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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.08.2015 DG.2015.7 (AG.2015.540)

3 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,245 parole·~16 min·5

Riassunto

Ausstandsbegehren gegen Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm (BGer 1B_301/2015 vom 20.10.15)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

DG.2015.7

ENTSCHEID

vom 3. August 2015

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

Dr. A____                                                                                   Gesuchsteller 1

c/o [...]

B____                                                                                         Gesuchsteller 2

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsgesuche gegen die Appellationsgerichtspräsidentin

Dr. Marie-Louise Stamm

(im Verfahren SB.2015.9 in Sachen B____ und

Dr. A____)

Sachverhalt

Am Appellationsgericht ist ein Berufungsverfahren (SB.2015.9) hängig, in welchem sich Dr. A____ und B____ gegen ihre durch das Strafgericht am 1. September 2014 wegen diverser Delikte erfolgte Verurteilung wenden. Beide Berufungskläger haben ein Ausstandsgesuch gegen die dortige Instruktionsrichterin Dr. Marie-Louise Stamm eingereicht, Dr. A____ mit drei Eingaben vom 23. Februar 2015 und 9. März 2015 und B____ mit Eingabe vom 7. März 2015. Mit Verfügung vom 16. März 2015 hat Dr. Marie-Louise Stamm den Gesuchstellern mitgeteilt, dass ihre Ausstandsbegehren an den Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Claudius Gelzer zur weiteren Behandlung überwiesen werden. Dieser hat die Verfahrensleitung selbst übernommen und mit Verfügung vom 17. März 2015 Dr. Marie-Louise Stamm zur Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen aufgefordert.

Mit Eingabe vom 31. März 2015 hat der Gesuchsteller A____ dem Instruktionsrichter Dr. Claudius Gelzer diverse Fragen zum Verfahren gestellt und gleichzeitig auch gegen ihn ein Ausstandsgesuch eingereicht, welches jedoch mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Juli 2015 abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. AGE DG.2015.8). Ein vom Gesuchsteller B____ gegen Dr. Claudius Gelzer am 7. April 2015 gerichtetes Ausstandsgesuch ist nachträglich zurückgezogen worden.

Mit Eingabe vom 9. April 2015 hat sich der Gesuchsteller A____ erneut mit verschiedenen Fragen an den Verfahrensleiter gewandt, mit solcher vom 13. April 2015 hat er Antrag auf „justizförmige Zuordnung des verfassungsmässigen gesetzlichen Richters beim Appellationsgericht“ gestellt.

Dr. Marie-Louise Stamm hat am 14. April 2015 zu den gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchen Stellung genommen und deren Abweisung beantragt. Dazu hat sich der Gesuchsteller B____ im Rahmen seiner Replik vom 6. und 7. Mai 2015 vernehmen lassen. Der Gesuchsteller A____ hat sich innert Frist nicht zur Stellungnahme der von ihm abgelehnten Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm geäussert, jedoch am 18. Mai 2015 eine „Beschwerde wegen Verletzung des gesetzlichen Richters beim Appellationsgericht Basel-Stadt im Berufungsverfahren SG 2015.9“ (recte. SB.2015.9) eingereicht.

