Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2014.16
URTEIL
vom 28. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[…]
gegen
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Birsigstrasse 45, 4002 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer) beansprucht von der Arbeitslosenkasse Syndicom Leistungen. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer AL.2013.23). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 sistierte der Instruktionsrichter des Sozialversicherungsgerichts das Verfahren.
Mit Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2014 ersucht der Beschwerdeführer das Appellationsgericht im Wesentlichen, das Sozialversicherungsgericht sei anzuhalten, die derzeitige Sach- und Rechtslage zu prüfen, bei Bedarf Beweis zu erheben und den entscheidserheblichen Sachverhalt festzustellen. Mit Verfügung vom 15. August 2014 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Sozialversicherungsgericht eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig hat er das Bundesgericht gebeten, seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde zu prüfen und dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob es sich als zuständig erachte. Mit Stellungnahme vom 22. August 2014 beantragt das Sozialversicherungsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 7. November 2014 bejaht das Bundesgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde und teilt mit, es werde sich mit der Angelegenheit befassen.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2014 richtet sich gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, mit welcher dieses das arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren sistiert hat. Die Beschwerde ist an das Appellationsgericht gerichtet.
2.
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren Entscheide kann nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig bestimmen § 56g und § 71 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100), dass das Appellationsgericht als oberstes kantonales Gericht die Aufsicht über das kantonale Sozialversicherungsgericht ausübt. Da das Bundesrecht gegenüber entgegenstehendem kantonalem Recht Vorrang hat, ist eine ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Sozialversicherungsgericht anzunehmen (AGE DG.2014.26 vom 16. Dezember 2014, E. 2). Entsprechend hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall bejaht (Schreiben des Bundesgerichts vom 7. November 2014). Das Appellationsgericht ist daher weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch für Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig, die sich gegen das Sozialversicherungsgericht richten.
3.
Demgemäss tritt das Appellationsgericht auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht ein. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.