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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.01.2018 DG.2017.31 (AG.2018.89)

31 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,743 parole·~19 min·3

Riassunto

Aufsichtsrechtliche Anzeige

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2017.31

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Zivilgerichtspräsident A____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 29. August 2017

Sachverhalt

Am 1. Februar 2017 fand vor der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine Schlichtungsverhandlung statt zwischen dem Bauherrn C____ auf der einen Seite und der D____ und E____ (Architekten) auf der anderen Seite. Es ging dabei um eine Streitigkeit aus einem Projekt über den Neubau eines Einfamilienhauses in [...]. Der Bauherr hatte ein Schlichtungsgesuch über Schadenersatzansprüche wegen Kostenüberschreitung eingereicht und die Architekten ein Schlichtungsgesuch zur Geltendmachung ihrer Honorarforderung. An der Verhandlung anwesend waren der Bauherr, sein Anwalt F____ und B____, der Vater des Bauherrn und Anzeigesteller, sowie D____, E____ und ihr Anwalt G____. Geleitet wurde die Schlichtungsverhandlung vom Zivilgerichtspräsidenten A____ (Zivilgerichtspräsident). Das Schlichtungsverfahren vom 1. Februar 2017 wurde mit einem Vergleich vom selben Tag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Bauherr zur Zahlung von CHF 30'000.– an die D____ und diese, die Löschung der gegen den Bauherrn eingereichten Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zu beantragen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wandte sich der Anzeigesteller an den Vorsteher des Justizund Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt, worin er sich über das Gebaren des Zivilgerichtspräsidenten an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017 beschwerte und eine neue Verhandlung verlangte. Mit Kurzmitteilung vom 21. Februar 2017 überwies das JSD dieses Schreiben an das Zivilgericht. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte der Zivilgerichtspräsident die Kurz­mitteilung samt Beilage den Anwälten G____ und F____ zur Kenntnisnahme zu. Mit Schreiben vom 2. März 2017 wandte sich der Anzeigesteller an die Schlichtungsbehörde und bat um eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Schreiben vom 9. Februar 2017 an den Vorsteher des JSD. Mit Schreiben vom 15. März 2017 bestätigte der Zivilgerichtspräsident dem Anzeigesteller, dass er seine Schreiben vom 9. Februar und 2. März 2017 erhalten habe, bat jedoch um Kenntnisnahme, dass die beiden Schlichtungsverfahren unterdessen rechtskräftig erledigt seien und dass er – der Anzeigesteller – nicht Partei dieser beiden Verfahren gewesen sei.

Mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe vom 17. April 2017 wandte sich der Anzeigesteller an den Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts und führte unter anderem aus, dass sie – der Anzeigesteller und sein Sohn als Bauherr – eine "Abfuhr" durch den Zivilgerichtspräsidenten erfahren hätten; sie hätten feststellen müssen, dass sie sich eher in einem "totalitären Staat" wiedergefunden hätten, in dem man nicht einmal angehört, sondern nur verurteilt werde. Der Zivilgerichtspräsident habe seine juristischen Aufgaben absolut nicht wahrgenommen und dadurch die finanzielle Situation des Anzeigestellers negativ beeinflusst. Seiner "Beschwerde" legte der Anzeigesteller mehrere Unterlagen bei, so eine Vollmacht des Bauherrn, die Schlichtungsgesuche des Bauherrn und der Architekten, den am 1. Februar 2017 abgeschlossenen Vergleich, eine vom Anzeigesteller verfasste Protokollnotiz der Schlichtungsverhandlung, das Schreiben des Anzeigestellers vom 2. März 2017 und das Antwortschreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 15. März 2017. Der Anzeigesteller beschloss sein Schreiben an den Vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts damit, dass er eine Stellungnahme erwarte. Mit Schreiben vom 28. April 2017 führte dieser aus, er habe keinerlei Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber seinem Präsidiumskollegen und nehme deshalb inhaltlich nicht Stellung.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 wandte sich der Anzeigesteller an das Appellationsgericht und legte dem Schreiben den Vergleich vom 1. Februar 2017 und die oben dargelegte Korrespondenz bei, die zwischen dem 9. Februar und dem 28. April 2017 ergangen ist. Der Anzeigesteller führt darin aus, dass die von ihm angeschriebenen Personen es unterlassen hätten, das Appellationsgericht zu informieren, und bittet um eine Stellungnahme. Das Appellationsgericht nahm das Schreiben als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und stellte sie dem Zivilgerichtspräsidenten zur Vernehmlassung zu, welche dieser am 28. September 2017 einreichte. Dazu äusserte sich der Anzeigesteller mit Eingabe vom 17. November 2017. Der Zivilgerichtspräsident hat darauf verzichtet, dazu Stellung zu nehmen. Die Akten der Schlichtungsbehörde in den Verfahren SB.2016.786 und SB.2016.901 sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben des Anzeigestellers vom 29. August 2017 wird samt den Beilagen als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

