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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2015 DG.2015.8 (AG.2015.509)

20 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,838 parole·~9 min·5

Riassunto

Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten (BGer 1B_291/2015 vom 20.10.15)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

DG.2015.8

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Caroline Cron, MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[…]

c/o […] AG, […]

Gegenstand

Ausstandsgesuch

gegen Appellationsgerichtspräsident B____

(im Ausstandsverfahren DG.2015.7 und dieses im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9)

Sachverhalt

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2014 wurde A____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). A____ hat gegen dieses Strafurteil beim Appellationsgericht Berufung eingelegt.

Im Zuge dieses Berufungsverfahrens (SB.2015.9) beantragte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 23. Februar 2015 den Ausstand der Instruktionsrichterin des Berufungsverfahrens (Präsidentin C____). Dieses Ausstandsgesuch wird im Verfahren DG.2015.7 behandelt. Gegen dessen Verfahrensleiter (Präsident B____) hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. März 2015 ebenfalls ein Ausstandsgesuch gestellt. Dieses Ausstandsgesuch ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der abgelehnte Gerichtspräsident beantragt mit Stellungnahmen vom 14. April 2015 und 10. Juni 2015 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsteller hat sich im weiteren Verfahren mit Eingaben vom 9. April, 4. Mai, 12. Juni 2015 und 30. Juni 2015 geäussert. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juni 2015 wurde dem Gesuchsteller eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dessen Sistierungsgesuch vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist das Gesuch einer Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, bei der Verfahrensleitung zu stellen (Abs. 1). Die abgelehnte Person nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2). Widersetzt sich die abgelehnte Person einem Ausstandsgesuch wegen der (vorliegend behaupteten) Vorbefassung, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Berufungsgericht ist nach der Ausführungsgesetzgebung des Kantons Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO). Über Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 74 Abs. 1 i.V.m. § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) die Gerichtskammer in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt (AGE DG.2014.15 vom 23. Juli 2014 E. 1; DG.2012.8 vom 14. Juni 2012 E. 1.1; DG.2011.25 vom 27. Oktober 2011 E. 1.4).

Das Gesuch um Ausstand von Präsident B____ richtet sich gegen ein Mitglied des strafrechtlichen Berufungsgerichts, welches ein Ausstandsverfahren führt. Auch wenn der abgelehnte Richter keine Strafsache, sondern eine Ausstandsfrage zu beurteilen hat, so rechtfertigt sich doch die Anwendung der Ausstandsregeln der StPO, da der abgelehnte Richter im Ausstandsverfahren gegen Frau Präsidentin C____ in seiner Eigenschaft als strafrechtlicher Berufungsrichter gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO tätig ist. 

1.2      Der Entscheid wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt. Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).

1.3      Die gesetzmässige Organisation des Appellationsgerichts richtet sich nach dem kantonalen GOG und wurde dem Gesuchsteller in einem separaten Verfahren (DG.2015.11) mit Schreiben des stellvertretenden vorsitzenden Präsidenten vom 21. April 2015 einlässlich erläutert. Es ist unbestritten, dass die aktuellen Mitglieder des Appellationsgerichtes rechtmässig gewählt worden sind. Die Verfahrensleitung des Ausstandsverfahrens obliegt praxisgemäss einem Mitglied des Präsidiums oder dem Statthalteramt des Appellationsgerichts. Instruktionsrichterin im vorliegenden Ausstandsverfahren ist die Statthalterin des Appellationsgerichts, welche auf Anordnung des Grossen Rats gewählt wurde (§ 57 Abs. 2 GOG) und zu deren Aufgaben die Vertretung der Gerichtspräsidien sowie die Mitwirkung an der Rechtsprechung gehören, bei der sie den Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten gleichgestellt ist (§ 62 Abs. 2 und § 63 GOG).

Die Geschäftsverteilung in strafrechtlichen Verfahren obliegt gemäss § 66 GOG der Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts, C____. Die Zuteilung von Ausstandsbegehren gegen sie selber obliegt ihrer Stellvertretung innerhalb der strafrechtlichen Abteilung, welche von den übrigen Mitgliedern der strafrechtlichen Abteilung ausgeübt wird. Nachdem vorliegend die Präsidiumsmitglieder D____ und E____ aufgrund ihrer Mitwirkung in Beschwerdeverfahren in dieser Sache nicht in Frage gekommen sind und B____ nunmehr ebenfalls abgelehnt wird, leitete dieser das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch vom 31. März 2015 „zur weiteren Behandlung“ an Frau Statthalterin lic. iur. Gabriella Matefi weiter (Verfügung vom 2. April 2015). Die Statthalterin teilte den Fall sich selber zu, nachdem sie als letztes Mitglied der fünfköpfigen strafrechtlichen Abteilung noch nicht mit laufenden Verfahren des Gesuchstellers befasst war.

