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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.02.2018 DG.2018.26 (AG.2019.408)

9 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,412 parole·~7 min·4

Riassunto

Revisionsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2018.26

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillard  und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid

Parteien

A____                                                                                            Gesuchsteller

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2018

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2018 wurde A____ der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe vom 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei 2 Tage davon durch Freiheitsentzug getilgt waren. Weiter wurden zwei bedingt ausgesprochene Geldstrafen widerrufen und vollziehbar erklärt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ mit Eingabe vom 6. März 2018 Einsprache, auf welche die Präsidentin des Strafgerichts mit Verfügung vom 20. März 2018 zufolge Verspätung nicht eintrat.

Am 5. Juli 2018 hat  A____ ein Revisionsgesuch beim Appellationsgericht gestellt. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter dieses der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. August 2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung des Gesuchs. Dazu hat der Vertreter des Gesuchstellers am 24. September 2018 repliziert und seine Honorarnote eingereicht. Mit Verfügung vom 1. November 2018 hat der Instruktionsrichter die Replik der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie dafür von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 

2.

2.1      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1).

Ein Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in fine S. 138). Es ist somit nicht Sinn und Zweck eines Revisionsgesuchs, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen.

Spezifisch in Bezug auf das Thema Strafbefehl und Revisionsgesuch hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 130 IV 72 (= Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen werde, ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es hat weiter ausgeführt, es obliege somit dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung – beispielsweise unter Berufung auf ihm wichtig erscheinende und übergangene Tatsachen – nicht annehmen wolle (BGE 130 IV 72, E. 2.3 S. 74). Das Bundesgericht hält abschliessend fest, demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72, E. 2.3. S. 75).

2.2      Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass er die Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen den Strafbefehl verpasst hat und hierfür keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO vorbringen kann (vgl. Revisionsgesuch vom 4. Juli 2018, S. 3). Im Einzelnen macht er geltend, es seien – wie er bereits mit seiner Einsprache geltend gemacht habe – keine genügenden objektiven Beweise für die Schuld des Berufungsklägers gegeben. Der Gesuchsteller sei lediglich am gleichen Abend im gleichen Quartier unterwegs gewesen, in dem die Tat begangen worden sei, und er habe der Beschreibung, wonach der Täter jung gewesen, dunkle Hautfarbe und schwarze Haare gehabt habe, entsprochen. Schon auf das Signalement „dunkel gekleidet“ habe er jedoch nicht gepasst, da er eine weisse Jacke getragen habe (Revisionsgesuch S. 4). Die Staatsanwaltschaft habe rein aus der Tatsache, dass er bei seiner Festnahme „nervös“ gewesen sei, auf dessen Täterschaft geschlossen. Vom einem „geklärten Sachverhalt“, welcher die Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls sei,  könne bei dieser Beweislage keine Rede sein.

Aus den genannten Gründen, so der Gesuchsteller, hätte schon gar kein Strafbefehl ergehen dürfen, weshalb eventualiter dessen Nichtigkeit beantragt werde. Er führt aus, zusätzlich liege nun jedoch auch ein neues Beweismittel in Form der Zeugenaussage des Mitbeschuldigten B____ vor, welcher unterschriftlich erklärt habe, dass der Gesuchsteller mit ihm zusammen keine Sachschäden verübt habe. Diese Deposition sei als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren und sei zumindest glaubhaft gemacht worden (Revisionsgesuch S. 5). Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft die entlastenden Indizien in den Akten schlicht übersehen habe, weshalb die entsprechenden Dokumente gemäss Lehre und Praxis als neu zu betrachten seien. Auch aus diesem Grund sei von einem entsprechenden Novum auszugehen (Revisionsgesuch S. 6).

2.2.2   Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B____ bereits vor Erlass des Strafbefehls am 25. September 2017 einvernommen wurde (Einvernahme B____ vom 25. September 2017, S. 5 act. 76) und dabei die Tat bestritten hat. Insofern ist seine am 5. Juni 2018 beim Verteidiger des Gesuchstellers deponierte Aussage weder neu, noch lässt sie den Sachverhalt in einem gänzlich anderen Licht zugunsten des Gesuchstellers erscheinen (vgl. dazu Heer, in: Basler Kommentar StPO, Art. 410 N 56). Insofern kann in einer antizipierten Beweiswürdigung gesagt werden, dass es an der Erheblichkeit des angeblich neuen Beweismittels fehlt (Heer, a.a.O., N 66).

Auch von einem „Übersehen wichtiger Beweismittel“, wie der Gesuchsteller beliebt machen will, kann sodann vorliegend keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, wie die Staatsanwaltschaft die Angaben der Zeugen zum Signalement der Täter gewichtet hat, um einen Aspekt der Beweiswürdigung. Der Gesuchsteller hätte die Einvernahme des Mitbeschuldigten im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Strafgericht verlangen können und müssen (vgl. Heer, a.a.O., 42). Wie gesagt dient das Revisionsverfahren nicht dazu, versäumte Rechtsmittelfristen nachzuholen.

2.2.3   Auch eine Nichtigkeit des Strafbefehls liegt nicht vor. Zwar ist tatsächlich fraglich, ob bei dieser Beweislage überhaupt ein Strafbefehl hätte ergehen dürfen, erscheint doch die Beweislage zumindest nicht offensichtlich liquide. Nichtigkeit jedoch liegt im Sinne der Evidenztheorie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn Entscheide mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser Mangel zudem offensichtlich und leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2). Das Bundesgericht hat denn auch nicht einmal einen Strafbefehl, bei welchem der Sachverhalt vollständig fehlte, als nichtig qualifiziert (BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014). Vielmehr hat es festgehalten, selbst in diesem Fall wäre die Einsprachefrist zu wahren gewesen – damit der Strafbefehl allenfalls im ordentlichen Verfahren wegen Ungültigkeit hätte aufgehoben werden können.

Nach dem Gesagten kann somit vorliegend von einem tiefgreifenden, offensichtlichen Mangel keine Rede sein. Nicht zuletzt darf der Nichtigkeit nicht das Interesse der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Von einer Nichtigkeit des Strafbefehls kann somit entgegen der Ansicht des Gesuchstellers keine Rede sein.

3.

Nach dem Gesagten ist vorliegend weder ein Revisionsgrund gegeben, noch ist von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.

Der Gesuchsteller beantragt die amtliche Verteidigung. Da es sich jedoch vorliegend um einen Bagatellfall handelt, der noch dazu als aussichtlos bezeichnet werden musste, ist der Antrag abzulehnen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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