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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.12.2017 DGS.2019.14 (AG.2019.495)

1 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,611 parole·~8 min·2

Riassunto

Revisionsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2019.14

URTEIL

vom 13. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____

[…]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

Einwohnergemeinde Basel-Stadt

vertreten durch Immobilien Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts

vom 1. Dezember 2017

(Berufungsentscheid betreffen ein Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 1. Juli 2015)

betreffend Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zu einer Busse von CHF 400.– im Falle der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Diverse andere Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).

Das Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet und der Staatsanwaltschaft, A____ sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N 1).

1.2      Zuständig für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person, welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern. Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen Freispruch zugunsten von A____, wobei die mit Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe um 50 Tagesätze zu reduzieren sei, so dass die gleiche Strafe resultiere, wie sie gegen eine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochene aber vom Vorwurf des Hausfriedensbruch freigesprochene Person verhängt worden ist. A____ und die Privatklägerschaft haben, indem sie die ihnen je gesetzte Vernehmlassungsfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern

2.

2.1      Hintergrund der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014 durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten „Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz wiederholter polizeilicher Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden Arealteils.

2.2      Die im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen würden. Anders als bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruchs verurteilten Personen folgt nun der individuelle Sachverhaltsvorwurf, wonach A____, um die Räumung des Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke kletterte und sich trotz entsprechender Aufforderung weigerte, freiwillig wieder herunter zu kommen. Deshalb musste sie schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine Drehleiter mit Korb um ca. 16:45 Uhr vom Dach geholt werden (Strafbefehl S. 2). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruch verurteilten Personen endet der Sachverhaltsbeschrieb im Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei habe sie schliesslich zwischen 14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen.

2.3      Fünf andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten, finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt – erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.

2.4      Da A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist sie in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser Aufhebung des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur sie betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).

2.5      Soweit der Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung betrifft, bleibt er bestehen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Reduktion des Strafmasses auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch erscheint angemessen. Der Strafvollzug ist aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, welche zwischenzeitlich allerdings wohl bereits abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 zu laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3; s. auch Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44 StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4 [Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt]). Nicht geäussert hat sich die Staatsanwaltschaft zu der mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Verpflichtung zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zur Busse von CHF 400.–. Diese Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung bzw. zur Bezahlung einer Busse ist in Angleichung an die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 gegen eine Person wegen Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (ohne gleichzeitige Verhängung einer Busse) aufzuheben.

3.

A____ sind im Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens wurden ihr gestützt auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu Recht auferlegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird in Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des Strafbefehls vom 18. De-zember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen

            in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO.

            Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht tangiert.

            A____ wird wegen des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend ab Eröffnung des teilweise aufgehobenen Strafbefehls vom 18. Dezember 2014).

            Die A____ mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 auferlegte Verpflichtung zur Leistung von 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. die ihr auferlegte Busse von CHF 400.– ist ihr, soweit eine Abarbeitung der Arbeitspflicht oder eine Bezahlung der Busse bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Service und Inkasso

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                               lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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