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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2024 DGS.2024.46 (AG.2024.678)

5 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,028 parole·~10 min·2

Riassunto

Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.46

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

(in den Verfahren VT.[...] und SG.[...])

Sachverhalt

Am 16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), die Tochter des am [...] 2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend: Beschuldigter) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die [...] GmbH in [...] (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschuldigte sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschuldigte ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Diese wurde mit Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

In der Folge führte die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durch, kündigte mit Schreiben vom 10. Februar 2023 jedoch erneut die Einstellung der Untersuchung an. Daraufhin stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die verfahrensleitende Staatsanwältin in den Ausstand zu versetzen. Dieses Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2023 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet und mit Entscheid DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 abgewiesen.

In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juni 2023 erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO) eingestellt und die Gesuchstellerin auch dagegen mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

Am 24. Juni 2024 erhob die Gesuchstellerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht. Diese wurde mit Entscheid BES.2024.79 vom 23. August 2024 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich und nach Massgabe der Entscheide BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben.

Am 15. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in [...]/BE Anklage wegen Veruntreuung von Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG und stellte das Verfahren mit einer Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung weiterer Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG, der [...] Bank AG und der [...] AG ein. Implizit eingestellt wurde das Verfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs des Erschleichens einer falschen Beurkundung durch C____ im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in [...]/BE. Das zur Anklage gebrachte Verfahren ist unter dem Aktenzeichen SG.[...] beim Strafgericht hängig. Auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 wurde von der Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 26. August 2024 angefochten und vom Appellationsgericht mit Entscheid BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 aufgehoben. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht angewiesen, die in den Erwägungen des Entscheids BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 aufgeführten Untersuchungshandlungen nun unverzüglich vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 27. August 2024 hat die Gesuchstellerin beim Strafgericht ein Ausstandsgesuch gegen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Verfahren SG.[...] gestellt. Zudem hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. September 2024 beim Appellationsgericht beantragt, Staatsanwältin [...] unter o./e. Kostenfolge sowohl im eingestellten als auch im angeklagten Teil des gegen C____ geführten Strafverfahrens in den Ausstand zu versetzen. Mit Verfügung vom 16. September 2024 hat der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident das Verfahren SG.[...] sistiert, entschieden, dass das sistierte Verfahren beim Strafgericht hängig bleibt, und das Ausstandsgesuch vom 27. August 2024 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Stellungnahme vom 30. September 2024 hat die abgelehnte Staatsanwältin die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt. Am 17. Oktober 2024 hat sich die Gesuchstellerin nochmals replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Solange ein Verfahren nicht rechtskräftig eingestellt worden ist, liegt die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO; Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar StPO, Art. 61 N 7). Einstellungsverfügungen werden erst mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 StPO). Die vom Ausstandsgesuch betroffene Person nimmt dazu Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Dass die – als Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimierte – Gesuchstellerin ihr Gesuch hinsichtlich des eingestellten Teils des Strafverfahrens VT.[...] nicht bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin, sondern direkt beim Appellationsgericht eingereicht hat, schadet ihr gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts nicht (vgl. AGE DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2). Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2024 der abgelehnten Staatsanwältin zur Stellungnahme zukommen lassen (Verfahrensakten S. 36). Zudem ist es vorliegend gerechtfertigt, das im strafgerichtlichen Verfahren SG.[...] gestellte Ausstandsgesuch vom 27. August 2024 (Verfahrensakten S. 19 ff.) sowie das den eingestellten Teil des Strafverfahrens VT.[...] betreffende Ausstandsgesuch vom 6. September 2024 (Verfahrensakten S. 2, 4) im Folgenden zusammen zu beurteilen, da zwischen den beiden Gesuchen ein sehr enger Zusammenhang besteht und in beiden Fällen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung zuständig ist.

1.2      Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2).

Vorliegend begründet die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit mehreren angeblichen Verfahrensfehlern, wobei die Feststellungen des Appellationsgerichts im Entscheid BES.2024.79 vom 23. August 2024 ausschlaggebend gewesen seien. Auf das rund eine Woche nach Eingang des erwähnten Appellationsgerichtsentscheids gestellte Ausstandsgesuch vom 6. September 2024 ist somit einzutreten.

2.

2.1      Die Gesuchsstellerin macht zusammengefasst geltend, das Appellationsgericht habe in der vorliegend zu beurteilenden Sache schon zwei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen. Aus diesen Entscheiden ergebe sich, dass sich die abgelehnte Staatsanwältin weigere, die vom Appellationsgericht angeordneten Beweise zu erheben. Die Nichtumsetzung dieser Vorgaben stelle eine «Renitenz erster Güte» dar. Eine Staatsanwältin, die klare richterliche Anordnungen einfach ignoriere, handle nicht pflichtgemäss bzw. einseitig, womit der Beschuldigte begünstigt werde. Dies spreche klar für eine Befangenheit (Ausstandsgesuch vom 6. September 2024, Verfahrensakten S. 1 ff.).