2.

Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellations­gerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. auch Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen kann (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2).

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die nachhaltige Versöhnung zwischen den Parteien. Das Schlichtungsverfahrens soll die Parteien davon abhalten, offensichtlich unbegründete Prozesse einzuleiten bzw. offensichtlich begründete Ansprüche zu bestreiten (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 201 N 1). Die Schlichtungsverhandlung ist formlos (vgl. Art. 201 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und der Schlichter kann die Schlichtungsmethode frei wählen, was die Anwendung bewährter Konzepte erlaubt und auch Raum für die Anwendung neuer Schlichtungsmethoden bietet (Honegger, a.a.O., Art. 201 N 2 und Art. 203 N 6). Innerhalb dieses erheblichen Gestaltungsspielraums hat der Schlichter allerdings gewisse Grenzen einzuhalten. Zum einen hat er bei der Schlichtungstätigkeit rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren, wie etwa die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) oder eine unparteiische und unabhängige Amtsführung (Art. 30 BV); ist die Schlichtungsbehörde mit dem erstinstanzlichen Gericht personell identisch, soll sie darauf achten, dass sie aufgrund ihres Engagements nicht als befangen erscheint (Honegger, a.a.O., Art. 201 N 4; vgl. auch Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 201 N 7). Zum anderen hat der Schlichter keinen übermässigen Druck zum Vergleichsabschluss auszuüben; ein Drängen des Schlichters zum Vergleichsabschluss, das zum Beispiel mit einer Kostenandrohung verbunden wird, ist unzulässig (Honegger, a.a.O., Art. 201 N 5; Egli, a.a.O., Art. 201 N 12). Der Schlichter ist befugt, Erhebungen zum Sachverhalt anzustellen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO). Er darf sich allfällige Urkunden vorlegen lassen oder kann einen Augenschein durchführen, muss und kann aber nicht aus mehreren Bundesordnern die relevanten Beilagen erforschen. Im Schlichtungsverfahren wird nicht ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt; die Beschaffung von Beweismitteln soll einzig dem besseren Verständnis des Sachverhalts dienen (Honegger, a.a.O., Art. 203 N 7; Alvarez/ Peter, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 203 N 7).

Nicht jede Verletzung der soeben genannten Schlichtungsgrundsätze durch den Schlichter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde abträglich ist.

3.

3.1      Mit seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 29. August 2017 reicht der Anzeigesteller den im Sachverhalt erwähnten Vergleich vom 1. Februar 2017 und die im Sachverhalt ebenfalls aufgeführte Korrespondenz ein, darunter seine Protokollnotiz vom 6. Februar 2017 "zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens vom 1. Februar 2017". In dieser Protokollnotiz führt der Anzeigesteller aus, bei der Schlichtungsverhandlung sei es zum einen um das Gesuch der Architekten gegen seinen Sohn und Bauherrn über das Resthonorar von CHF 98'000.– gegangen und zum anderen um das Gesuch des Bauherrn über CHF 376'000.– gegen die Architekten, weil diese eine enorme Kostenüberschreitung verursacht hätten. Der Gerichtspräsident [und Schlichter] habe einen Tag vor der Verhandlung mit beiden Anwälten telefoniert. Beim Gespräch mit dem Anwalt des Sohns des Anzeigestellers habe er gesagt, er habe keine Zeit und kein Interesse, die Excel-Liste über die Mängelrügen zu lesen.

