Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2025 BEZ.2025.96 (AG.2025.722)

11 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,815 parole·~24 min·1

Riassunto

Ausstand

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.96

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. Michael Kull, Advokat,

Marktplatz 18, 4001 Basel

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. September 2025

betreffend Ausstand

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer, Ehemann) und B____ (Beschwerdegegnerin, Ehefrau) stehen sich seit dem 18. Juli 2017 in einem Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht gegenüber. Dem Scheidungsverfahren ging ein rund einjähriges Eheschutzverfahren voran. Nach mehreren Einigungsverhandlungen (1. Februar 2018, 21. Juni 2018, 28. Januar 2020) war das Scheidungsverfahren vom 28. Januar 2020 bis Ende 2022 sistiert. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens fanden am 24. April 2023 eine Instruktionsverhandlung, am 10. Mai 2023 eine Kindesanhörung des gemeinsamen Sohnes und am 24. August 2023 erneut eine Instruktionsverhandlung statt.

Nach einem doppelten Schriftenwechsel wurden die Parteien am 19. Juli 2024 in eine Hauptverhandlung geladen. Die den Parteien durch das Zivilgericht unterbreiteten Terminvorschläge mussten vom Ehemann abschlägig beantwortet werden. Diesen Umstand monierte die Ehefrau mit Eingabe vom 15. November 2024. In einer zweiten Runde mit Terminvorschlägen konnte sodann der 17. September 2025 als Termin für die Hauptverhandlung festgelegt werden.

Am 16. September 2025 unterbreitete das Zivilgericht den Parteien folgenden schriftlichen Vergleichsvorschlag als Basis für Vergleichsgespräche:

«1.     Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] 2010 in [...] (USA), geschlossenen Ehe.

2.         Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn, C____, geb. am [...] 2014, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.

Die Obhut ist bei der Mutter und ist dort behördlich gemeldet.

Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.

3.         Die Parteien überlassen den Entscheid über das Besuchsrecht des Vaters dem Gericht.

Über allfällige Streitigkeiten betreffend den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige Kindesschutzbehörde.

4.         Das Gericht hört den gemeinsamen Sohn, C____, persönlich an. Es entscheidet nach dessen Anhörung und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs, ob die Ehefrau ihren eigenen Wohnsitz und derjenigen von C____ nach [...] (USA) verlegen darf. Falls es den Wohnortwechsel bewilligt, legt es in Absprache mit den Eltern einen geeigneten Termin für den Umzug nach [...] (USA) fest.

5.         Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, C____, ab 1. Oktober 2025 einen monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 (zusammengesetzt aus CHF 3'000.00 Barunterhalt und CHF 1'000.00 Überschussanteil) zuzüglich Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des Unterhaltsanspruches durch das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

6.         Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Zeitdauer ab 1. Oktober 2025 bis zum 31. März 2030 (Vollendung des 16. Altersjahres von C____) einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'700.00 und ab 1. April 2030 bis zum 31. März 2035 von CHF 1'350.00 zu bezahlen.

Sofern die Ehefrau und C____ ihren Wohnsitz nach [...] (USA) verlegen, ist ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 geschuldet. Er bleibt auch in diesem Fall bis zum 31. März 2035 geschuldet.

7.         Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 15'893.00 (80% Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7'084.00 (80%-Pensum).

8.         Die Ehegatten stellen fest, dass sie mit der bereits geleisteten Zahlung von CHF 50'000.00 güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu fordern hat.

9.         Die Ehegatten vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben.

Die Parteien ermächtigen das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Anweisungen im Scheidungsurteil.

10.      Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten selber.»