2.2      Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, bereits aus dem Umstand, dass gegen C____ am 15. August 2024 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung erhoben wurde, werde deutlich, dass keine Befangenheit der abgelehnten Staatsanwältin vorliege. Darüber hinaus sei in der Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 bzw. in der Stellungnahme zur gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde hinlänglich begründet worden, weshalb die beantragten Beweise nicht erhoben worden seien, worauf verwiesen werde (Stellungnahme vom 30. September 2024, Verfahrensakten S. 38).

3.

3.1      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3).

Die Aufhebung einer Einstellungsverfügung stellt für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar. Denn es ist davon auszugehen, dass der fallführende Staatsanwalt bzw. die fallführende Staatsanwältin bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Ein Ausstandsgrund ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken. Dies kann sich namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben. Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3 f.; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2 f.; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).

3.2      Vorliegend hat die abgelehnte Staatsanwältin im Zusammenhang mit der gegen C____ geführten Strafuntersuchung bisher drei Mal eine Einstellungsverfügung erlassen, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, sodass bisher sämtliche Einstellungsverfügungen auf Beschwerde hin vom Appellationsgericht aufgehoben werden mussten. Am 6. Oktober 2021 wurde die Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung bzw. des Betrugs mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft eingestellt (Vorakten S. 386). Diese Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022). Am 21. Juni 2023 wurde die Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter des Betrugs erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft eingestellt (Vorakten S. 659). Auch diese Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2023.96 vom 13. März 2024). Schliesslich wurde das Verfahren mit Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 hinsichtlich mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung – bis auf den Vorwurf der Veruntreuung von Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in [...]/BE (vgl. Anklageschrift vom 15. August 2024, Vorakten S. 1090 ff.) – wiederum eingestellt (Vorakten S. 1083). Implizit eingestellt wurde das Verfahren zudem auch hinsichtlich des Vorwurfs des Erschleichens einer falschen Beurkundung durch C____ im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in [...]/BE (AGE BES.2021.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.5.3). Auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024). Den in den Entscheiden des Appellationsgerichts BES.2021.121 vom 2. März 2022 und BES.2023.96 vom 13. März 2024 der Staatsanwaltschaft erteilten Weisungen ist die fallführende Staatsanwältin bisher nur zu einem kleinen Teil nachgekommen, weshalb vom Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2024.79 vom 23. August 2024 eine von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsverzögerungsund Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen wurde. Zudem hat die fallführende Staatsanwältin in ihrer Vernehmlassung zum vorliegenden Ausstandsgesuch durchblicken lassen, dass sie in Bezug auf die vorliegende Untersuchung keinen zusätzlichen Ermittlungsbedarf sieht (Verfahrensakten S. 38), obschon nach Auffassung des Appellationsgerichts zahlreiche Untersuchungshandlungen angezeigt sind (vgl. AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.4, E. 3.4.4 und E. 3.5.4). Vor diesem Hintergrund scheint es mehr als fraglich, ob die fallführende Staatsanwältin in der Lage ist, den vom Appellationsgericht – letztmals im Entscheid BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 – erteilten Weisungen Folge zu leisten. Diese Umstände genügen, um bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der fallführenden Staatsanwältin zu erwecken.

Da zwischen der vor Strafgericht hängigen Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung von Bankguthaben im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in [...]/BE (vgl. Anklageschrift vom 15. August 2024, Vorakten S. 1090 ff.) und den von der Teil-Einstellungsverfügung betroffenen Vorwürfen, insbesondere dem – implizit – eingestellten Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit ebendiesem Liegenschaftskauf in [...]/BE (AGE BES.2021.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.5.3), ein sehr enger Zusammenhang besteht, ist bei objektiver Betrachtung auch der Anschein der Befangenheit der Vertreterin der Staatsanwaltschaft im vor Strafgericht hängigen Verfahren SB.[...] zu bejahen.

2.3      Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen und Staatsanwältin [...] anzuweisen, in den unter den Aktenzeichen SG.[...] und VT.[...] geführten Verfahren in den Ausstand zu treten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons und der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der zu vergütende Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angesichts des Umfangs seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– gemäss Überwälzungstarif zu vergüten sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin [...] wird gutgeheissen und diese angewiesen, in den unter den Aktenzeichen VT.[...] und SG.[...] geführten Verfahren in den Ausstand zu treten.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Gesuchstellerin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 60.75, somit total CHF 810.75 zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwältin [...]

-       Strafgerichtspräsident [...] (z.K., betrifft SG.[...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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