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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.06.2025 DGV.2025.4 (AG.2025.373)

11 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,356 parole·~7 min·4

Riassunto

Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...]) (BGer 1C_368/2025 vom 29.08.25)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

DGV.2025.4

URTEIL

vom 11. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) reichte mit E-Mail vom 18. Mai 2025 an die E-Mail-Adresse appellationsgericht@bs.ch «Klage gegen die MFK Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Entzugs der Fahrzeugschilder ([...])» im jpg-Format ein. Zudem beantragte er vorsorgliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 trat der Gerichtspräsident B____ auf den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein (Ziff. 1), leitete die Klage dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) zur Prüfung weiter, ob sie als Rekurs mit Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegenzunehmen sei (Ziff. 2), setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, falls er einen förmlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Eintreten auf seine Klage vom 18. Mai 2025 wünschen sollte (Ziff. 3), setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist für die erneute Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Kopie seiner Klage an das Verwaltungsgericht per Post oder elektronisch unter Einhaltung der Anforderungen an elektronische Eingaben (Ziff. 4), stellte die Klage der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt (MFK) zur Kenntnisnahme zu (Ziff. 5) und informierte den Gesuchsteller darüber, dass die förmliche Eröffnung dieser Verfügung durch Zustellung per Post an die Adresse A____, [...] erfolge sowie, dass ausschliesslich zu Informationszwecken eine Kopie dieser Verfügung vorab an die E-Mail-Adresse [...] gesendet werde (Ziff. 6).

Mit E-Mail vom 20. Mai 2025 widerrief der Gesuchsteller per E-Mail seine postlagernde Adresse und stellte Antrag auf elektronische Zustellung. Zudem stellte er gleichentags mit elektronischer Eingabe an die E-Mail-Adresse eingabe.appellationsgericht@bs.ch ein «[f]örmliches Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen B____ Verfahren: [...] / sowie etwaige zukünftige Verfahren betreffend A____». Auf die Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Instruktionsrichters wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig zum Entscheid über das Eintreten auf die Klage des Gesuchstellers vom 18. Mai 2025 ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] analog). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder dieses Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen den Gerichtspräsidenten B____, welcher als Instruktionsrichter das Verfahren […] leitet. Aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung ist zu erwarten, dass die Beurteilung der Klage des Gesuchstellers grundsätzlich durch ein Dreiergericht unter Mitwirkung der bisher instruierenden Gerichtsperson erfolgt. Zuständig ist vorliegend damit ein Dreiergericht des Verwaltungsgerichts ohne den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten.

2.

2.1      Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf Art 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 47 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Sein Begehren begründet er mit der Ignorierung zentraler Eingaben zur Zustellung (Gesuch Ziff. 2.1), der Untätigkeit trotz offensichtlicher Unwirksamkeit der Zustellung (Gesuch Ziff. 2.2), der systematischen Nichtberücksichtigung seiner Parteirechte (Gesuch Ziff. 2.3), dem Verdacht der institutionellen Parteilichkeit (Gesuch, Ziff. 2.4) sowie der willkürlichen Würdigung der Beschwerdefrist (Gesuch, Ziff. 2.5).

2.2      Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

2.3      Der Gesuchsteller wirft dem Gerichtspräsidenten B____ als Instruktionsrichter im Verfahren [...] Befangenheit vor und macht Umstände geltend, welche das Misstrauen in seine Unparteilichkeit begründen würden. Solche befangenheitsbegründende, erhebliche Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. In der Sache kann daher offenbleiben, ob die Zustellung an die Adresse in [...] einen Verfahrensfehler darstellt. Der Gesuchsteller hat diese Adresse im parallelen Verfahren [...] zeitgleich selber als Zustelladresse angegeben. Das Gericht ist zudem nicht verpflichtet, elektronisch mit Parteien zu kommunizieren, welche selber auf elektronischem Weg an das Gericht gelangen. Entsprechend wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass er in Zukunft nicht mehr mit der Vorabzustellung von Verfügungen des Gerichts per E-Mail rechnen könne und dass es ihm obliege, dafür zu sorgen, dass er von Mitteilungen, die an die von ihm angegebene Postlageradresse gesendet werden, rechtzeitig Kenntnis erhalte (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2024, E. 3). Unverständlich erscheinen weiter die Rügen, der Gerichtspräsident habe keine Anordnung zur Klärung des tatsächlichen Zustellzeitpunkts getroffen und eine Zustellung am 1. Mai 2025 angenommen. Eine solche Annahme findet sich in der Verfügung vom 19. Mai 2025 nicht. Der Hinweis auf frühere Verfahrensakten, bei denen seine Eingaben angeblich bereits «materiell nicht berücksichtigt» worden seien, und ein Verdacht «institutioneller Parteilichkeit», der sich in mehreren parallelen Verfahren ergeben habe, wird nicht konkretisiert und ist daher von vornherein nicht geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen. Vor diesem Hintergrund kann auf die Einholung einer Stellungnahme des abgelehnten Gerichtspräsidenten, welcher das Ausstandsgesuch zur Beurteilung durch das Verwaltungsgericht weitergeleitet und somit einen Selbstaustritt ausgeschlossen hat (vgl. § 22 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Appellationsgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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