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, «sämtliche mit dem Entwurf der Vereinbarung befassten Gerichtspersonen» hätten in den Ausstand zu treten. Auf das Ausstandsgesuch wurde mit Entscheid vom 17. September 2025 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 19. September 2025 um schriftliche Begründung des Entscheids. Der Entscheid vom 17. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Begründung am 28. Oktober 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt er, den Entscheid vom 17. September 2025 aufzuheben, sein Ausstandsgesuch gutzuheissen und sämtliche in den Vergleichsvorschlag vom 16. September 2025 involvierten Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiberin) in den Ausstand zu versetzen. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen und fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsgesuch im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 f.). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE ZB.2025.31 vom 23. September 2025 E. 2.2.3, BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.3 mit Nachweisen).

Für die Unterscheidung zwischen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zulässiger und unzulässiger Vorbefassung ist massgebend, ob sich die Gerichtsperson durch ihre frühere Befassung mit der konkreten Streitsache in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (AGE ZB.2025.31 vom 23. September 2025 E. 2.2.3, BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.3 mit Nachweisen).

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende Entscheide. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE ZB.2025.31 vom 23. September 2025 E. 2.2.3, BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.3 mit Nachweisen). Das Ausstandsverfahren dient mithin nicht der Korrektur vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsanwendungsfehler. Dies muss bei einer Vergleichsverhandlung umso mehr gelten, als die daran beteiligten Gerichtspersonen keine abschliessende, sondern bloss eine vorläufige, unpräjudizielle Einschätzung vornehmen (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.12).

Im kürzlich gefällten Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.6), dass die an der Vergleichsverhandlung beteiligten Gerichtspersonen ihre Überzeugung nicht hinter einem Schleier von Vorbehalten verbergen müssen, um nicht befangen zu erscheinen (vgl. BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.11), und dass aus einzelnen missverständlichen oder ungeschickten Äusserungen dieser Gerichtspersonen nicht unbesehen auf eine Befangenheit geschlossen werden darf (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.10). Der Ehemann scheint geltend machen zu wollen, die Erwägungen in diesem Bundesgerichtsurteil seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Vergleichsvorschlag im vom Bundesgericht beurteilten Fall nach einem einfachen Schriftenwechsel anlässlich einer Instruktionsverhandlung vor dem Aktenschluss und der Beweisverfügung den Parteien unterbreitet worden sei und im vorliegenden Fall nach einem doppelten Schriftenwechsel und der Beweisverfügung am Vorabend der Hauptverhandlung (vgl. Beschwerde Rz. 18 und 27). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Gericht kann gemäss Art. 124 Abs. 3 ZPO jederzeit und damit insbesondere auch anlässlich der Hauptverhandlung versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, und ihnen zu diesem Zweck schriftlich oder mündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreiten (vgl. Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 124 N 10). Erfolgversprechende gerichtliche Einigungsversuche wären in diesem Verfahrensstadium nicht mehr möglich, wenn die vorstehend erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts keine Geltung mehr beanspruchen könnten.

Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson, wenn es sich gegen ein Mitglied des Dreiergerichts richtet. Dieses wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihm entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.75 vom 14. November 2023 E. 2, BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 50 N 2).

3.

Der Ehemann macht geltend, die Ausführungen des Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid betreffend Verfahrensverzögerung widersprächen der Aktenlage und liessen auf eine Voreingenommenheit der involvierten Gerichtspersonen schliessen (Beschwerde Rz. 12). Diese Auffassung ist unbegründet.