Am 30. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter Dr. Claudius Gelzer die Akten des Beschwerdeverfahrens BE.2011.86 beigezogen. Der Gesuchsteller A____ hat sich mit weiteren Eingaben vom 6. Juli 2015, 9. Juli 2015, 20. Juli 2015 und 22. Juli 2015 zum vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass die am 25. Februar 2015 verfügte Aufteilung der Berufungsverfahren der Gesuchsteller B___ und A___ vom Berufungsverfahren von C___ zu Unrecht erfolgt sei und angeordnet, dass für die drei Verfahren eine Verfahrensleitung zu bestimmen sei. Der Gesuchsteller A___ hat sich daraufhin mit Eingaben vom 27. Juli 2015 an das Gericht gewandt.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 StPO können die Parteien gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person bei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch stellen (Abs. 1). Die abgelehnte Person nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2 StPO). Ist von einem Gesuch nach Artikel 56 lit. b-e StPO ein Mitglied des Berufungsgerichts betroffen und widersetzt es sich wie vorliegend dem Ausstandsbegehren, so entscheidet gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Appellationsgericht (vgl. § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung). Die funktionelle Zuständigkeit liegt bei der Gerichtskammer, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage einer allfälligen Befangenheit der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm. Das Bundesgericht ist am 21. Juli 2015 mit verschiedenen Entscheiden (1B_115/2015; 1B_119/2015; 1B_85/2015; 1B_113/20 5; 1B_195/2015; 1B 205/2015) auf die Beschwerden der Gesuchsteller nicht eingetreten. Mit Entscheid vom gleichen Tag hat es jedoch die Anordnung der Aufteilung der Berufungsverfahren der Gesuchsteller von demjenigen von C___ aufgehoben und die Einsetzung einer Verfahrensleitung für alle drei Berufungsverfahren angeordnet. Da Dr. Marie-Louise Stamm gegenüber C___ in den Ausstand getreten ist, kommt sie für diese einheitliche Verfahrensleitung nicht in Frage. Die Verfahrensleitung für alle drei Berufungsverfahren ist daher dem Unterzeichneten übertragen worden. Im Hinblick auf Art. 60 StPO und die von den Gesuchstellern beantragte Wiederholung von Amtshandlungen der bisherigen Verfahrensleitung Dr. Marie-Louise Stamm besteht aber nach wie vor ein Interesse am Entscheid über die nach wie vor hängigen Ausstandsbegehren gegen sie.

1.3      Gegen den das vorliegende Ausstandsverfahren leitenden Instruktionsrichter Dr. Claudius Gelzer ist zwar ebenfalls ein Ausstandsgesuch eingereicht worden. Dies hat ihn jedoch nicht gehindert, das Verfahren weiterzuführen, da nach Art. 59 Abs. 3 StPO die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über die Begründetheit des Ausstandsgesuchs weiter ausübt. Nachdem mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Juli 2015 (AGE DG.2015.8) eine Befangenheit von Dr. Claudius Gelzer abgelehnt worden ist, haben die im vorliegenden Verfahren ergangenen Verfügungen weiterhin Bestand, auch wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig ist (vgl. zu den Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften Art. 60 StPO).

1.4      Nicht zu prüfen ist ferner eine mit Eingabe des Gesuchstellers A____ vom 9. März 2015 geltend gemachte Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian Hoenen. Mit im Berufungsverfahren SB.2015.9 am 25. Februar 2015 ergangener Verfügung hat Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm Folgendes festgestellt: „Die Verfahren B____ und A____ werden von der Unterzeichneten geführt (Befangenheit von Appellationsgerichtspräsident Hoenen).“ Damit steht fest, dass dieser Appellationsgerichtspräsident am Verfahren der beiden Gesuchsteller nicht mitwirken wird, womit dem Anliegen des Gesuchstellers A____ bereits entsprochen worden war, noch bevor er sein Gesuch einreichte.

