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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2024 DGS.2024.35 (AG.2024.423)

15 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,023 parole·~5 min·2

Riassunto

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2018.46 vom 30. September 2022)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.35

ENTSCHEID

vom 15. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.46 vom 30. September 2022)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. September 2022 (SB.2018.46) wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit jeweils 2 Jahre). Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in einem weiteren Anklagepunkt wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Ausserdem wurde er zur Bezahlung von im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen verurteilt, wobei diese in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten beglichen wurden und auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtet wurde. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von CHF 10'870.–, eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.– auferlegt. Es wurde ihm eine Parteientschädigung von CHF 9'439.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 12'840.– für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren ab dem 27. Juli 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 60 %.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Eingang Appellationsgericht am 5. Juli 2024) hat der Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten Betrags von CHF 34'870.– ersucht, eventualiter um Stundung für die nächsten drei Jahre. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Eingang Appellationsgericht am 9. Juli 2024) reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 30. September 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten-pflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Der Gesuchsteller führt in seinem Kostenerlassgesuch aus, in den Jahren 2019 und 2020 sei bei ihm ein bösartiges Oropharynxkarzinom diagnostiziert worden. Dessen Behandlung und die damit verbundenen Nachwirkungen hätten dazu beigetragen, dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Am 20. Juli 2020 sei ihm ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden und er sei ab dem 1. August 2020 in den Pflegegrad 4 eingestuft worden. Sein Jahreseinkommen bestehe aus einer Rente der [...] von jährlich EUR 3'768.– sowie einer [...]-Rente von jährlich EUR 2'202.–. Sein Lebensunterhalt werde von seiner Ehefrau finanziert. Er und seine Ehefrau hätten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Mit seinem Gesuch legt der Gesuchsteller unter anderem einen Arztbericht des Universitätsklinikums [...] vom 24. Juni 2020, einen Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [...] vom 26. August 2020 betreffend Pflegebedürftigkeit, eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises (mit Gültigkeit ab dem 20. Juli 2020), zwei Zahlungseingangsbestätigungen der [...] (EUR 173.43) und der [...] (EUR 200.53) sowie den öffentlich beurkundeten Eheund Erbvertrag zwischen dem Gesuchsteller und seiner Ehefrau ins Recht, welche die Angaben des Gesuchstellers belegen.

2.3      Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen ohne weiteres erstellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seine finanzielle Lage offenbar bereits vor seiner schweren Krankheit prekär war. So beantragte er im Berufungsverfahren mit seiner Berufungserklärung vom 2. Mai 2018 die Gewährung der amtlichen Verteidigung, begründete diese unter anderem mit fehlendem Einkommen sowie bestehenden Schulden und reichte Unterlagen ein, welche seine damalige finanzielle Lage belegten (Verfahrensakten SB.2018.46 S. 8140 ff.). Der Gesuchsteller ist mittlerweile 77 Jahre alt und ein (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben scheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unwahrscheinlich. Es bestehen auch ansonsten keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. In Anbetracht dieser Umstände wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht möglich sein, den offenstehenden Betrag je begleichen zu können. Aus denselben Gründen wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (SB.2018.46) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 34'870.– erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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