Das Zivilgericht hat festgestellt, dass das Verfahren auf Antrag der Parteien von Januar 2020 bis Dezember 2022 für knapp drei Jahre sistiert gewesen und erst auf Initiative des Gerichts fortgeführt worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.1). Diese Feststellungen werden durch die Akten bestätigt. Am 28. Januar 2020 verfügte der damals verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident, dass das Verfahren im Einverständnis beider Parteien bis zum 4. Mai 2020 sistiert werde. Aufgrund von Sistierungsanträgen des Ehemanns vom 27. April 2020, 28. August 2020, 28. Januar 2021, 29. April 2021, 29. Oktober 2021 und 29. Juni 2022 sistierte das Zivilgericht das Verfahren mit Verfügungen vom 28. April 2020, 31. August 2020, 29. Januar 2021, 3. Mai 2021, 21. Dezember 2021 und 4. Juli 2022 jeweils im Einverständnis mit den Ehegatten. Dabei setzte der damals verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident zwischenzeitlich der Ehefrau Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen. Mit Verfügung vom 22. November 2022 kündigte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident den Parteien an, dass über den 12. Dezember 2022 hinaus keine Sistierung des Verfahrens mehr erfolgen werde, und setzte ihnen Frist bis zum 12. Dezember 2022 zum Stellen von Anträgen zum Fortgang des Verfahrens. Aufgrund der Vorbehalte des Widerrufs durch eine Partei in den Sistierungsverfügungen hätte die Ehefrau während der knapp drei Jahre zwar jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Aufhebung der Sistierung zu verlangen. Bei Wahrunterstellung der Darstellung des Ehemanns hat sie zudem den Verlängerungen der Sistierung teilweise ausdrücklich zugestimmt. In der Zeit vom 1. November 2021 bis 16. Januar 2022, in der das Verfahren nicht förmlich sistiert war, verursachte die Ehefrau zudem durch verspätetes Einreichen von Urkunden eine geringfügige Verfahrensverzögerung. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die Verlängerungen der Sistierung ausnahmslos auf Initiative des Ehemanns erfolgt sind. Angesichts dessen ist die Feststellung des Zivilgerichts, das Verhalten des Ehemanns erwecke den Anschein, dass er kein Interesse an einer zügigen Verfahrenserledigung habe (angefochtener Entscheid E. 4.1), nicht zu beanstanden.

Weiter hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Parteien am 19. Juli 2024 zur Hauptverhandlung geladen worden seien und der Verhandlungstermin aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit des Ehemanns erst auf den 17. September 2025 habe angesetzt werden können (angefochtener Entscheid E. 4.1). Auch diese Feststellungen werden durch die Akten grundsätzlich bestätigt, sind aber etwas zu relativieren. Am 19. Juli 2024 verfügte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident, dass die Parteien in eine Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht geladen werden. Gemäss Verfahrensprotokoll schlug das Zivilgericht den Parteien am 1. November 2024 den 4. oder 18. Dezember 2024 jeweils ab 14:00 Uhr als Verhandlungstermin vor, konnte der Ehemann keinen der beiden Termine bestätigen und machte er geltend, dass er Arzt sei und die Terminvorschläge weiter im Voraus erfolgen müssten, damit er planen könne. Die Ehefrau erklärte mit Eingabe vom 15. November 2024, dass sie sich einen der beiden vorgeschlagenen Termine hätte einrichten können. Gemäss dem Verfahrensprotokoll unterbreitete das Zivilgericht den Parteien erst am 27. Mai 2025 zwei neue Terminvorschläge (10. und 17. September 2025 jeweils ab 14:00 Uhr). Einen dieser Termine bestätigte der Ehemann am 2. Juni 2025. Somit ist es richtig, dass die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit des Ehemanns nicht bereits im Dezember 2024 stattfinden konnte. Dass sie erst im September 2025 stattgefunden hat, ist aber auch darauf zurückzuführen, dass das Zivilgericht den Parteien während gut einem halben Jahr keine neuen Terminvorschläge unterbreitet hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Feststellung des Zivilgerichts, das Verhalten des Ehemanns bei der Terminfindung offenbare kein besonderes Interesse an einem zeitnahen Verfahrensabschluss (angefochtener Entscheid E. 4.1), nicht zu beanstanden ist. Der Ehemann macht zwar geltend, dass er als Arzt praktiziere und seine Tätigkeit ausschliesslich an und mit den Patienten geschehe. Daher seien kurzfristige Terminfestsetzungen für ihn nicht möglich, wenn die Termine nicht auf seinen freien Tag fielen (Beschwerde Rz. 11). Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Zivilgericht die Termine von Dezember 2024 gut einen beziehungsweise eineinhalb Monate vorher vorgeschlagen hat und daher keine Rede von kurzfristigen Terminvorschlägen sein kann. Selbst wenn der Ehemann im Zeitpunkt der Terminvorschläge für die beiden vorgeschlagenen Nachmittage bereits Konsultationstermine mit Patienten vereinbart hatte, ist es im Übrigen nicht glaubhaft, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die für einen einzigen Nachmittag vereinbarten Termine zu verschieben, wenn es ihm ein wichtiges Anliegen gewesen wäre, einen zeitnahen Verfahrensabschluss zu ermöglichen.