1.5      Der Gesuchsteller A____ macht in verschiedenen Eingaben geltend, dass in den Verfahren vor dem Appellationsgericht und namentlich auch im vorliegenden Ausstandsverfahren das Richtergremium respektive die Instruktionsrichter nicht gesetzesrespektive verfassungskonform bestimmt worden seien. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, wie dem Gesuchsteller A____ mit Schreiben vom 21. April 2015 (abgelegt unter der Verfahrensnummer DG.2015.11) eingehend dargelegt worden ist. Zur hier massgeblichen Frage ist Folgendes ausgeführt worden: „Abschliessend kann ich Ihnen in Beantwortung Ihrer Fragen, soweit diese nicht bereits beantwortet worden sind, mitteilen, dass das Appellationsgericht sieben Präsidentinnen und Präsidenten sowie eine Statthalterin hat, die als Berufsrichter dem Gericht angehören (vgl. § 57 GOG; http://www.appellationsgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/gerichtspraesidien.html). Gemäss Beschluss der Präsidienkonferenz vom 23. April 2012 gehören der strafrechtlichen Abteilung die Präsidiumsmitglieder Stamm, Matefi, Hoenen, Christ und Gelzer, der zivilrechtlichen Abteilung die Präsidiumsmitglieder Wohlfart, Stamm, Wullschleger, Matefi und Steiner und der öffentlich-rechtlichen Abteilung die Präsidiumsmitglieder Wullschleger, Stamm, Wohlfart, Gelzer und Hoenen an. Damit hat die Präsidiumskonferenz die mit dem Reglement für das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 1907 vorgenommene Einteilung der sogenannten Kammern gemäss § 63 GOG vorgenommen. Diese Bestimmung bezieht sich deshalb aufgrund ihrer historischen Auslegung nicht auf die einzelnen Spruchkammern. Die jeweils übrigen Präsidiumsmitglieder nehmen soweit notwendig vertretungsweise Einsitz in den drei Abteilungen. Die Geschäfte werden gemäss § 66 GOG jeweils von den erstgenannten Vorsitzenden der drei Abteilungen zugeteilt. Alle fünf Mitglieder der strafrechtlichen Abteilung sowie sämtliche Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter gehören dem Berufungsgericht an.“ Diesem Schreiben lagen das erwähnte Reglement vom 1. Juli 1907 sowie die Abteilungseinteilung gemäss den Beschlüssen der Präsidienkonferenzen vom 16. August 2011 und 23. April 2012, welchen das Plenum des Appellationsgerichts in seiner Sitzung vom 8. März 2012 zugestimmt hat, bei. Damit ist der Gesuchsteller A____ im Anfangsstadium seines Berufungsverfahrens über die Organisation des Appellationsgerichts und seine Geschäftsverteilung informiert worden. Im vorliegenden Fall hat die Abteilungsvorsitzende Dr. Marie-Louise Stamm die Zuweisung des gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchs nicht selbst übernehmen können. Auch den beiden nachfolgenden Stellvertretern lic. iur. Christian Hoenen und lic. iur. Eva Christ ist dies nicht möglich gewesen, da sie beide in Bezug auf das Berufungsverfahren der Gesuchsteller in den Ausstand getreten sind. Deshalb oblag die Zuweisung in erweiterter Stellvertretung Dr. Claudius Gelzer, welcher sich die Verfahrensleitung selbst zugeteilt hat. Die übrige Besetzung des Spruchkörpers ist erst nach Abschluss der Instruktion im Hinblick auf den Zirkulationsentscheid erfolgt, wobei auf längere Abwesenheiten der Richterinnen und Richter zufolge Ferien Rücksicht genommen worden ist. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers A____ sind nach dem Gesagten sowohl der Instruktionsrichter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers gesetzes- und verfassungskonform bestimmt worden und damit zum materiellen Entscheid über die geltend gemachte Befangenheit legitimiert. Zusammenfassend ist auf die Gesuche einzutreten.

2.

2.1      Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 4 StPO übernimmt diese Grundsätze, indem er bestimmt, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Ausstandsvorschriften der Strafprozessordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter, da innere oder äussere Bindungen der in einer Strafbehörde tätigen Person zu Verfahrensbeteiligten oder deren Standpunkten die Unabhängigkeit gefährden oder aufheben (vgl. Entscheid des Zürcher Obergerichts SF140005 vom 03. Oktober 2014, E. 1 und 1.1 f.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 117 und 507).

2.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Befangenheit einer Gerichtsperson vor, wenn Umstände gegeben sind, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; BGer 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3      Im Einklang mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben wird in Art. 56 StPO die Pflicht jeder in einer Strafbehörde tätigen Person festgehalten, in einer Sache in den Ausstand zu treten, sollten Gründe vorliegen, aufgrund derer sie befangen sein könnte. Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person kann unter anderem verlangt werden, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. b StPO), oder wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO).

