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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2025 DGS.2024.20 (AG.2025.229)

22 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,495 parole·~22 min·3

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.20

ENTSCHEID

vom 22. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Peter Bürkli, Advokat

Aeschenvorstadt 48, 4010 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidien und die

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Strafgerichts

Basel-Stadt

(im Verfahren […])

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. September 2020 ([...]) im Zusammenhang mit der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von der Anklage der Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot wurde sie hingegen freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung wurde zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Darüber hinaus wurden der Gesuchstellerin Verfahrenskosten von CHF 3'635.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’800.– auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen [...] derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

Am 26. September 2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen, unter anderem auch die Gesuchstellerin (dem Gesuch wurde zunächst versehentlich keine eigene Verfahrensnummer zugeordnet; es wurde später unter DGS.2022.14 separat erfasst), Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht gestellt.

Mit Verfügung vom 19. April 2021 kündigte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren gegen die Strafgerichtspräsidien die Sistierung des Berufungsverfahrens [...] an, da nicht über die verschiedenen Verfahrensanträge betreffend Befangenheit von C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...] entschieden werden könne, bis die Ausstandsverfahren zum rechtskräftigen Abschluss gekommen seien. Nachdem hiergegen von keiner der Parteien Einwände erhoben wurden, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistiert, bis in Sachen DGS.2020.15, 21, 23-27, 29, 31-34 und 36 ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten der Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin DGS.2022.14 wurde erst am 10. Mai 2022 abgewiesen bzw. hierauf nicht eingetreten). Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht (DGS.2022.14 erwuchs hingegen unangefochten in Rechtskraft). Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 vom 5. April 2024 (im Folgenden DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtliche Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom 24. April 2024 beantragte die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren [...], es seien das Urteil des Strafgerichts [...] vom 21. September 2020 bzw. sämtliche Verfahrenshandlungen, welche in das Urteil vom 21. September 2020 mündeten, aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 1 und 2). Zudem sei das Berufungsverfahren [...] als gegenstandslos abzuschreiben (Ziff. 3) und es seien sämtliche Strafgerichtspräsidien und sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in den unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Verfahren in den Ausstand zu versetzen (Ziff. 4 und 5). Im Übrigen sei ein anderes kantonales Strafgericht mit der Beurteilung des rubrizierten Verfahrens zu befassen (Ziff. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates (Ziff. 7), wobei dem Verteidiger für das Berufungsverfahren [...] Frist anzusetzen sei zur Geltendmachung einer Forderung für die Prozessvertretung. Am 25. April 2024 überwies die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin in [...] das Gesuch dem Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur Zuteilung eines allfälligen Ausstandsverfahrens. Dieser eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.20 und lud die Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte der vom Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsident, mit dem Ausstandsgesuch sei – sofern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 in Rechtskraft erwachse – gemäss den Ausführungen in diesem Entscheid zu verfahren. Alle darüber hinausgehenden Begehren seien – soweit überhaupt darauf einzutreten sei – unter Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme bzw. die Gesuchstellerin auf eine Replik verzichtet. Mit Schreiben vom 16. April 2025 hat der Vertreter der Gesuchstellerin auf Aufforderung hin schliesslich seine Kostennote eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie der Akten des Verfahrens [...] ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da die Gesuchstellerin im gegen sie geführten Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung des Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1   Ein Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).

1.3.2   Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5).

1.3.3   Die Gesuchstellerin hat zwar die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs vom 16. April 2021 akzeptiert (DGS.2022.36) und auf ein Rechtsmittel an das Bundesgericht verzichtet, sodass der Entscheid vom 10. Mai 2022 in Rechtskraft erwuchs. Indes muss es – selbst wenn ihr Verteidiger als Vertreter einer anderen Gesuchstellerin an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 teilgenommen hat – zur Darstellung eines Gesamtbilds der betroffenen Justizperson gemäss Lehre und Rechtsprechung zulässig sein, in einem anderen Kontext neu entdeckte Umstände nachträglich geltend zu machen (BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 7; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 58 N 2). Vorliegend steht «erst» seit dem Entscheid vom 5. April 2024 verbindlich fest, dass bei dem dem Verfahren der Gesuchstellerin vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Davon konnten die Gesuchstellerin und ihr Verteidiger frühestens mit der Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 bzw. der gleichentags erfolgten Zustellung des entsprechenden Entscheids an den Verteidiger (betreffend eine andere Gesuchstellerin) Kenntnis erlangen und im Sinne des vorstehend Erwogenen ein (neues) Gesamtbild des Strafgerichtspräsidenten (B____) zeichnen. Kommt dazu, dass die Sistierung des Berufungsverfahrens [...] gerade im Hinblick auf den (damals) ausstehenden Entscheid vom 18. Februar 2022 (bzw. nach der Rückweisung durch das Bundesgericht neu vom 5. April 2024) erfolgte. Das neuerliche Ausstandsgesuch datiert vom 24. April 2024 und hat das Appellationsgericht am 25. April 2024, sechs Tage nach der Pressemitteilung bzw. der Zustellung des Entscheids (betreffend eine andere Gesuchstellerin), erreicht. Im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch daher rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.

