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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.06.2025 DGZ.2025.4 (AG.2025.375)

26 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,704 parole·~9 min·2

Riassunto

Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Juni 2025

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGZ.2025.4

ENTSCHEID

vom 26. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

[...]

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Juni 2025

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Unternehmer) von A____ (Besteller und Anzeigesteller) CHF 11'434.35 nebst Zins für Erneuerungsarbeiten in Küche und Bad. Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt dieses Gesuch dem Besteller vorerst zur Kenntnisnahme zu, setzte dem Unternehmer eine erstreckbare Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses und stellte in Aussicht, dass nach Eingang des Kostenvorschusses die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen würden und der Besteller aufgefordert werde, eigene sachdienliche Unterlagen einzureichen. Unaufgefordert reichte der Besteller am 19. April 2025 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte die Schlichtungsbehörde die Stellungnahme dem Unternehmer zur Kenntnisnahme zu. Nachdem der Unternehmer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, setzte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 22. Mai 2025 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2025; werde der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 retournierte die Schlichtungsbehörde eine Eingabe des Bestellers vom 25. Mai 2025, da es im Zivilprozess keine Geheimakten gebe; zudem wies sie den Besteller darauf hin, dass es sich bei der Kostenvorschussfrist in der Verfügung vom 22. Mai 2025 um einen Verschreiber handle: Gemeint gewesen sei der 6. Juni 2025, zumal der 6. Juli 2025 ein Sonntag sei und gerichtliche Fristen nicht auf einen Sonntag gesetzt würden. Mit einer zweiten Verfügung vom 2. Juni 2025 stellte die Schlichtungsbehörde zudem fest, dass der mit Verfügung vom 14. April 2025 verlangte Kostenvorschuss immer noch nicht eingegangen sei, und setzte dem Besteller eine Nachfrist bis zum 12. Juni 2025. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 bestätigte die Schlichtungsbehörde den rechtzeitigen Eingang des Kostenvorschusses und lud die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 3. Juli 2025.

Mit «Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensführung der Schlichtungsbehörde» vom 19. Juni 2025 wandte sich der Besteller und Anzeigesteller an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beschwert er sich über schwerwiegende Verfahrensmängel. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 übermittelte die Schlichtungsbehörde dem Appellationsgericht eine Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 24. Juni 2025 samt Beilagen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dieses Schreiben samt Beilagen zu den Akten und teilte dem Anzeigesteller mit, es sei derzeit vorgesehen, aufgrund der Aufsichtsbeschwerde und der beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde zu entscheiden. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt nicht nur aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Zivilgericht, sondern auch aufsichtsrechtliche Anzeigen, die sich wie die vorliegende Anzeige gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts richten (AGE BEZ.2024.76 vom 10. Januar 2025 E. 1 mit Nachweisen).

Da der Anzeigesteller seine Eingabe als «Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensführung der Schlichtungsbehörde» bezeichnet und «schwerwiegende Verfahrensmängel» rügt, die geeignet seien, die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu untergraben, und für den Anzeigesteller eine erhebliche, psychisch belastende und eine rechtlich unhaltbare Drucksituation geschaffen hätten, ist die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige zu qualifizieren.

Zuständig für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Das Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt vom Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3).

2.

2.1      Der Anzeigesteller wirft der verfahrensleitenden Schlichterin in seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige «schwerwiegende Verfahrensmängel» vor, die geeignet seien, die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens zu untergraben, und für den Anzeigesteller eine erhebliche, psychisch belastende und rechtlich unhaltbare Drucksituation geschaffen hätten (Anzeige, S. 1 oben). Im Kern kritisiert er dreierlei: Erstens habe die Schlichterin dem Unternehmer nicht nur eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt; eine zweite oder geänderte Nachfrist, wie sie die Schlichterin gewährt habe, sei gesetzlich ausgeschlossen. Zweitens habe die Schlichterin dem Anzeigesteller unzulässigerweise bereits vor Eingang des Kostenvorschusses mitgeteilt, dass ein Schlichtungsgesuch gegen ihn eingereicht worden sei; die Zivilprozessordnung sehe vor, dass das Schlichtungsgesuch und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung gleichzeitig zuzustellen seien. Drittens habe die Schlichterin das rechtliche Gehör des Anzeigestellers verletzt, da sie seine Stellungnahme vom 19. April 2025 nicht beantwortet habe (Anzeige, S. 1 f.).

2.2.     Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht und die Schlichtungsbehörde geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten einer seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsperson oder Schlichtungsperson voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine erstinstanzliche Gerichtsperson oder Schlichtungsperson ihre Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde abträglich ist (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 und 2.2 mit Nachweisen).

Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann dagegen nicht stattfinden, da die Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (zum Ganzen AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

2.3

2.3.1   Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Anzeigesteller mit seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht die Überprüfung ergangener Entscheide und Verfügungen auf formelle oder materielle Mängel verlangt. Auf eine solche Anzeige könnte nicht eingetreten werden, da die Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde erfolgen kann (vgl. oben E. 2.2 zweiter Absatz).