Die Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017 habe der Zivilgerichtspräsident dann – so der Anzeigesteller in seiner Protokollnotiz weiter – mit den Worten eröffnet, er habe weder Zeit noch Interesse, sich mit den vorgängig eingereichten Dossiers der Parteien auseinanderzusetzen. Es sei so oder so nicht mehr zeitgemäss, ein Einfamilienhaus zu bauen, gerade heute, wo Bauland so rar sei. Er habe sich über die Excel-Liste der Architekten lustig gemacht und den Bauherrn gefragt, ob jetzt das Haus fertig sei und er zufrieden sei. Auf die Antwort des Bauherrn hin, dass ihn die massiven Kostenüberschreitungen immer noch belasteten, habe der Zivilgerichtspräsident gesagt, das Haus habe ja jetzt einen Mehrwert, weshalb es sicherlich nicht so schlimm sei. Als der Bauherr darauf hin erklärt habe, dass die Kostenüberschreitungen nicht im Verhältnis zum Mehrwert stünden, habe der Zivilgerichtspräsident gesagt, dann könne er ja das Haus wieder verkaufen.

Danach habe der Zivilgerichtspräsident zuerst über die Forderung der Architekten verhandelt und sei schliesslich bei CHF 30'000.– gelandet. Auf die Forderung des Bauherrn über CHF 376'000.– sei der Zivilgerichtspräsident gar nicht eingegangen; er habe nur gesagt, der Bauherr solle den Vergleich über CHF 30'000.– unterzeichnen und dann sei der Fall abgeschlossen. Der Bauherr habe dem Zivilgerichtspräsidenten gesagt, dass sein Vater, der Anzeigesteller, einen grossen Teil seines Pensionskassenguthabens in den Bau gesteckt habe. Darauf habe der Zivilgerichtspräsident geantwortet, dass der Bauherr nun einen Erbvorbezug erhalten habe. Als der Bauherr erklärt habe, er wisse nicht, wie er das ganze Geld seinem Vater zurückzahlen soll, habe der Zivilgerichtspräsident erneut geraten, das Haus zu verkaufen.

Der Anzeigesteller führt in seiner Protokollnotiz sodann aus, der Bauherr habe den Zivilgerichtspräsidenten in der Folge gebeten, die beiden Klagen fair zu beurteilen – angesichts einer Forderung der Architekten von CHF 98'000.– und der Forderung des Bauherrn von CHF 376'000.– sei der Vergleich über CHF 30'000.– nicht fair. Daraufhin habe der Zivilgerichtspräsident dem Bauherrn gesagt, er habe nicht die Mittel zu weiteren Klagen und soll jetzt unterschreiben. Der Anwalt des Bauherrn habe die Architekten gebeten, die Kostenkontrolle vorzulegen, da man bis anhin keine erhalten habe. Der Architekt habe geantwortet, er habe die Kostenkontrolle zu Hause vergessen. Die Frage des Zivilgerichtspräsidenten, ob diese denn auch wirklich geführt worden sei, habe der Architekt bejaht, worauf der Zivilgerichtspräsident festgehalten habe, dass diese also erstellt worden sei. Das habe ihn – den Anzeigesteller – und den Bauherrn fassungslos gemacht. Der Bauherr habe darauf hingewiesen, es sei ihm nicht möglich, monatlich CHF 2'950.– an die Architekten zu überweisen. Der Zivilgerichtspräsident sei darauf nicht eingegangen, sondern habe nur wiederholt, er würde es nicht zulassen, dass der Bauherr weiter klagen könne, und bei einer Klage würde er die Kostenvorschüsse so hoch ansetzen, dass es wehtue: Das Gesamte käme dann sicher auf CHF 150'000.– bis CHF 200'000.–. Er habe klargemacht, dass er derjenige sei, der diesen Fall wieder behandle, und er seine Meinung in einem weiteren Verfahren sicherlich nicht ändern würde. Als der Bauherr über seine (baubedingten) Herzrhythmusstörungen informiert habe, habe der Zivilgerichtspräsident gesagt, er solle seiner Gesundheit zuliebe unterschreiben und es gut sein lassen.