2.

Auf den Antrag Ziff. 3 und den Verfahrensantrag, wonach das Berufungsverfahren [...] als gegenstandslos abzuschreiben und dem Vertreter der Gesuchstellerin für ebendieses eine Frist zur Geltendmachung einer Forderung für die Prozessvertretung anzusetzen sei, kann nicht eingetreten werden, da die diesbezügliche Verfahrensleitung nicht beim in casu mitwirkenden Appellationsgerichtspräsidenten liegt.

3.

3.1      Die Gesuchstellerin macht geltend, zwar beschlage der Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 das vorliegend interessierende Verfahren formal nicht. Allerdings seien auch das im Urteil [...] gefällte Strafmass und die Handhabe des vorliegend interessierenden Falls erwiesenermassen Gegenstand der Absprachen in der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gewesen und beschlage der vorliegende Fall denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liege, nämlich die Teilnahme der Gesuchstellerin an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018. Das erstinstanzliche Urteil gegen die Gesuchstellerin stamme vom 21. September 2020 und sei damit nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Absprachen gefällt worden, wobei das Appellationsgericht auch das Ausstandsgesuch gegen den in ihrem Fall vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten (B____) gutgeheissen habe.

3.2      In seiner Stellungnahme führt B____ aus, das weitere Vorgehen sei angesichts des Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 vorgezeichnet, weshalb er beantrage, gemäss den Ausführungen in diesem Entscheid zu verfahren.

4.

4.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

4.2      Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters oder einer Richterin zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

5.

5.1      Das Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 Folgendes erwogen:

«7.

7.1      Seitens der Strafgerichtspräsidien wird – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) – unter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe keine institutionelle Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf derartige Gesuche nicht einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde unter Umständen als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO (Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Ein zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (BGE 139 I 121 E. 4.3; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3; AGE DGS.2022.7-10 vom 13. Juni 2022 E. 3.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 56 N 2, 58 N 1; Keller, a.a.O., Art. 58 N 10; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4).

7.2      Die Gesuchstellenden begründen ihre Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen des Strafgerichts mitunter damit, dass in einem Beitrag von «Schweiz aktuell» auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020 ausgeführt worden sei, dass das Interview in der BaZ mit Gerichtspräsident B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Zudem habe der damalige Gerichtspräsident C____ das Interview über Twitter auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen seines Kollegen ausdrücklich unterstützt habe. Auch hätten sich weder das Strafgericht als Ganzes, noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den Äusserungen von B____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung) distanziert. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten, dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident B____ jene des Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für befangen anzusehen sei. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wird vorgebracht, dass die zur Diskussion stehenden «Beschlüsse» anlässlich einer Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien.

7.3      Mit diesen Ausführungen setzen sich die Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend Referierten rechtsgenüglich mit den Ausstandsgründen für diejenigen Strafgerichtspräsidien auseinander, die zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden «Absprachen» bzw. der fraglichen Urteile im Amt waren, zumal auch diejenigen Strafgerichtspräsidien, die an der Sitzung vom 31. August 2020 nicht teilgenommen haben, gemäss den Aussagen von B____ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 elektronischen Zugriff auf das entsprechende Protokoll hatten. Inwiefern die erst per 1. Januar 2022 an das Strafgericht gewählten D____, E____ und F____ befangen wären, wird damit aber nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die drei neuen Präsidien nicht mit den vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahren (als Vorsitzende; vgl. dazu E. 7.5) befasst und auch nicht im Amt waren, als es zur Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gekommen ist. Zudem konnten sie auch nicht mitdiskutieren, ob B____ dem Journalisten der BaZ ein Interview geben soll oder nicht. Darüber hinaus sind – wie bereits im Urteil vom 18. Februar 2022 erwähnt – die Medienbeauftragten und die vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte (SG 154.115) befugt, Interviews zu geben. Inwiefern D____, E____ oder F____ mangels dieser Funktionen befugt gewesen wären, sich von den Äusserungen von B____ zu distanzieren, erhellt damit nicht. Kommt dazu, dass ein Gesuchsteller in seinen Anträgen auch «nur» sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst hat.

7.4      D____ und F____ haben im Rahmen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Vertretung der ehemaligen Strafgerichtspräsidien G____ und H____ diesem mitgeteilt, dass unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtet werde (Akten DGS.2020.32 S. 70, DGS.2021.8 S. 115, DGS.2021.18 S. 153, DGS.2021.21 S. 190). Sie haben damit allenfalls kund getan, dass sie der Meinung seien, es bestehe vorliegend kein Ausstandsgrund. Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den Basel nazifrei-Prozessen steht damit aber nicht in Frage und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die drei neuen Präsidien am Beschluss der Präsidienkonferenz vom 13. März 2023 betreffend die Entbindung von B____ vom Sitzungs- und Amtsgeheimnis hinsichtlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 beteiligt waren und Letzteren ermächtigten, das Appellationsgericht auf entsprechendes Verlangen hin mit Auszügen aus verschiedenen Protokollen von Präsidienkonferenzen sowie dem Protokoll betreffend die Sitzung vom 31. August 2020 zu bedienen.