1.4      Auf die Vorbringen des Gesuchstellers ist im vorliegenden Verfahren nur soweit einzutreten, als sie sich auf den Ausstand des Präsidenten B____ beziehen. Namentlich soweit pauschale Kritik am Bestand des Appellationsgerichts geäussert wird, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (BGer 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227).

2.

2.1      Der Gesuchsteller lehnt den Appellationsgerichtspräsidenten B____ ab, weil dieser Verfahrensfehler begangen und bereits früher in gleicher Sache geurteilt habe. Er meldet Zweifel an, dass Präsident B____ alleine bei der „Prozessmitteilung“ vom 17. März 2015 mitgewirkt habe, ohne vom Gesamtgericht den Auftrag zur Verfahrensleitung erhalten zu haben. Die „Annahme des Verfahrens“ sei nicht angezeigt gewesen, da gegen Frau Präsidentin C____ ein begründetes Ausstandsgesuch rechtshängig gewesen sei, ohne dass eine Stellungnahme von ihr vorgelegen habe. Damit sei Art. 80 StPO verletzt worden. Das Schreiben des Appellationsgerichts vom 17. März 2015 sei nicht in Form einer Verfügung ergangen und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Zudem habe Präsident B____ als Verwaltungsrichter an einem Rekursentscheid in einem Steuerverfahren mitgewirkt, welches mit seiner Strafsache zusammenhänge. Alle Richter, die an jenem Rekursentscheid mitgewirkt hätten, seien zum vornherein befangen und könnten nicht über den Ausstand von Frau Präsidentin C____ urteilen.

2.2      Präsident B____ führt in der Vernehmlassung aus, im damaligen verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid (VGE VD.2011.129 vom 21. Oktober 2011) sei es um Fragen des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission gegangen. Es hätten damals weder strafrechtliche noch strafprozessuale Fragen behandelt werden müssen. Daher handle es sich nicht um eine gleiche Sache im Sinne der Ausstandsregeln der StPO. Überdies stammte das verwaltungsgerichtliche Urteil auch nicht von einer Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO. Bezüglich der Rüge des Verfahrensfehlers sei kein Ausstandsgrund erfüllt. Ihm sei turnusgemäss die Verfahrensleitung bezüglich der beiden Gesuche, welche den Ausstand von Frau Präsidentin C____ verlangen, übertragen worden. In dieser Funktion habe er den Schriftenwechsel eingeleitet.

3.

3.1      Präsident B____ ist Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren gegen Frau Präsidentin C____. Ihm wurde das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers – wie auch ein weiteres Ausstandsgesuch eines Mitbeschuldigten gegen Frau Präsidentin C____ – mit Verfügung der abgelehnten Präsidentin vom 16. März 2015 weitergeleitet, worauf er mit Verfügung vom 17. März 2015 der abgelehnten Präsidentin Gelegenheit zur Stellungnahme bot. Bei beiden Verfügungen handelt es sich um einfache verfahrensleitende Verfügungen nach Art. 80 Abs. 3 StPO. Aus der Weiterleitung der Ausstandsgesuche betreffend Frau Präsidentin C____ kann nicht geschlossen werden, dass die abgelehnte Richterin  ihrem gleichgestellten Kollegen irgendwelche Weisungen erteilt hätte. Dafür gibt es keine Anzeichen. Es entspricht den Regeln der Strafprozessordnung und ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Präsidentin, welche trotz der Ablehnung handlungsfähig bleibt (Art. 59 Abs. 3 StPO), die Ausstandsgesuche einem anderen Mitglied des Berufungsgerichts (in Basel-Stadt: Appellationsgericht; Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO und § 18 Abs. 1 EG StPO) weiterleitet, welches seinerseits die Instruktion des Verfahrens an die Hand nimmt und eine Stellungnahme einholt (Art. 58 Abs. 2 StPO). Die Ansicht des Gesuchstellers, wonach diese Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung bedürfe, findet in der StPO keine Stütze (vgl. Art. 80 Abs. 3 StPO).