Nach einer kurzen Besprechungspause sei die Schlichtung fortgesetzt worden. Der Anwalt des Bauherrn habe im Vergleich eine Bedenkzeit von 10 Tagen verlangt, was vom Zivilgerichtspräsidenten ebenfalls zurückgewiesen worden sei. Er habe den ausgedruckten Vergleich dem Bauherrn vorgelegt und diesen mit der Aufforderung "Unterschreiben Sie jetzt" genötigt. Der Bauherr habe gesagt, er könne nicht unterschreiben, da er nicht in der Lage sei, diese Raten zu begleichen, worauf der Zivilgerichtspräsident dem Anzeigesteller gesagt habe, man solle halt nochmals einen Erbvorbezug machen und diese Raten für den Bauherrn bezahlen. So sei dem Bauherrn nichts Anderes übriggeblieben als zu unterschreiben. Der Zivilgerichtspräsident habe gesagt, er habe jetzt keine Zeit mehr, weil er bessere Mandate habe und diese behandeln müsse. Falls der Bauherr klagen wolle, würde er persönlich dafür sorgen, dass die Klagschrift immer und immer wieder zuunterst auf seinem Schreibtisch lande, bis zur Verjährung. Der Anzeigesteller stellt in seiner Protokollnotiz schliesslich fest, man habe nach diesen Ausführungen keine Chance mehr auf eine faire Verhandlung gehabt, und da man auch kein Geld für Juristen und Gerichte habe, habe der Bauherr widerwillig unterschrieben.

3.2      In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 führt der Zivilgerichtspräsident zu diesen Vorwürfen aus, bei der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017 sei es um eine Streitigkeit aus einem Bauprojekt in […] gegangen. Der Sohn des Anzeigestellers habe im Wesentlichen Schadenersatzansprüche wegen Kostenüberschreitung geltend gemacht und dieser Forderung sei eine Honorarforderung der Architekten gegenübergestanden. Die beiden Schlichtungsverfahren seien aus Gründen der prozessualen Effizienz in einer einzigen Schlichtungsverhandlung zusammen verhandelt worden. Die Parteien seien anwaltlich vertreten gewesen.

Es treffe zu – so der Zivilgerichtspräsident weiter –, dass er am Vortag der Verhandlung mit beiden Parteivertretern telefoniert habe, dies wegen der sehr kurzfristig erfolgten Eingabe der Architekten, die aus einem Ordner mit Projektänderungen mit wohl mehr als 130 Positionen bestanden habe. Er habe es als seine Pflicht angesehen, die Parteivertreter vorweg darauf hinzuweisen, dass es ihm aus zeitlichen und inhaltlichen Gründen nicht möglich sei, sich detailliert mit diesen Excel-Listen aus­einanderzusetzen. Er habe die Parteien an der Schlichtungsverhandlung einleitend über diese Telefonate informiert. Die Unterstellung, dabei mit dem Vertreter der Architekten Absprachen getroffen zu haben, sei falsch.

