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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.09.2014 DG.2014.19 (AG.2014.606)

5 settembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,148 parole·~6 min·7

Riassunto

Erlass der Kosten aus dem Verfahren DG.2013.25

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

DG.2014.19

ENTSCHEID

vom 5. September 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A_____                                                                                       Gesuchstellerin

[…]

gegen

B_____                                                                                  Gesuchsgegnerin

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

betreffend das Revisionsverfahren DG.2013.25

Sachverhalt

A_____ hatte am 28. Oktober 2008 beim Gewerblichen Schiedsgericht (heute: Arbeitsgericht) klageweise Forderungen aus Arbeitsvertrag geltend gemacht, mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses hatte dieses jedoch wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit auf Nichteintreten befunden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht am 3. Juni 2009 ab (AGE 1020/2008), und das Bundesgericht trat auf die sich gegen diesen Entscheid richtende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (BGer 4A_382/2009 vom 22. September 2009). Im Jahr 2013 reichte A_____ der Schlichtungsbehörde ein mit dem Rechtsbegehren vom 28. Oktober 2008 weitgehend identisches Schlichtungsgesuch ein, worauf diese einen Kostenvorschuss verlangte. Begründet wurde der Kostenvorschuss damit, es sei durch die Gerichte rechtskräftig entschieden worden, dass ein Arbeitsverhältnis als Grundlage der geltend gemachten Forderungen ausscheide, weshalb das in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kostenlose Verfahren nicht zur Verfügung stehe. Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob A_____ am 13. Mai 2013 wiederum Beschwerde, mit welcher sinngemäss der Kostenerlass im Beschwerdeverfahren, die kostenlose Behandlung der Klage im Schlichtungsverfahren sowie die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 beantragt wurde. Das Appellationsgericht wies am 27. Juni 2013 sowohl die Beschwerde als auch das Revisionsgesuch und den Antrag auf Kostenerlass ab (AGE BEZ.2013.24), letzteren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Eine von A_____ am 4./5. Oktober 2013 eingereichte und als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe behandelte das Appellationsgericht als Revisionsgesuch bezüglich des Appellationsgerichtsentscheids vom 27. Juni 2013. Dieses wurde mit Entscheid vom 27. November 2013 abgewiesen und es wurden A_____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.– auferlegt (AGE DG.2013.25). Auf eine sich gegen diesen Entscheid richtende Beschwerde trat das Bundesgericht am 27. Januar 2014 nicht ein, wobei die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und A_____ die Gerichtskosten auferlegt wurden (BGer 4A_24/2014). Am 20. März 2014 reichte A_____ dem Appellationsgericht sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten betreffend das abgeschlossene Beschwerdeverfahren BEZ.2013.24 ein. Der Instruktionsrichter bewilligte in der Folge mit Verfügung vom 27. März 2014 für diese Gerichtskosten monatliche Ratenzahlungen. Auf ein weiteres Gesuch um Erlass der Gerichtskosten von A_____ vom 14. April 2014 trat der Instruktionsrichter am 24. April 2014 nicht ein.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 ersuchte A_____, es seien ihr die Gerichtskosten von CHF 750.– im abgeschlossenen Verfahren DG.2013.25 zu erlassen. Die Tatsachen und Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieser ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2014 handelt es sich um ein Erlassgesuch im Zusammenhang mit auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. In der deutschen Fassung dieser Gesetzesbestimmung fehlt eine Angabe der zur Behandlung des Erlassgesuchs zuständigen Behörde, währenddem in der französischen und italienischen Fassung „das Gericht“ („le tribunal“, „il giudice“) als zuständig bezeichnet wird. Gemeint war in der Vernehmlassung zur heute gültigen Regelung wohl derjenige Spruchkörper, der den Kostenentscheid gefällt hatte (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 112 N 1). Der Gesetzeswortlaut lässt Raum für eine kantonale Regelung des zuständigen Gremiums und des Verfahrens; mangels entsprechender Bestimmungen im baselstädtischen Recht fällt daher die Behandlung des Erlassgesuchs in die Zuständigkeit desjenigen Spruchkörpers, der den Kostenentscheid getroffen hat. Dies war im Verfahren DG.2013.25 der Ausschuss des Appellationsgerichts, der deshalb auch über das vorliegende Erlassgesuch zu befinden hat.

1.2      Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, a.a.O., Art. 112 N 2). Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts AGE DG.2013.25 vom 27. November 2013 hat die Gesuchstellerin innert Frist kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser und damit auch der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden ist. Die Einreichung eines Erlassgesuchs erübrigt sich, wenn die Forderung auf Bezahlung der Gerichtskosten verjährt ist. Die vorliegend einschlägige zehnjährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Auf das Erlassgesuch der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2014 ist daher einzutreten.

2.

2.1      Art. 112 ZPO gewährt keinen Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten. Dieser setzt zum einen eine dauernde Mittellosigkeit voraus, die nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen ist. Dabei gilt es zu prüfen, ob die Gerichtskosten voraussichtlich innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht bezahlt werden können. Ist von einer nur kürzer andauernden Mittellosigkeit auszugehen, so kann die Gewährung einer Stundung der Gerichtskosten gerechtfertigt sein (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 112 N 5). Zum anderen dürfen durch den Erlass nicht die restriktiveren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die beim noch hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden. Letztere setzt nicht nur die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin voraus, sondern auch, dass die Klage nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2, m.w.H.).

2.2      Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Appellationsgericht hat bereits in seinem Entscheid AGE BEZ.2013.24 vom 27. Juni 2013 zutreffend festgehalten, dass die eingelegte Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei, da die Beschwerdeführerin versuche, „eine Frage, in welcher sie den gerichtlichen Instanzenzug bereits ausgeschöpft hatte, erneut gerichtlich überprüfen zu lassen“ (E. 4). Dies trifft erst recht zu für das abgeschlossene Revisionsverfahren DG.2013.25, für das die Gesuchstellerin vorliegend den Erlass beantragt. Diese Kosten wurden der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren auferlegt, das diese mit einem Wiedererwägungsgesuch (das vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde) veranlasst hatte und mit dem sie noch einmal einen gerichtlich bereits beurteilten Sachverhalt neu überprüfen lassen wollte. Dabei konnte die Gesuchstellerin klarerweise keinerlei Revisionsgründe ins Feld führen. Das Verfahren, für das die Gesuchstellerin um Erlass ersucht, erweist sich damit als ebenso (materiell) aussichtslos wie das vorangegangene. In beiden Verfahren konnte der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht gewährt werden. Wegen des Verbots der Umgehung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege können damit der Gesuchstellerin auch die Gerichtskosten nicht nachträglich erlassen werden.

2.3      Im Übrigen ist auch die zweite Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht gegeben. Letztere ist gemäss den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in der Lage, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.– zu bezahlen. Aus der mit Eingabe vom 20. März 2014 eingereichten Aufstellung der Sozialhilfe vom 20. November 2013 ergibt sich, dass der Gesuchstellerin ein Freibetrag Erwerbseinkommen von monatlich CHF 400.– auf der Bedarfsseite angerechnet und ausbezahlt wird. Damit kann die Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 750.– ohne Weiteres und insbesondere lange vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist bezahlen. Der Instruktionsrichter hat der Gesuchstellerin dementsprechend im Verfahren BEZ.2013.24 auch Ratenzahlungen bewilligt.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch als unbegründet abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten, auch wenn anzumerken ist, dass das vorliegende Gesuch sehr nahe an der Grenze zur Trölerei liegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren DG.2013.25 wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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