3.

3.1      Die Gesuchsteller begründen ihren Antrag auf Befangenheit der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm einerseits mit dem Umstand, dass diese beim Beschwerdeentscheid BE.2011.86 vom 11. Januar 2012 mitgewirkt habe. Gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO kann, wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, im gleichen Fall nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein. Damit wird im Wesentlichen der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO wiederholt. Beide Bestimmungen betreffen den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Die Wendung "in der gleichen Sache" in Art. 56 lit. b StPO resp. „im gleichen Fall“ in Art. 21 Abs. 2 StPO bezieht sich auf das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führt (siehe zum gleich lautenden Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG BGer 6F_29/2014 vom 17. Februar 2015, E. 3.2.4 und 6B_621/2011 vom 19. Dezember 2011). Dabei umfasst der Begriff der Sache das Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss, wobei Gleichheit der Sache auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen wird (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17 f.; Schmid, a.a.O., N 514 mit Fn. 283).

3.2      Die im von den Gesuchstellern angeführten Beschwerdeverfahren BE.2011.86 zu beurteilende Beschwerde richtete sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2011. Diese betraf ein durch den Gesuchsteller A____ eingeleitetes Verfahren, mit welchem er der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt in einem Sicherstellungsverfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft unredliche Vorgehensweisen vorwarf. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 hatten beide Gesuchsteller (nebst D___) beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2011 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, gegen die „Basler Steuerverwaltung und Mitverdächtige“ ein Untersuchungsverfahren wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu eröffnen, eventualiter sei das Verfahren wegen Befangenheit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einem anderen Kanton zu übergeben. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. Mai 2011 ging es „um ein Steuerverfahren und um Sicherstellungsverfügungen in der Grössenordnung von CHF 1,5 Mio.“ Das nunmehr strittige Berufungsverfahren betrifft andere Beschuldigte (die beiden Gesuchsteller, nicht die „Basler Steuerverwaltung und Mitverdächtige“), andere Handlungen und andere Straftatbestände (u.a. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, nicht u.a. Verdacht auf Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt, Betrug). Aus dem Beschwerdeentscheid vom 11. Januar 2012 geht denn auch in keiner Weise hervor, dass sich die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm mit den im Berufungsverfahren zu prüfenden Vorwürfen gegen die Gesuchsteller bereits befasst hätte. Im Gegenteil trennte die Gerichtspräsidentin im Beschwerdeentscheid die im Beschwerdefall relevanten Ausführungen der Parteien von denjenigen, welche das Strafverfahren gegen die Gesuchsteller selbst betrafen, und wies darauf hin, dass letztere in deren Strafverfahren zu behandeln seien (vgl. E. 3.3, Abs. 2 des Beschwerdeentscheides vom 11. Januar 2012). Daran, dass eine inhaltliche Vorbefassung der Gerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm durch den genannten Beschwerdeentscheid im Hinblick auf das vorliegend strittige Berufungsverfahren der Gesuchsteller in keiner Weise ersichtlich ist, ändert auch nichts, dass die Gesuchsteller im genannten Beschwerdeverfahren die Frage einer allfälligen Befangenheit von Staatsanwalt E____ aufgeworfen hatten. Denn in der durch Dr. Marie-Louise Stamm entschiedenen Beschwerde wurde dieser Vorwurf alleine im Hinblick auf die Anzeige gegen die „Basler Steuerverwaltung und Mitverdächtige“ respektive deren Nichtanhandnahme geprüft, während die Einwände der Gesuchsteller gegen den Staatsanwalt E____ im Strafverfahren gegen sie selbst im Beschwerdeentscheid BES.2012.42, 46 und 56 vom 15. Oktober 2012 behandelt wurden, in welchem der (in ihrem Strafverfahren wegen Befangenheit in Ausstand getretene) Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian Hoenen als Richter amtete. Es liegt somit keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b resp. 21 Abs. 2 StPO vor.