Die beiden Verfahren seien mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Der Zivilgerichtspräsident gibt an, er sei nach wie vor überzeugt, dass dieser Vergleich für beide Parteien sehr vorteilhaft gewesen sei. Das Resultat widerspiegle die Einschätzung der Prozesschancen und -risiken beider Parteien. Er habe denn auch beiden Parteien ihre jeweiligen Prozessrisiken aufgezeigt und dabei auch klar auf die finanziellen und zeitlichen Folgen eines Prozesses (einschliesslich der wahrscheinlichen Notwen­digkeit verschiedener Gutachten) hingewiesen. So seien die Prozesschancen des Bauherrn weit geringer gewesen als diejenige der Gegenpartei, welche aber gleichfalls grosse Zugeständnisse habe machen müssen. Es sei somit nicht richtig – so der Zivilgerichtspräsident –, dass er sich mit der Forderung des Bauherrn nicht auseinandergesetzt hätte; vielmehr sei es so gewesen, dass es angesichts der sehr geringen Prozesschance wenig Sinn gemacht habe, ausführlicher darauf einzugehen. Der Zivilgerichtspräsident weist sodann darauf hin, dass der Vergleich auch im Rückblick betrachtet zu einer ausgewogenen Lösung geführt habe. Es sei ihm wichtig gewesen, den tatsächlichen Möglichkeiten des Bauherrn so weit wie möglich Rechnung zu tragen, etwa durch die Ratenzahlung und die Verpflichtung der Gegenpartei, die Betreibung gegen den Bauherrn nach vollständiger Erfüllung des Vergleichs löschen zu lassen.

Zur vom Anzeigesteller verfassten Protokollnotiz über die Schlichtungsverhandlung führt der Zivilgerichtspräsident aus, dass er dieses Dokument nicht berücksichtigen könne, da Schlichtungsverhandlungen eben gerade nicht protokolliert würden. Demgemäss könne er zu den darin enthaltenen einzelnen Aussagen auch keine Stellung beziehen, zumal seit der Verhandlung nun beinahe acht Monate vergangen seien.

Aus menschlicher Sicht sei ihm wohl bewusst, dass er sich in Bezug auf die Art und Weise seiner damaligen Verhandlungsführung gewisse Vorwürfe gefallen lassen müsse. Auch wenn es ihm stets um eine effiziente Lösung für die Parteien gegangen sei, sei sein Auftreten "wohl zu stark von Ungeduld und Unverständnis für die mangelnde Bereitschaft, die Sache einvernehmlich zu lösen, geprägt" gewesen. Der Zivilgerichtspräsident schreibt in seiner Vernehmlassung abschliessend, die Verhandlung vom 1. Februar 2017 habe bei ihm selber eine Unzufriedenheit hinterlassen. Zwar beurteile er das Ergebnis immer noch als gut für alle Parteien; im Nachhinein sei ihm aber klar geworden, dass er "durch meine direkten und harten Aussagen Verletzungen bei den Beteiligten hervorgerufen habe. Dies war nicht meine Absicht und tut mir leid". Die erwähnte Unzufriedenheit habe zu einem Denkprozess und zu Folgerungen beigetragen, die seine weitere Arbeit prägen würden.

3.3      In seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 zur Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten schreibt der Anzeigesteller, die vielen Wiederholungen und Rechtfertigungen in der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten zeigten, dass dieser von den Vorwürfen abzulenken versuche. Die Schlichtungsverhandlungen des Zivilgerichtspräsidenten würden regelmässig in der vom Anzeigesteller beschriebenen Manier geführt, wie einem Bericht der Basler Zeitung zu entnehmen gewesen sei; er und sein Sohn seien somit nicht die einzigen Parteien, die unter dem Benehmen des Zivilgerichtspräsidenten gelitten hätten. Für einen Gesuchsteller sei es frustrierend, wenn er annehmen müsse, dass die Verhandlung schlecht vorbereitet geführt werde und nach Lust und Laune des Zivilgerichtspräsidenten ausgehe, weil dieser überfordert scheine.

