Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.06.2024 DGS.2024.16 (AG.2024.400)

26 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·834 parole·~4 min·2

Riassunto

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.83 vom 15. November 2023)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.16

ENTSCHEID

vom 26. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 15. November 2023)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. November 2023 wurde A____ (Gesuchsteller) der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde jedoch aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet. Zudem wurden ihm Kosten von CHF 14'170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 % veranschlagt und den beiden Privatklägern zu Lasten des Gesuchstellers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘091.60 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'091.30 zugesprochen. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.

A____ hat mit Posteingang vom 18. April 2024 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17'170.‒ gestellt. Mit Verfügung vom 22. April 2024 hat die Verfahrensleiterin das Gesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis zum Entscheid darüber angeordnet. Zur Beurteilung des Erlassgesuchs wurde der Gesuchsteller aufgefordert, ergänzende Belege über seine aktuelle wirtschaftliche Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nach Mahnung und Gewährung einer Nachfrist bis zum 18. Juni 2024 mit Eingabe vom 17. Juni 2024 nach, indem er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 samt Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen ab Januar 2024, die Steuerveranlagung vom 1. Dezember 2023 für das Steuerjahr 2022 sowie zwei Gutschriftsanzeigen seines Kontos bei der Postfinance vom 2. Mai 2024 einreichte.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage die verurteilte Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kotenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2      Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tatsächlich prekär sind. Er erhält eine monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 338.‒ sowie Ergänzungsleistungen von CHF 1'466.‒, woran sich angesichts des im Urteil vom 15. November 2023 festgestellten Störungsbilds in absehbarer Zeit auch nichts verändern dürfte. Kommt dazu, dass er den beiden Privatklägerin Parteientschädigungen in Höhe von insgesamt gut CHF 7'000.‒ zu bezahlen hat und im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 17'170.‒ zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2023 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 17’170.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.16 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.06.2024 DGS.2024.16 (AG.2024.400) — Swissrulings