Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 21.01.2014 HB.2013.74 (AG.2014.51)

21 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,033 parole·~10 min·7

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2014

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.74

ENTSCHEID

vom 21. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2014

Sachverhalt

A_____ wurde am 13. Dezember 2013 anlässlich einer Hausdurchsuchung an der B_____-Str., Basel, in einem von den deutschen Behörden gegen C_____ geführten Verfahren festgenommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 10. Februar 2014 an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom 31. Dezember 2013, mit der A_____ um Aufhebung des Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter bietet er Ersatzmassnahmen wie eine Ausreise- und/oder eine Kontaktsperre an. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung in einem in Deutschland gegen C_____ geführten Verfahren an der B_____-Str. in Basel festgenommen. In der betreffenden Wohnung wurden Marihuana, Kokain und ein Bargeldbetrag in Höhe von CHF 1'000.– sichergestellt. Aufgrund der Festnahmesituation wird der Beschwerdeführer verdächtigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben.

3.2      Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Er macht sinngemäss geltend, als ahnungsloser Gast eine einzige Nacht in der Wohnung seines Kollegen C_____ verbracht zu haben. Von Betäubungsmitteln wisse er nichts.

3.3      Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder

das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., MARKUS HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem

fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.4      Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Festnahme in einer Wohnung aufgehalten, in der Kokain und Marihuana sowie Bargeld in Höhe von CHF 1'000.– gefunden worden seien; seine Kleidung sei zudem mit Kokain kontaminiert gewesen, was auf einen direkten Kontakt mit Betäubungsmitteln hinweise. Neben der Anhaltesituation stützt die Vorinstanz den Tatverdacht im Wesentlichen auf die den Beschwerdeführer stark belastenden Aussagen des im deutschen Verfahren beschuldigten C_____. Dieser habe zu Protokoll gegeben, jeweils Kleinportionen Kokain bei einem Schwarzafrikaner, der vorübergehend in seiner Wohnung an der B_____-Str. logiere, bezogen zu haben. Dessen Telefonnummer laute […]. Eine Telefonkarte mit ebendieser Nummer befand sich im vom Beschwerdeführer als sein Geschäftstelefon bezeichneten Mobiltelefon, was darauf hinweist, dass es sich bei dem durch C_____ bezeichneten Mann um den Beschwerdeführer handelt. Seine mit der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die betreffende Telefonkarte sei ihm anlässlich seines Besuches bei C_____ ausgeliehen worden, da er kein Guthaben mehr auf seiner Schweizer SIM-Karte gehabt habe, erscheint vor dem Hintergrund seines widersprüchlichen und offensichtlich opportunistischen Aussageverhaltens als Schutzbehauptung. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer an, erst am Vorabend seiner Anhaltung um Mitternacht durch C_____ in die Wohnung gebracht worden zu sein. Dass auch diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass C_____ am selben Tag um 19:37 Uhr in Deutschland festgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 2013 bei einem Treffen mit C_____ am Badischen Bahnhof fotografiert und dabei beobachtet worden war, wie er sich danach an die B_____-Str. begab. Daraus muss geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in der Wohnung an der B_____-Str. aufhielt. Aus den Akten ergeben sich weitere Ungereimtheiten, die darauf schliessen lassen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen. So behauptete er, den ebenfalls an der B_____-Str. festgenommenen D_____ erst am Vorabend zum ersten Mal gesehen zu haben. Demgegenüber sagte D_____ aus, er kenne „A_____“, den Mann, der gleichzeitig mit ihm in der Wohnung war und bei dem es sich somit um den Beschwerdeführer handelt, aus Spanien, genauer Malaga. Dies wiederum deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien hat und in Malaga wohnt. Die Tatsache, dass er die Bekanntschaft mit D_____ leugnet, belastet ihn zusätzlich. Wie die Vorrichterin und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, kann vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche der dringende Tatverdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ernstlich bezweifelt werden. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, vermag – jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. oben E. 3.3) – am Tatverdacht nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der ihn belastenden Personen zu beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmeverfahrens nicht vorgegriffen werden.

3.5      Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angenommen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der genannten Haftgründe.

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1).

