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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2024 DGZ.2024.3 (AG.2024.359)

10 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,128 parole·~6 min·1

Riassunto

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGZ.2024.3

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Partei

A____, Advokatin,                                                              Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Wiedererwägung eines Entscheids des

Appellationsgerichts vom 25. April 2024

betreffend Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist der Advokatin A____ als Vertreterin des unentgeltlichen prozessierenden B____ in den zusammenhängenden Berufungsverfahren ZB.[...], ZB.[...] und ZB.[...] gegen die im zivilgerichtlichen Klagverfahren F.[...] bezüglich der Betreuung und des Unterhalts seines Sohnes C____ ergangenen Entscheide vom 8. November und 8. Dezember 2023 eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen worden.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersucht A____ (Gesuchstellerin) um Wiedererwägung dieses Kostenentscheids und beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'400.15 auszurichten.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Das Zivilprozessrecht kennt das Institut der Wiedererwägung eines eröffneten Entscheids grundsätzlich nicht. Anders als im Verwaltungsrecht, wo Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen können (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG; Tschannen/Mül­ler/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 827 f.), darf ein Zivilgericht auf einen einmal gefällten Entscheid grundsätzlich nicht mehr zurückkommen (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2017, Rz. 515; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 236 N 3; Ausnahmen bestehen für prozessleitende Verfügungen, vorsorgliche Massnahmen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vgl. Sutter-Somm, a.a.O., Rz. 518; Valenta/Canella, Die Wiedererwägung im Zivilprozess, ZZZ 63/2023 S. 243 ff., 246 f.). Ob eine Wiedererwägung bezüglich des Kostenentscheids, soweit damit allein Ansprüche zwischen dem Staat und einer Verfahrenspartei geregelt werden, in Anwendung verwaltungsrechtlicher Grundsätze möglich ist (ablehnend diesbezüglich OGer ZH PC230043 vom 11. Januar 2024, in: ZR 123/2024 S. 64 Nr. 14; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 77), kann vorliegend – da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist (vgl. sogleich E. 2) – offenbleiben.

1.2      Zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch ist – wie bereits für den Berufungsentscheid – ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Zur Begründung ihres Begehrens macht die Gesuchstellerin geltend, dass das Gericht aktenwidrig angenommen habe, dass sie auf das Einreichen eines Bemühungsausweises verzichtet hätte, weshalb ihr angemessener Aufwand vom Gericht geschätzt worden sei. Tatsächlich habe sie aber mit Eingaben vom 4. März 2024 in allen drei Berufungsverfahren separate Honorarnoten eingereicht und damit einen Aufwand von total CHF 5'400.15 ausgewiesen (act. 1).

2.2      Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Die entsprechenden Honorarnoten wurden beim Kostenentscheid für die drei zusammenhängenden Berufungsverfahren tatsächlich übersehen. Es stellt sich aber die Frage, ob der darin ausgewiesene Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung vergütet werden kann, zumal dieser jenen der Gegenpartei wie auch jenen der Kindsvertreterin in den Verfahren deutlich übersteigt.

2.2.1   Wird eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im jeweiligen Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (VGE VD.2022.32 vom 18. September 2023 E. 2.3.3; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).

2.2.2   Mit Berufung ZB.[...] hat die Kindsmutter die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2023 vorgenommene Umteilung der elterlichen Obhut über ihren Sohn an den Kindsvater und Mandanten der Gesuchstellerin angefochten. Mit ihrer Berufung hat sie die vom Zivilgericht angenommene Gefährdung des Kindes in ihrer Obhut bestritten. Dies hat der Kindsvater mit der von der Gesuchstellerin verfassten, achtseitigen Berufungsantwort bestreiten lassen. Die Berufung ZB.[...] des von der Gesuchstellerin vertretenen Kindsvaters richtet sich gegen die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2024 vorgenommene Bestätigung des Besuchsrechts der Kindsmutter gemäss dem Entscheid vom 8. November 2023 wie auch die Verpflichtung des Kindsvaters gemäss der superprovisorischen Verfügung vom 27. November 2023, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder seines Vaters bis auf Weiteres nicht begegnet. Die Berufung ZB.[...] des von der Gesuchstellerin vertretenen Kindsvaters richtet sich gegen das Rektifkat des Entscheids vom 8. November 2023 mit Bezug auf den Ort der behördlichen Meldung des gemeinsamen Sohnes, welcher bei der Kindsmutter verbleiben sollte.

In den drei Verfahren hat die Gesuchstellerin je eine Rechtschrift verfasst. Diese Eingaben umfassten 8 Seiten (Berufungsantwort ZB.[...]) respektive je 12 Seiten (Berufungsbegründungen ZB.[...] und ZB.[...]). Zu beachten ist, dass die Ausführungen zum Tatsächlichen (Ziff. 3–15), zu den Verfahrensanträgen (Ziff. 17–20 [ZB.[...]] resp. 19–22 [ZB.[...]]) wie auch zu den Kosten (Ziff. 29–30 [ZB.[...]] resp. 31–32 [ZB.[...]]) in den beiden Berufungen des Kindsvaters weitgehend identisch sind. In weiteren Teilen beziehen sie sich auf den gleichen Gegenstand und wiederholen die inhaltlich gleiche Argumentation (begleitetes Besuchsrecht der Kindsmutter, Ziff. 25–28 [ZB.[...]] resp. 23–26 [ZB.[...]]). Auch die Argumentation in der Berufungsantwort (ZB.[...]) beruht teilweise auf der gleichen Grundlage (vgl. z.B. Ziff. 9 ff. [ZB.[...]] und Ziff. 4 ff. [ZB.[...] und ZB.[...]] oder die Ziff. 13 der drei Eingaben). Die drei Eingaben beziehen sich auf die mit einander zusammenhängenden Fragestellungen der Obhuts- und Melderegelung sowie des Kontakts der Kindsmutter mit dem Sohn.

Vor diesem Hintergrund erscheint der mit den Honorarnoten vom 4. März 2024 geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 25 Minuten im Verfahren ZB.[...], von 5 Stunden und 50 Minuten im Verfahren ZB.2024.7 und von 11 Stunden im Verfahren ZB.[...] nicht angemessen. Dies verdeutlicht auch der Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters der Gegenpartei, welcher für die siebenseitige Berufungsbegründung sowie die zweiseitige Replik im Verfahren ZB.[...] und die beiden je elfseitigen Berufungsantworten in den Verfahren ZB.[...] und ZB.[...] insgesamt bloss einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht hat. Das Verfahren wies weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Komplexität auf, welche einen Aufwand von insgesamt 24 Stunden und 15 Minuten, wie ihn die Gesuchstellerin geltend macht, zu rechtfertigen vermöchte.

2.3      Daraus folgt, dass auch in der Sache – trotz der irrtümlichen Feststellung ihres Verzichts auf die Einreichung eines Bemühungsausweises – kein Anlass für eine Wiedererwägung des Kostenentscheids im Entscheid ZB.[...] besteht.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Gesuchstellerin dessen Kosten. Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 25. April 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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