Der Ehemann macht geltend, seine Bereitschaft, trotz seines Ausstandsgesuchs Vergleichsgespräche zu führen, schliesse aus, dass er mit seinem Ausstandsgesuch bloss eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt habe (vgl. Beschwerde Rz. 12). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. In den Vergleichsgesprächen konnte der Ehemann sein Einverständnis zu jeder Lösung, die ihm nicht genehm war, ohne Weiteres verweigern. Daher hatte er keinen Anlass, diese zu verzögern. Im Entscheidverfahren hingegen sieht er sich mit der Möglichkeit konfrontiert, dass das Zivilgericht eine ihm nicht genehme Lösung wählen und insbesondere eine Verlegung des Wohnsitzes des Sohns in die USA bewilligen könnte. Deshalb hat er ein offensichtliches Interesse daran, einen Sachentscheid des Zivilgerichts hinauszuzögern. Daran ändert seine Bereitschaft zum Führen von Vergleichsgesprächen nichts.

Das Zivilgericht stellte fest, dass das Verhalten des Ehemanns zumindest vermuten lasse, dass auch sein Ausstandsgesuch als weiteres Instrument genutzt werden sollte, um den Verfahrensabschluss und damit den drohenden Wegzug des Sohns nach hinten zu verschieben. «Unter dieser Annahme müsste das Gesuch als missbräuchlich qualifiziert werden» (angefochtener Entscheid E. 4.1). Somit hat das Zivilgericht nicht festgestellt, dass der Ehemann sein Ausstandsgesuch tatsächlich zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt habe, sondern eine entsprechende Absicht bloss vermutet. Diese Vermutung erscheint nachvollziehbar, zumal die Begründung des Ausstandsgesuchs derart abwegig ist (vgl. unten E. 5), dass sich die Gesuchstellung kaum anders erklären lässt. Selbst wenn das Zivilgericht zu Unrecht Verzögerungsabsicht angenommen hätte, handelte es sich dabei im Übrigen bloss um eine inhaltlich falsche Einschätzung, die grundsätzlich nicht geeignet ist, Befangenheit zu begründen (vgl. oben E. 2). Ob der Ehemann sein Ausstandsgesuch zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhoben hat und es deshalb als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, kann mit dem Zivilgericht offengelassen werden, weil das Zivilgericht jedenfalls sowohl wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (vgl. unten E. 4) als auch wegen offensichtlicher Unbegründetheit (vgl. unten E. 5) zu Recht unter Mitwirkung vom Ausstandsgesuch betroffener Gerichtspersonen auf dieses nicht eingetreten ist.

4.

Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich auf einzelne Gerichtspersonen. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3). Dies setzt voraus, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen für das Gericht zumindest bestimmbar sind. Der Ehemann hat beantragt, dass «sämtliche mit dem Entwurf der Vereinbarung befassten Personen in den Ausstand zu treten haben.» (Verhandlungsprotokoll vom 17. September 2025 S. 3). Entgegen der Ansicht des Ehemanns hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen aufgrund dieser Formulierung für das Zivilgericht nicht bestimmbar sind, weil unklar bleibt, welche Art der Befassung er als relevant erachtet. Entgegen der Ansicht des Ehemanns (Beschwerde Rz. 15) wäre ihm eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der von seinem Ausstandsgesuch betroffenen Personen durchaus möglich gewesen, wie seine eigenen Ausführungen in der Beschwerde belegen. Darin macht er geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, wer den Vereinbarungsentwurf verfasst habe (Beschwerde Rz. 16). Dies ist zutreffend. Falls er das Verfassen des Entwurfs als Ausstandsgrund erachtet, hätte er sein Ausstandsgesuchs aber ohne weiteres gegen den oder die Verfasser des Vereinbarungsentwurfs richten können. Damit wäre für das Zivilgericht bestimmbar gewesen, welche Gerichtsperson oder Gerichtspersonen davon betroffen sind. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Ausstandsgesuch mangels Bestimmbarkeit der davon betroffenen Gerichtspersonen als offensichtlich unzulässig qualifiziert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).