3.3      Entgegen den Ausführungen der Gesuchsteller kann sich auch keine Vorbefassung daraus ergeben, dass die Gerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm in Beschwerdefällen, welche (auch) das Strafverfahren gegen die Gesuchsteller selbst betroffen haben, einige Male eine Verfügung in Vertretung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian Hoenen erlassen hat. Bei diesen Verfügungen handelte es sich lediglich um diverse Fristansetzungen zur Stellungnahme bzw. Replik (vgl. z.B. Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 17. Januar 2013 im Verfahren BES.2012.133) und ähnliche rein verfahrensleitende Anordnungen, wofür sie sich mit dem Inhalt der entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht auseinandersetzen musste und wodurch sie auch nicht Teil des (entscheidenden) Beschwerdegerichts wurde. Eine Vorbefassung von Dr. Marie-Louise Stamm kann auch nicht aus ihrer Tätigkeit im (öffentlich-rechtlichen) Rekursverfahren VD.2011.210 abgeleitet werden, kam es in jenem Verfahren doch bereits nach der Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik zu einem Rückzug des Rekurses durch die Steuerverwaltung und erging deshalb kein materieller Entscheid.

4.

4.1      In seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 hat der Gesuchsteller A____ sein Ablehnungsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm damit begründet, dass diese noch nicht über seinen Antrag auf Aussetzung und Abtrennung seines Berufungsverfahrens von jenem der beiden Mitangeschuldigten B____ und C____ entschieden habe. Eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des rechtshängigen Berufungsverfahrens sei nicht gewährleistet, wenn hinsichtlich dieser verfahrensrechtlich vorrangigen Anträge „keinerlei rechtlich sinnvolle verfahrensrechtlichen Anordnungen von der abgelehnten Frau Dr. Stamm getroffen worden“ seien. Nachdem in der Folge u.a. der Antrag auf Aufteilung der Berufungsverfahren der beiden Gesuchsteller abgewiesen worden und die Abtrennung des Berufungsverfahrens des Mitbeschuldigten C____ beschlossen und mitgeteilt worden sind, hat der Gesuchsteller A____ in der Eingabe vom 9. März 2015 geltend gemacht, dass sich aus dieser verfahrensleitenden Entscheidung ebenfalls ein neuer Ausstandsgrund ergäbe. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass von Dr. Marie-Louise Stamm zum Ausstandsbegehren entgegen Art. 58 Abs. 2 StPO noch keine Stellungnahme vorliege. Auch habe sie nach Eingang der Akten des Strafgerichts nicht für eine „geordnete Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts Sorge getragen“.

4.2      Zu diesen Vorbringen ist zu bemerken, dass allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, ebenso wie eigentliche Fehlentscheide in der Sache für sich in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen vermögen (vgl. statt vieler BGer 2C_ 219/2013 vom 27. Mai 2013). Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, dass der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder in seinem Aufgabenbereich Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Solche Vorbringen der Parteien sind vielmehr im Rechtsmittelverfahren zum entsprechenden Verfahren und nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens zu prüfen (Entscheid des Zürcher Obergerichts SF140005 vom 03. Oktober 2014, E. 2.2). Insbesondere ist es nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung der Instruktionsrichterin in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Entscheid des Züricher Obergerichts UA140024 vom 15. Januar 2015; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 40 f. m.w.H.). Als Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3 m.w.H.; BGer 1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1, 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2).