4.3      Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Verdachts auf – möglicherweise qualifizierte – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Ihm droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits mehrfach, darunter im Jahre 2006 auch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorbestraft ist. Er hat zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und wohnt gemäss eigenen Angaben in Malaga/Spanien. Obwohl damit sein Lebensmittelpunkt offiziell in Spanien ist, hielt er sich trotz Einreisesperre in der Schweiz auf und ist hier auch unter einem Aliasnamen registriert. Gemäss eigenen Angaben hat er eine eigene Firma „Import & Export“ und ist als Selbständiger tätig. Sein Vorbringen, wonach er seit 2009 mit der in Basel wohnhaften Schweizerin E_____ verheiratet sei und mit ihr einen Sohn habe, ist nicht belegt. Dass er nicht einmal die Telefonnummer seiner eigenen Ehefrau kennt, deutet jedenfalls nicht auf eine besonders enge Beziehung hin. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass ihn seine Geschäftstätigkeit oder die Bindung an Frau und Kind ernsthaft von einer Flucht ins Ausland abhalten könnten, umso mehr, als er seinen Wohnsitz bereits vor seiner Festnahme in Spanien hatte. Unter den geschilderten Umständen ist somit mit der Vorinstanz von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion entziehen würde, indem er aus der Schweiz ausreist und für eine hiesige Gerichtsverhandlung nicht mehr zur Verfügung steht. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen. Eine Ersatzmassnahme wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ausreisesperre könnte hier keine Abhilfe schaffen, würde eine solche ihn doch nicht effektiv von einer Ausreise abhalten. Der Beschwerdeführer ist trotz der gegen ihn verhängten Einreisesperre illegal in die Schweiz eingereist; vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er sich an eine behördlich angeordnete Ausreisesperre halten würde.

5.

5.1      Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013). Auch die Kollusionsgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

5.2      Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013 E. 5.1).

5.3      Das Appellationsgericht hat in Fällen des qualifizierten Drogenhandels bereits mehrmals festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass bei Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenwirken mit zahlreichen weiteren Personen begangen werden, generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens bestehe (APE HB.2011.29 vom 13. Oktober 2011 E. 4.1.2). Dies muss vor allem für die Anfangsphase der Strafuntersuchung gelten, wenn die Gefahr besonders akut ist, dass der Beschuldigte versuchen könnte, Belastungspersonen einzuschüchtern, Tatbeteiligte zu warnen oder zu beeinflussen und sich mit diesen abzusprechen. Bereits aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Freiburg mit Rechtshilfeersuchen vom 12. September 2013 an die Basler Behörden gelangt ist, zeigt klar, dass der vorliegende vermutete Drogenhandel nicht von einer Person allein betrieben worden ist. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von – zum grossen Teil unbekannten – Komplizen zusammengewirkt hat. Zwar befinden sich sowohl C_____ als auch D_____ zurzeit in Haft. Konfrontationseinvernahmen mit diesen beiden Mitverdächtigen, namentlich zu den äusserst widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten, stehen jedoch noch aus. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel. Angesichts der Tatsache, dass die deliktischen Machenschaften einer vermutungsweise grösseren Gruppierung im Drogenhandel Gegenstand der Untersuchungen bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung. Entgegen dem vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag kann der Gefahr der Verdunkelung zudem mit einer Kontaktsperre nicht vorgebeugt werden. Mit Ausnahme von C_____ und D_____ sind die weiteren Hintermänner und Mittäter (noch) unbekannt. Die Möglichkeiten der Kontaktnahme zu weiteren (noch unbekannten) Beteiligten sei es unter der Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte, sind vielfältig und können durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden. Abhilfe schafft hier einzig die Anordnung der Haft. Diese ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt.

6.        

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei. Er befindet sich seit dem 13. Dezember 2013 in Haft. Für Betäubungsmittelhandel im qualifizierten Bereich werden praxisgemäss Freiheitsstrafen von nicht unter zwei Jahren ausgesprochen. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 10. Februar 2014 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte.

7.        

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die Gerichtsschreiberin     

lic. iur. Gabriella Matefi                                                       lic. iur. Mirjam Kündig         

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2013.74 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.01.2014 HB.2013.74 (AG.2014.51) — Swissrulings