5.

5.1      Das Zivilgericht hat erwogen, es habe den Parteien den Vergleichsvorschlag nach Abschluss des Schriftenwechsels unterbreitet. In diesem Zeitpunkt hätten unter Vorbehalt von Noven und der Erkenntnisse der zweiten Kindesanhörung alle entscheidrelevanten Tatsachen im Recht gelegen. Das Gericht habe während der Dauer des Verfahrens bereits Gelegenheit gehabt, sich mit dem Sachverhalt eingängig auseinanderzusetzen (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 28) erwecken diese Erwägungen nicht den Eindruck, dass die an der Ausarbeitung des Vergleichsvorschlags beteiligten Gerichtspersonen für eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und offen gewesen seien. Wenn sich daran beteiligten Gerichtspersonen sorgfältig auf eine Vergleichsverhandlung vorbereitet haben, werden sie von ihrer Einschätzung zwar regelmässig überzeugter sein, als wenn sie die Verfahrensakten vorgängig nur überflogen haben. Um Fehlanreize zu vermeiden, darf aus einem hohen Überzeugungsgrad der an einer Vergleichsverhandlung beteiligten Gerichtspersonen aber nicht unbesehen auf ihre fehlende Entscheidoffenheit im Fall einer strittigen Fortführung des Verfahrens geschlossen werden. Da die Parteien ein legitimes Interesse daran haben, in der Vergleichsverhandlung die wirkliche Einschätzung der beteiligten Gerichtspersonen zu erfahren, brauchen diese ihre Überzeugung zur Vermeidung einer Befangenheit auch nicht hinter einem Schleier von Vorbehalten zu verbergen (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.11). Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4.3.3) zweifelsfrei, dass der Vergleichsvorschlag auf einer bloss vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage beruht hat.