Der Anzeigesteller führt weiter aus, es sei für ihn unverständlich, dass sich der Zivilgerichtspräsident an die vom Anzeigesteller aufgezeichneten Aussagen nicht mehr erinnern könne. Er erweitert sodann seine Vorwürfe gegenüber seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige (bzw. seiner Protokollnotiz vom 6. Februar 2017), indem er ausführt, dass der Zivilgerichtspräsident den Ordner der Architekten mit den Projektänderungen über 130 Positionen beachtet habe, nicht aber die Angaben des Bauherrn, etwa die Aufstellung mit den Fehlleistungen der Architekten. Über die Klageschrift des Anwalts des Bauherrn sei nie gesprochen worden. Auf die Bitte des Anwalts des Bauherrn um eine Widerrufsfrist habe der Zivilgerichtspräsident geantwortet, der Anwalt wolle damit nur sein Honorar erhöhen; dies habe er – der Anzeigesteller – als unerhörte Frechheit empfunden. Der Bauherr habe vor der Verhandlung CHF 4'000.– überweisen müssen und dies auch getan; der Zivilgerichtspräsident dagegen habe seine Arbeit nicht gemacht. Wenn er – der Anzeigesteller – als Unternehmer so arbeite, werde er entlassen, weil er keine Leistung vollbracht habe.

4.

Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsverfahrens bildet die Verhandlungsführung des Zivilgerichtspräsidenten an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2017. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dagegen die Verhandlungsführung des Zivilgerichtspräsidenten im Allgemeinen und der Inhalt des am 1. Februar 2017 geschlossenen Vergleichs. Der Inhalt des Vergleichs betrifft nicht das Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten, sondern einen Aspekt der Rechtsprechung, die – wie in E. 2 dargelegt wurde – nicht unter die Aufsicht fällt; der Vergleich ist im Übrigen von den Parteien innert der Rechtsmittelfrist auch nicht in Frage gestellt worden.

Der Zivilgerichtspräsident wehrt sich in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 zunächst gegen die "Unterstellung" des Anzeigestellers, am Vortag der Verhandlung vom 1. Februar 2017 mit dem Vertreter der Architekten Absprachen getroffen zu haben (vgl. E. 3.2, zweiter Absatz). Soweit ersichtlich, hat der Anzeigesteller einen solchen Vorwurf gar nicht erhoben (vgl. E. 3.1, erster Absatz). Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen.

Der Anzeigesteller wirft dem Zivilgerichtspräsidenten zunächst vor, sich mit den vorgängig eingereichten Dossiers der Verfahrensparteien nicht genügend auseinandergesetzt zu haben (vgl. E. 3.1, zweiter Absatz) und die Verhandlung schlecht vorbereitet geführt zu haben (vgl. E. 3.3, erster Absatz). Namentlich sei über die "Klageschrift" des Bauherrn nie gesprochen worden (vgl. E. 3.3, zweiter Absatz). Der Zivilgerichtspräsident führt dazu aus, er habe beiden Parteien ihre jeweiligen Prozessrisiken aufgezeigt; es treffe nicht zu, dass er sich mit der Forderung des Bauherrn nicht auseinandergesetzt habe; vielmehr sei es so gewesen, dass es angesichts der geringen Prozesschance wenig Sinn gemacht habe, ausführlicher darauf einzugehen (vgl. E. 3.2, dritter Absatz). Wie umfassend sich der Zivilgerichtspräsident in der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung mit dem Schlichtungsgesuch des Bauherrn befasst hat, kann nachträglich nicht mehr eruiert werden. Der Zivilgerichtspräsident räumt aber ein, dass er – angesichts der von ihm als sehr gering eingeschätzten Prozesschance – in der Schlichtungsverhandlung "nicht ausführlicher" darauf eingegangen sei. Das Schlichtungsgesuch des Bauherrn vom 30. August 2016 wurde von dessen Anwalt verfasst und umfasst 13 Seiten und 17 Beilagen. Auch wenn man das Anliegen des Zivilgerichtspräsidenten einer effizienten Lösung teilt und den zeitlichen Druck berücksichtigt, unter welchem Schlichtungsverhandlungen durchgeführt werden, erscheint es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs als fragwürdig, nicht oder nur knapp auf die umfangreiche und nicht von vornherein haltlose schriftliche Eingabe der einen Partei einzugehen. Der Umstand, dass der Zivilgerichtspräsident in der Verhandlung nur knapp auf das Gesuch der einen Partei eingegangen ist, rechtfertigt für sich allein aber noch keine aufsichtsrechtliche Reaktion.

