkenntnissen aus dem internationalen Rechtshilfeverfahren konnte sie am 3. Oktober 2013 – zusammen mit B_____, ihrem Ehemann und mutmasslichen Mittäter – festgenommen werden. Sie ist zwar Schweizerin, weist aber keinen besonders engen Kontakt zur Schweiz auf. Sie lebte zeitweilig in Deutschland und Kroatien. Ihre Behauptung, sie sei für die Behörde am Wohnort ihrer Eltern in Glattbrugg erreichbar gewesen, ist aktenwidrig. Die Polizei hat mehrmals versucht, sie dort anzutreffen. Alle diese Versuche blieben erfolglos. Zutreffen dürfte eher die Feststellung ihres Verteidigers, sie sei bei den Eltern „gemeldet“ gewesen. Die Beschwerdeführerin vermutete laut eigenen Angaben seit Dezember 2012, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben war (Einvernahme vom 3. Oktober 2013, S. 3, Akten Band 8). In ihren Effekten wurde ein Ausweis ihrer Schwester, die ihr ähnlich sieht, sichergestellt. Dieser Umstand weist auf ihre Bemühungen hin, sich die Reisetätigkeit zu erleichtern. Auf ähnliche Bestrebungen lässt auch schliessen, dass ihr Ehemann Pässe mit verschiedenen Namen besitzt (dessen Einvernahme vom 3. Oktober 2013 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat keinen regulären Wohnsitz und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist in das gleiche Verfahren verwickelt und darf sich nicht einmal in der Schweiz aufhalten. Der Anreiz der Beschwerdeführerin, sich durch Flucht den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, muss vor diesem Hintergrund als gross bezeichnet werden. Im Falle eines Schuldspruchs hat sie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zwei Mittäter des Einbruchdiebstahls sind bereits zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (Urteil des Strafgerichts SG.2011.187 vom 13. März 2012). Das Zwangsmassnahmengericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht Fluchtgefahr angenommen.

2.4      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2013.10 vom 8. April 2031 mit weiteren Hinweisen), kann mit dem Zwangsmassnahmengericht die Frage, ob neben der Fluchtgefahr auch die Haftgründe der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben sind, offen gelassen werden.

2.5      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; APE HB.2013.10 vom 8. April 2013 E. 6). Untersuchungshaft ist zudem nur zulässig, wenn nicht Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Die beiden am 4. Juni 2011 in flagranti festgenommenen Tatbeteiligten C_____ und D_____ sind bereits zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt worden. Die Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts, dass für die mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführerin, gegen die zudem noch im Zusammenhang mit Tatvorwürfen aus München ermittelt wird (Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2014 S. 2), voraussichtlich eine Strafe von mehr als zwei Jahren im Raum steht, erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Kritik des Verteidigers als nachvollziehbar und realistisch. Somit ist die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Strafe gelangt. Mit einer Schriftensperre könnte der Fluchtgefahr nicht hinreichend entgegen gewirkt werden, weil wie erwähnt Anzeichen auf die Benützung fremder Ausweisschriften vorliegen und auch ein Abtauchen im Inland nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat über eine beträchtliche Zeitdauer bewiesen, dass sie sich den Behörden zu entziehen weiss. Die Entlassung gegen Entrichtung einer Kaution wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt und scheidet schon im Hinblick darauf aus, dass die Beschwerdeführerin hablos ist. Die Untersuchungshaft erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens. 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, was zur Folge hat, dass die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat eine Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und der Verteidiger ist aus der Gerichtskasse für angemessenen Aufwand zu entschädigen. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist dieser zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von ca. fünf Stunden, die gemäss kantonaler Praxis zu CHF 200.– entschädigt werden. Die Entschädigung ist demnach auf CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen) festzusetzen, zuzüglich 8 % MWST.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Verteidiger, [...], ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung in Höhe von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 80.–) aus der Gerichtskasse auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.