7.5      Schliesslich hat E____ zwar im Verfahren des Gesuchstellers 13 als nebenamtliche Richterin mitgewirkt. Indes wurden die Ausstandsgründe für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter von den Gesuchstellenden ebenfalls nicht konkretisiert (vgl. dazu sogleich E. 7.6) und begründet – selbst wenn die betreffende Richterin im früheren Verfahren zu Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung der Richterin gerügt worden ist – eine blosse Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden keinen Ausstandsgrund (BGE 105 Ib 301 E. 1c, 129 III 445 E. 4.2.2.2, 143 IV 69 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17a; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 56 N 7).

7.6      Nicht rechtsgenüglich konkretisiert wurden – wie soeben erwähnt – auch die Ausstandsgründe hinsichtlich der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreibenden. Diese Personen haben weder an den Präsidienkonferenzen noch am Meinungsaustausch vom 31. August 2020 teilgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden «Beschlüsse» an sie kommuniziert worden wären oder sie (elektronischen) Zugriff auf die Protokolle hatten, wobei eine nebenamtliche Richterin in ihrer Stellungnahme auch ausgeführt hat, dass ihr angebliche Absprachen nicht bekannt gewesen seien und sie solche auch nie selbst mitbekommen habe (Akten DGS.2020.27 S. 127). Kommt dazu, dass einzelne Gesuchstellende in ihren Anträgen auch «nur» die Strafgerichtspräsidien (so zum Beispiel Akten DGS.2020.31 S. 799) bzw. sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst haben und I____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtliche Richterinnen und Richter «nur» von Absprachen unter den Präsidien gesprochen hat. Schliesslich sind die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreibenden gemäss § 10 Abs. 2 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte grundsätzlich nicht befugt, Interviews zu geben und konnten sich insofern auch nicht von den Aussagen von B____ distanzieren. Ergänzend ist auf die soeben zitierte Rechtsprechung zum Ausstand bei Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden zu verweisen (vgl. dazu E. 7.5).

7.7      Auf die Ausstandsbegehren betreffend D____, E____ und F____ sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreibenden ist daher nicht einzutreten.

8.

8.1      Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26. September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen» gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2      Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S. 20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f., DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3      Es ist zwar zu begrüssen, dass das Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar, dass man – obwohl I____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte – nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023 beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3. Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4      Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde. Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits I____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

5.2      Das Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die Teilnahme der Gesuchstellerin an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von B____, einem sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidenten, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen die Gesuchstellerin erging darüber hinaus am 21. September 2020 und wurde damit nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin betreffend B____ gutzuheissen. Indes hat sie mit keinem Wort begründet, weshalb auch D____, E____ und F____ sowie alle Gerichtsschreibenden in den Ausstand zu versetzen wären, sodass mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes auf die Ausstandsbegehren diese Personen betreffend nicht eingetreten werden kann.

6.

6.1      Heisst das Beschwerdegericht ein Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

6.2      Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb das Urteil des Strafgerichts [...] aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien J____, K____, L____, M____ und N____). Angesichts der Tatsache, dass auf die Ausstandsgesuche gegen D____, E____ und F____ nicht eingetreten wird und per 1. Januar 2025 nicht von den Ausstandsgesuchen erfasste neue Strafgerichtspräsidien ihr Amt angetreten haben (O____, P____, Q____, R____ und S____), besteht keine Notwendigkeit, die Verfahren betreffend «Basel nazifrei» einem ausserkantonalen Strafgericht abzutreten, zumal auch die Möglichkeit besteht, Präsidienfunktionen an nebenamtliche Richterinnen und Richter zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GOG). Der Antrag Ziff. 6 ist daher abzuweisen.

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

7.2      Der Gesuchstellerin ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei grundsätzlich auf die Honorarnote ihres Vertreters vom 16. April 2025 abgestellt werden kann. Der im Ausstandsverfahren zu vergütende Aufwand beträgt 4.3 Stunden (Aufwände vom 24. April 2024, 26. April 2024, 10. Mai 2024, 10. Juni 2024, 4. Juli 2024, 5. Juli 2024, 12. Juli 2024 und 3. Februar 2025), zuzüglich Mehrwertsteuer und 3 % Auslagen. Den gleichzeitig geltend gemachten Aufwand für das Berufungsverfahren wird die Gesuchstellerin in [...] zu verlangen haben. Für Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Antrag auf Ausstand des Strafgerichtspräsidenten B____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil [...] wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 954.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Verfahrensleiterin in […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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