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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2025 DGS.2025.12 (AG.2025.188)

3 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,058 parole·~5 min·3

Riassunto

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil Appellationsgericht SB.2022.5 vom 27. September 2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.12

ENTSCHEID

vom 3. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

betreffend Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil Appellationsgericht SB.2022.5 vom 27. September 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 27. September 2024 (SB.2022.5) wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter Einrechnung von insgesamt drei Tagen Polizeigewahrsam. Von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der versuchten Nötigung wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben und der Gesuchsteller ferner zu einer Genugtuung an [...] von CHF 400.– verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von CHF 12'000.–, eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 100% (erstinstanzliches Verfahren) bzw. zu 50 % (Berufungsverfahren).

Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Postaufgabe am 19. März 2025) hat der Gesuchsteller, vertreten durch seinen Beistand, um Erlass des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten Betrags von CHF 20'800.– ersucht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 27. September 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Im Kostenerlassgesuch führt der Gesuchsteller aus, er lebe bereits seit mehreren Jahren am betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dem Gesuchsteller würden CHF 190.– in der Woche zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausbezahlt. Zusätzlich seien Anschaffungen und Freizeitaktivitäten über ein Budget von CHF 1'800.– pro Jahr gesichert, welches eine würdige Lebensführung sicherstelle. Ausserdem würden keine Rückstellungen bestehen, welche die Bezahlung der Kosten ermöglichten. Die von ihm eingereichten Belege stützen diese Ausführungen. So wird aus dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen des Amts für Sozialbeiträge ersichtlich, dass der Gesuchsteller eine IV-Rente von CHF 1'555.– und eine Rente der Pensionskasse von rund CHF 694.– pro Monat erhält (act. 4). Zusätzlich erhält er Ergänzungsleistungen von CHF 1'206.– (davon CHF 652.– direkt an die Krankenkasse) sowie ergänzende Beihilfe von CHF 84.– pro Monat (act. 5). Aus der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 (act. 6) wird ersichtlich, dass von seinen Einnahmen monatlich CHF 476.– gepfändet werden. Aus der Berechnung des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz kann entnommen werden, dass den monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von CHF 3'364.– Ausgaben von CHF 3'327.10 gegenüberstehen, wobei die im Gesuch erwähnten monatlichen Lebensunterhaltskosten von CHF 190.– und die diversen monatlichen Ausgaben von CHF 150.– für Anschaffungen und Freizeitaktivitäten (bzw. jährlich CHF 1'800.–) enthalten sind (act. 3). Schliesslich wird aus dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen (act. 4) sowie dem eingereichten Kontoauszug (act. 11) ersichtlich, dass der Gesuchsteller, wie von ihm ausgeführt, über kein namhaftes Vermögen verfügt.

2.3      Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen klarerweise erstellt. Es bestehen auch keine Hinweise, dass sich seine finanzielle Situation in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Im Gegenteil: Wie aus dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2022.5 vom 27. September 2024 entnommen werden kann, hat der 52-jährige Gesuchsteller nie einen Beruf erlernt. Auch hatte er nie eine längerfristige Anstellung, sondern nahm verschiedene Temporärstellen wahr, war zeitweise arbeitslos und bezieht seit dem Jahr 2016 eine IV-Rente. Beim Gesuchsteller wurde nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie einem schädlichen Gebrauch von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar affektive Störung diagnostiziert, wobei die psychische Erkrankung das Leben des Beurteilten massgebend prägte und er über die Jahre hinweg zahlreiche Behandlungsversuche unternommen hat (E. 4.3.1.3, E. 4.3.6 sowie E. 5.3.4). Es kann ausgeschlossen werden, dass sich seine berufliche und finanzielle Situation in Zukunft (zum Positiven) ändern wird. In Anbetracht dieser Umstände wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2024 (SB.2022.5) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 20'800.– erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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