3.2      Nach der Rechtsprechung sind die Fallzuteilung und Spruchkörperbildung im Einzelfall nach objektiven Kriterien vorzunehmen, soweit das massgebende Verfahrensrecht keine einschlägigen Regelungen enthält (Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 30 N 13 mit Hinweis auf BGE 105 Ia 172 E. 5b S. 178 ff.; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 48 N 6 mit Hinweis auf BGer 4A_194/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 6). Im vorliegenden Fall wurden – in Ermangelung besonderer verfahrensrechtlicher Vorschriften – die beiden Gesuche um Ausstand von Frau Präsidentin C____ turnusgemäss dem Präsidenten B____ weitergeleitet, welcher selber die weitere Instruktion des Ausstandsverfahrens übernommen hat. Es handelt sich um einen in solchen Verfahren üblichen Vorgang. Die Weiterleitung „zur weiteren Behandlung“ eines Ausstandsgesuches ist nicht gleichzusetzen mit der Anweisung, ein Verfahren zu führen. Präsident B____ hatte selber zu entscheiden, wem er den Fall zum Instruieren zuteilt. Das Vorbringen des Gesuchstellers, Präsident B____ müsse in den Ausstand treten, da er von der abgelehnten Richterin „ernannt“ worden sei (Schreiben Gesuchsteller vom 4. Mai 2015 S. 2), erweist sich demnach als unbegründet.

4.

4.1      Bezüglich der Mitwirkung von Präsident B____ als Verwaltungsrichter am Rekurs­entscheid vom 21. Oktober 2011 macht der Gesuchsteller geltend, es handle sich um ein Steuerverfahren, das durch die Staatsanwaltschaft angestossen und von der Steuerverwaltung zusammen mit der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei. In diesem Steuerverfahren seien zu Unrecht „Akten von der Staatsanwaltschaft an die Steuerverwaltung geliefert“ worden (Eingabe vom 31. März 2015, S. 3. Ziff. 4) und umgekehrt habe „die Staatsanwaltschaft von der Steuerverwaltung“ Beweismaterial widerrechtlich erlangt (S. 5). Wenn nun Präsident B____ das Ausstandsverfahren gegen Präsidentin C____ leite, bestehe eine „Interessenkollision“. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, Präsident B____ sei im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bereits in anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen. Es wird ihm mithin Vorbefassung vorgeworfen.

4.2      Die Vorbefassung ist in objektiver Weise darauf hin zu prüfen, ob im späteren Verfahren oder Verfahrensabschnitt durch die vorgängige Tätigkeit der Anschein der Voreingenommenheit erweckt werde oder ob die Beurteilung noch offen erscheine. Zu prüfen ist, ob sich im vorliegenden Verfahren die gleichen Fragen stellen, wie gross der Entscheidungsspielraum in den einzelnen richterlichen Tätigkeiten ist und welche Bedeutung ihnen für den Fortgang des Verfahrens zukommt (Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 24).

Im Verfahren von 2011, in welchem Präsident B____ als Verwaltungsrichter mitgewirkt hat, hat der Gesuchsteller als Vertreter zweier Rekurrenten die Vorladung in einem steuerrechtlichen Verfahren angefochten (VD.2011.129). Bei diesem Rekurs ging es einzig um prozessuale Fragen wie die Zusammenlegung der Verfahren zweier Steuersubjekte, die Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden, den Kostenvorschuss und die Korrekturmöglichkeit des Rekurses. Über materielle Fragen des Steuerrechtes wurde in diesem Verfahren ebenso wenig befunden wie über strafrechtliche Fragen. Zudem hat Präsident B____ im heute massgeblichen Verfahren (betreffend den Ausstand von Frau Präsidentin C____) keine Rolle als materieller Richter, sondern muss sich einzig mit den Ausstandsgründen, die in der Person der abgelehnten Richterin liegen könnten, befassen. Auch von dieser Seite her besteht keine Vorbefassung. Die Tatsache, dass ein Richter in einem anderen Verfahren gegen dieselbe Person teilgenommen hat, schafft keine Vorbefassung, selbst dann nicht, wenn der betreffende Entscheid von einer oberen Instanz aufgehoben und die Prozessführung des betreffenden Richters gerügt worden wäre (Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 19). Somit begründet der Umstand, dass Präsident B____ als Verwaltungsrichter am Rekursentscheid vom 21. Oktober 2011 mitgewirkt hat, keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. Auch dieses Vorbringen des Gesuchstellers erweist sich als unbegründet.

5.

Soweit der Gesuchsteller den Ausstand von Präsident B____ damit begründet, dieser habe Verfahrensfehler begangen, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3 b/bb S. 158; 111 Ia 259 E. 3b/aa S. 264, je mit Hinweisen). Als möglicher Ablehnungsgrund kämen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3; AGE BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 3). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, zumal die Tätigkeit des abgelehnten Präsidenten im Instruktionsverfahren objektiv und nachvollziehbar begründet ist.

6.

Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                               Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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