2.3.2   Die Frage, ob auf die Anzeige einzutreten ist, kann offengelassen werden. Wenn man nämlich auf die Anzeige einträte, wäre festzustellen, dass die Schlichterin keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, geschweige denn in gravierender Weise:

Zum ersten Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin mit der Verfügung vom 2. Juni 2025 dem Unternehmer nicht nur eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährt habe, sondern eine zweite Nachfrist oder eine geänderte Nachfrist: Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies die Schlichterin den Anzeigesteller darauf hin, dass bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses von Gesetzes wegen (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) eine Nachfrist zu setzen sei. Bei der Frist gemäss der Verfügung vom 22. Mai 2025 handle es sich offensichtlich um einen Verschreiber: Gemeint gewesen sei der 6. Juni 2025, zumal der 6. Juli 2025 ein Sonntag sei und gerichtliche Fristen nicht auf einen Sonntag gesetzt würden. Dieser Verschreiber werde wiedererwägungsweise korrigiert. Dieses Vorgehen der Schlichterin ist nicht zu beanstanden: Entgegen der Auffassung des Anzeigestellers war die Schlichterin befugt, einen Verschreiber in der Verfügung vom 22. Mai 2025 wiedererwägungsweise zu korrigieren und so die Nachfrist zu ändern (Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 124 N 6). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Schlichterin liegt nicht vor.

Zum zweiten Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin ihm unzulässigerweise bereits vor Eingang des Kostenvorschusses mitgeteilt habe, dass ein Schlichtungsgesuch gegen ihn eingereicht worden sei: Es ist unbestritten, dass die Schlichtungsbehörde von der gesuchstellenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen kann (vgl. nur Honegger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 207 N 3), und zwar naturgemäss vor der Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung oder vor der Anordnung eines Schriftenwechsels. Im vorliegenden Fall setzte die Schlichterin dem Unternehmer mit Verfügung vom 14. April 2025 eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und stellte das Schlichtungsgesuch dem Besteller vorerst zur Kenntnis zu. Dieses Vorgehen ist völlig üblich. Zudem sieht Art. 202 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des Anzeigestellers auch nicht zwingend vor, dass die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch und die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung der gesuchsbeklagten Partei gleichzeitig zustellt. So ist ohne Weiteres anerkannt, dass die Schlichtungsbehörde (allenfalls nach Eingang des Kostenvorschusses) das Schlichtungsgesuch der gesuchsbeklagten Partei zur schriftlichen Stellungnahme zustellt, also einen Schriftenwechsel anordnet, ohne dass sie gleichzeitig zur Verhandlung lädt (vgl. etwa Honegger, a. a. O., Art. 202 N 15). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorzeitige Zustellung des Gesuchs an die gesuchsbeklagte Partei für diese nachteilig sein soll. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schlichterin keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, indem sie gleichzeitig mit der Kostenvorschussanforderung dem gesuchsbeklagten Anzeigesteller das Schlichtungsgesuch zur Kenntnisnahme zustellte.

Zum dritten Kritikpunkt des Anzeigestellers, wonach die Schlichterin sein rechtliches Gehör verletzt habe, da seine Stellungnahme vom 19. April 2025 unbeantwortet geblieben sei: Der Anzeigesteller macht geltend, er habe in dieser Stellungnahme beantragt, angesichts der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Schlichtungsgesuchs von der Teilnahme an der Schlichtung befreit zu werden. Die Schlichterin habe diese Eingabe nicht beantwortet, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Dies sei ein klarer Verstoss gegen sein rechtliches Gehör (Anzeige, S. 2 oben). In seiner 7-sei­ti­gen Stellungnahme vom 19. April 2025 machte der Anzeigesteller Ausführungen zum Ursprung der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Unternehmer, zur Nichterfüllung des Vertrags durch den Unternehmer, zur Verletzung von Vertragspflichten, zur unstimmigen Schlussrechnung, zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den Unternehmer sowie zum vom Unternehmer verursachten Schaden und Stress (Eingabe, S. 1–5). Zusammenfassend warf der Anzeigesteller dem Unternehmer die Verletzung vertraglicher Pflichten, Rechtsmissbrauch und verschiedene Straftaten vor (Betrug, Urkundenfälschung, Vertrauensbruch, ungetreue Geschäftsbesorgung, versuchte Erpressung und Nötigung) (S. 5). Angesichts dieser Ausführungen beantragte der Anzeigesteller die «Befreiung von der Teilnahme an der Diskussion»; er lehne «jegliche Schlichtung als solche auf der Grundlage offensichtlich betrügerischer Tatsachen» ab. Sollte die Schlichterin dennoch seine persönliche Anwesenheit für erforderlich halten, werde er erscheinen, jedoch ausschliesslich, um seinen bereits schriftlich dargelegten Standpunkt zu bestätigen (S. 6). Schliesslich behielt sich der Anzeigesteller vor, Schadenersatz gegen den Unternehmer geltend zu machen (S. 7 f.). Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte die Schlichterin die Stellungnahme vom 19. April 2025 dem Unternehmer zu und stellte in Aussicht, dass weitere Verfügungen nach Eingang oder Nichteingang des Kostenvorschusses erfolgen würden. Nachdem der Unternehmer den Kostenvorschuss geleistet hatte, lud die Schlichterin mit Verfügung vom 16. Juni 2025 die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 3. Juli 2025. Entgegen der Ansicht des Anzeigestellers hat die Schlichterin mit diesem Vorgehen dessen Stellungnahme vom 19. April 2025 nicht unbeantwortet gelassen und dessen rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit den Verfügungen vom 23. April 2025 und vom 16. Juni 2025 antwortete die Schlichterin durchaus auf den Antrag des Anzeigestellers auf Befreiung von der Schlichtungsverhandlung – und zwar negativ. Eine Begründung dieser negativen Antwort war nicht erforderlich, hatte der Anzeigesteller doch in seiner Eingabe vom 19. April 2025 selbst bestätigt, dass er zur Schlichtungsverhandlung erscheinen werde, falls die Schlichterin seine Anwesenheit für notwendig halte. Die Schlichterin hat auch in diesem Punkt keine Verfahrensvorschriften verletzt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Schlichterin festzustellen ist. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (vgl. § 68 Abs. 6 GOG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

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