4.3      Es obliegt somit nicht dem Ausstandsgericht, im Sinne einer Aufsichtsbehörde über die Verfahrensführung von Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm zu befinden. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens ist vielmehr ausschliesslich zu prüfen, ob aus allfälligen krassen oder ungewöhnlich häufigen Versäumnissen oder Mängeln auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden kann. Davon kann keine Rede sein. Die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm hat in einem angemessenen Zeitrahmen über das Gesuch des Gesuchstellers A____ auf Abtrennung seines Verfahrens entschieden und sowohl die Abweisung des Gesuches als auch die Abtrennung des Berufungsverfahrens des Mitbeschuldigten C____ begründet. Auch wenn das Bundesgericht die von Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm angeordnete Aufteilung der Berufungsverfahren inzwischen aufgehoben und die Einsetzung einer Verfahrensleitung für alle drei Berufungsfälle angeordnet hat, kann von einem krassen Versäumnis oder Mangel keine Rede sein. Eine Voreingenommenheit wird auch nicht aus dem vom Gesuchsteller A____ erhobenen Vorwurf, die Gerichtspräsidentin habe noch nicht für eine „geordnete Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts Sorge getragen“, ersichtlich. Im Berufungsverfahren obliegt die Verfahrensleitung einer einzigen Person, die in der Regel aus dem Gremium der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bestimmt wird. Die übrige Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers wird während des Vorverfahrens bis zur Ansetzung der Berufungsverhandlung noch nicht festgelegt, soweit vorher kein materieller Entscheid des Spruchkörpers erforderlich ist. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers A____ ist insbesondere auch kein (Vor)entscheid des Berufungsgerichts erforderlich, wenn von keiner Seite (rechtzeitig) geltend gemacht wurde, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei. Art. 403 Abs. 4 StPO sieht vielmehr vor, dass die Verfahrensleitung in diesem Fall „ohne weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens“ trifft. Dazu gehört im Kanton Basel-Stadt gemäss geltender Praxis die Durchführung eines fakultativen Schriftenwechsels. Erst danach und nach der Ankündigung der Ladung zur Verhandlung werden die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers bestimmt. Nur mit einem solchen Vorgehen wird gewährleistet, dass eine Verhandlung innert nützlicher Frist durchgeführt und damit dem Beschleunigungsgebot Folge geleistet werden kann. Dies ist entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers A____ nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann ein Versäumnis darin gesehen werden, dass die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm (erst) nach entsprechender Aufforderung durch den Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren ausdrücklich im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO zu den gegen sie erhobenen Ausstandsgesuchen Stellung genommen hat. Mit deren zuvor erfolgten Weiterleitung zur weiteren Behandlung hat sie von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass sie sich diesen Gesuchen widersetzt. Aus den vom Gesuchsteller A____ vorgebrachten angeblichen Verfahrensmängeln lassen sich somit keinerlei Hinweise auf eine Voreingenommenheit der für die Leitung seines Berufungsverfahrens zuständigen Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm ableiten. Das gilt auch für die in den weiteren Eingaben geltend gemachten angeblichen Verfahrensfehlern.

5.

Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm im Berufungsverfahren des Mitbeschuldigten C___ wegen Befangenheit in Ausstand getreten ist, kein Ausstandsgrund im Hinblick auf die Berufungsverfahren der beiden Gesuchsteller ableiten. Die Appellationsgerichtspräsidentin ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht dazu verpflichtet, den davon nicht betroffenen Gesuchstellern darzulegen, welche persönlichen Gründe sie zu einem Ausstand bewogen haben. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers A____ ist ihm dazu auch nicht das rechtliche Gehör zu gewähren. Für die Gesuchsteller ist einzig relevant, ob die Mitglieder des sie betreffenden Berufungsgerichts ihnen gegenüber befangen sind oder erscheinen. Dies trifft nach dem Gesagten hinsichtlich der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm nicht zu.

6.

Die vorliegenden Ausstandsgesuche erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren insbesondere durch die Eingaben des Gesuchstellers A____ aufwändig gewesen ist. Eine Gebühr in Höhe von CHF 900.– erweist sich dem Umfang des Verfahrens als angemessen, wobei zwei Drittel dem Gesuchsteller A___ und ein Drittel dem Gesuchsteller B___ zu auferlegen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Die gegen die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm gerichteten Ausstandsgesuche werden abgewiesen.

            Die Gesuchsteller tragen die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu Lasten des Gesuchstellers A____ und CHF 300.– zu Lasten des Gesuchstellers B____.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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