Der Anzeigesteller behauptet sodann, dass der Zivilgerichtspräsident auf die Kostenkontrolle abgestellt habe, welche die Architekten in der Schlichtungsverhandlung nicht vorgelegt, sondern bloss deren Vorhandensein behauptet hätten (vgl. E. 3.1, vierter Absatz). Wie in E. 2 vorstehend dargelegt wurde, wird im Schlichtungsverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt; die Vorlage und Beschaffung von Beweismitteln dienen einzig dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Wenn der Zivilgerichtspräsident im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung aufgrund der zwar nicht belegten, aber auch nicht von vornherein unglaubhaften Äusserungen einer Partei den Sachverhalt erfasst hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn er darauf verzichtet, dass die Äusserungen – durch tatsächliche Vorlage der Kostenkontrolle – auch bewiesen werden.

Im Weiteren bemängelt der Anzeigesteller, der Zivilgerichtspräsident habe für den Fall, dass der Bauherr Klage einreiche, schmerzhaft hohe Kostenvorschüsse in Aussicht gestellt und klargemacht, dass er seine Meinung nicht ändern werde (vgl. E. 3.1, vierter Absatz). Zudem habe er gesagt, dass eine allfällige Klage stets zuunterst auf seinem Schreibtisch landen werde (vgl. E. 3.1, fünfter Absatz). Der Zivilgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, dass er zu den einzelnen vom Anzeigesteller behaupteten Aussagen keine Stellung nehmen könne, bestreitet aber auch nicht, dass er in der Schlichtungsverhandlung Aussagen dieser Art gemacht hat. Explizit räumt er ein, dass sein Auftreten "wohl zu stark von Ungeduld und Unverständnis für die mangelnde Bereitschaft, die Sache einvernehmlich zu lösen, geprägt" gewesen sei (vgl. E. 3.2, fünfter Absatz). Es gehört zu den Obliegenheiten eines Schlichters, den Parteien mögliche Kostenfolgen einer fehlenden Einigung im Schlichtungsverfahren und eines anschliessenden Klageverfahrens offen zu legen. Dieses Kostenrisiko bildet in jedem Fall einen faktischen Druck für die Parteien, sich auf einen Vergleich einzulassen. Ein entsprechender Hinweis durch den Schlichter erscheint daher gerade in Bauprozessen mit ihren erheblichen Kostenfolgen notwendig und angemessen. Darüber hinaus hat sich der Schlichter aber der Ausübung von übermässigem Druck zu enthalten. Der vom Zivilgerichtspräsidenten ausgeübte Druck auf den Bauherrn zum Abschluss eines Vergleichs erscheint tatsächlich als übermässig. Erschwerend kommt hinzu, dass er offenbar mit unzulässigen Mitteln auf den Bauherrn eingewirkt hat, indem er ausgeführt haben soll, er werde zum einen in einem Klageverfahren seine Meinung nicht mehr ändern und er werde die Klage zum anderen nicht oder nur mit grösster Verzögerung behandeln. Mit der ersten Aussage wird dem Anspruch auf eine unbefangene gerichtliche Beurteilung eine Absage erteilt. Mit der zweiten Aussage wird eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung in Aussicht gestellt. Mit diesen beiden Ankündigungen hat der Zivilgerichtspräsident übermässig und mit unzulässigen Mitteln Druck auf den Bauherrn ausgeübt, damit dieser den vorgeschlagenen Vergleich unterzeichne. Mit der Ankündigung, im Klageverfahren zentrale zivilprozessuale Grundsätze zu verletzen, um eine Partei zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen, wurden die Grundsätze der Schlichtung derart gravierend verletzt, dass in diesem Punkt ein missbräuchlicher Gebrauch richterlicher Amtsbefugnisse zu bejahen ist.

Schliesslich kritisiert der Anzeigesteller mehrere unsachliche Bemerkungen des Zivilgerichtspräsidenten, so über die Unzeitgemässheit des Baus von Einfamilienhäusern, über den Mehrwert, welches das fertiggestellte Einfamilienhaus – angesichts der monierten Kostenüberschreitungen – nun habe, und über die Möglichkeit, das Haus wieder zu verkaufen, wenn die Kostenüberschreitungen nicht dem Mehrwert entsprächen (vgl. E. 3.1, zweiter, dritter und fünfter Absatz). Zudem habe der Zivilgerichtspräsident dem Rechtsvertreter des Bauherrn, der um eine Widerrufsfrist gebeten habe, vorgeworfen, er wolle nur sein Honorar erhöhen (vgl. E. 3.3, zweiter Absatz). Der Zivilgerichtspräsident bestreitet nicht, Aussagen in dieser Art gemacht zu haben; er räumt zudem ausdrücklich ein, "direkte und harte Aussagen" gemacht zu haben und so Verletzungen bei den Beteiligten hervorgerufen zu haben. Die vom Anzeigesteller geschilderten und nicht bestrittenen Aussagen des Zivilgerichtspräsidenten erscheinen tatsächlich als unnötig, unsachlich und verletzend. Angesichts der Häufung solcher Aussagen ist festzustellen, dass der Zivilgerichtspräsident die Beteiligten, namentlich den Bauherrn, dessen Vertreter und den Anzeigesteller, ungebührlich behandelt hat.

5.

Der Anzeigesteller führt in seinem Schreiben vom 29. August 2017 an das Appella-tionsgericht aus, dass die von ihm angeschriebenen Personen es unterlassen hätten, das Appellationsgericht zu informieren. Der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, der vom Anzeigesteller mit "Beschwerde" vom 17. April 2017 angeschrieben worden war, hat mit Schreiben vom 28. April 2017 ausgeführt, er habe keinerlei Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber seinem Präsidiumskollegen und nehme deshalb inhaltlich nicht Stellung.

Ist die angerufene Behörde sachlich nicht zuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde (§ 68 Abs. 3 GOG). Im vorliegenden Fall war der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts zur Behandlung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige sachlich nicht zuständig. Er wäre indessen von Amtes wegen gehalten gewesen, das an ihn adressierte Schreiben des Anzeigestellers vom 17. April 2017 an das zuständige Appellationsgericht weiterzuleiten. Auf telefonische Anfrage hin hat der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts diesen Fehler ohne Weiteres eingeräumt und sein Bedauern darüber geäussert. Ohne diesen Fehler wäre es dem Anzeigesteller erspart geblieben, sich an eine weitere Instanz zu wenden. Der Fehler erscheint allerdings nicht als derart gravierend, dass er nach einer aufsichtsrechtlichen Sanktion verlangen würde.

6.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige teilweise gutzuheissen und festzustellen ist, dass der Zivilgerichtspräsident zum einen unzulässigen und übermässigen Druck zum Abschluss eines Vergleichs ausgeübt und zum anderen die Beteiligten ungebührlich behandelt hat.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht unabhängig von der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige mit dem Zivilgerichtspräsidenten Gespräche über die Art seiner Verhandlungsleitung geführt hat. Angesichts der vom Zivilgerichtspräsidenten geäusserten Einsicht und seiner Kooperationsbereitschaft konnten rasch verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verhandlungsführung in Gang gesetzt werden. Angesichts dessen kann von der Ergreifung weiterer Massnahmen durch das Appellationsgericht abgesehen werden.

Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Zivilgerichtspräsident A____

-       Vorsitzender Präsident des Zivilgerichts H____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

DG.2017.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 31.01.2018 DG.2017.31 (AG.2018.89) — Swissrulings