5.2      Der Ehemann macht sinngemäss geltend, er habe mangels geeigneter Vorbehalte nicht erkennen können, dass der Vergleichsvorschlag bloss auf einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage beruht habe, und beanstandet, dass der Aktenstand nicht unvollständig gewesen sei (vgl. Beschwerde Rz. 30 f.). Diese Einwände sind offensichtlich unbegründet. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts wurde der Vergleichsvorschlag den Parteien «als Basis für Vergleichsgespräche» unterbreitet. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich der unpräjudizielle Charakter des Vorschlags, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Zudem war offensichtlich, dass für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlung die förmliche Streitentscheidung vorbehalten blieb. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann durch einen erfahrenen Anwalt vertreten war (vgl. zur Relevanz der Prozesserfahrenheit der Parteien BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.8). Der Ehemann begründet sein Ausstandsgesuch mit dem Inhalt des Vereinbarungsentwurfs (vgl. auch Überschrift vor Beschwerde Rz. 18) und nicht mit allfälligen Einschätzungen der Sach- oder Rechtslage durch Gerichtspersonen anlässlich einer Vergleichsverhandlung. Auf die Frage, ob vor einer solchen Beurteilung der Prozesschancen allenfalls weitergehende Vorbehalte geboten gewesen wären, ist daher nicht einzugehen. Im Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025 (E. 6.2.8) erwog das Bundesgericht, um den Parteien den möglichen späteren Rollenwechsel von einer schlichtenden zu einer rechtsprechenden Person bewusst zu machen, müssten die Gerichtspersonen, welche die Vergleichsverhandlung durchführen, auf den vorläufigen und unpräjudiziellen Charakter ihrer Einschätzung hinweisen. Dabei genüge es, wenn die Parteien erkennen können, dass die Gerichtspersonen ihren Rechtsstreit bloss vorläufig und gestützt auf den bestehenden, unvollständigen Aktenstand würdigen. Auch hätten sie «gegebenenfalls» festzuhalten, dass die weiteren Mitglieder der Kollegialbesetzung möglicherweise zu einem anderen Schluss kommen könnten. Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 30 f.) kann daraus offensichtlich nicht geschlossen werden, dass die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zum Zweck eines Vergleichsvorschlags nur dann keinen Anschein der Befangenheit begründe, wenn sie auf einem unvollständigen Aktenstand beruht. Andernfalls dürfte das Gericht nach dem Aktenschluss regelmässig keine Vergleichsverhandlung mehr führen, was mit der gesetzlich vorgesehenen jederzeitigen Möglichkeit eines Einigungsversuchs (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO) nicht vereinbar wäre. Die entsprechende Erwägung lässt sich damit erklären, dass die Vergleichsverhandlung im vom Bundesgericht beurteilten Fall bereits nach dem ersten Schriftenwechsel stattgefunden hat und der Aktenstand damit offensichtlich noch unvollständig war. Im Übrigen waren die Akten im Zeitpunkt des Vergleichsvorschlags nicht vollständig. Am 16. September 2025 verfügte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident vielmehr, dass die Ehefrau spätestens an der Hauptverhandlung vom 17. September 2025 Nachweise zu ihrem Vermögen nachzureichen habe. Ebenfalls nicht abgeleitet werden kann aus den zitierten Erwägungen, dass zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit in jedem Fall ein Hinweis auf die Möglichkeit erforderlich sei, dass weitere Mitglieder der Kollegialbesetzung zu einem anderen Schluss kommen könnten.

5.3      Im Scheidungsverfahren hat der Ehemann primär die Zuweisung der alleinigen Obhut über den Sohn an sich selbst und eventuell die Anordnung einer alternierenden Obhut beantragt (Replik vom 1. Dezember 2023 Rechtsbegehren 2.1). Die Ehefrau hat beantragt, dass ihr die alleinige Obhut über den Sohn zu belassen sei (Klageantwort vom 28. Juni 2019 Rechtsbegehren 3; Duplik vom 30. April 2024 Rechtsbegehren 4). Gemäss dem Vergleichsvorschlag befindet sich der Sohn in der alleinigen Obhut der Ehefrau (vgl. Vergleichsvorschlag Ziff. 2). Zudem ist darin eine zweite Kindesanhörung vorgesehen (vgl. Vergleichsvorschlag Ziff. 4). Der Ehemann macht geltend, aus dem Umstand, dass das Zivilgericht keine Varianten des Vergleichsvorschlags für den Fall der alternierenden Obhut oder der alleinigen Obhut des Ehemanns vorgesehen habe, sei zu schliessen, dass es diese Regelungen der Obhut nicht einmal in Betracht gezogen und sich betreffend die Frage der Obhut bereits verbindlich festgelegt habe (vgl. Beschwerde Rz. 21–24). Diese Auffassung ist offensichtlich unbegründet und erweckt den Anschein, dass der Ehemann Sinn und Zweck eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags verkennt.

Je nach Beurteilung der Prozesschancen kann das Gericht den Parteien einen konkreten Vergleich vorschlagen (vgl. BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025). Entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17. September 2025 S. 3; angefochtener Entscheid E. 3.1) ist es offensichtlich, dass ein solcher Vergleichsvorschlag nicht das ganze Spektrum der Parteianträge und Entscheidmöglichkeiten abbilden kann. Im Fall eines konkreten Vergleichsvorschlags wird das Gericht den Parteien vielmehr regelmässig zunächst bloss eine Variante der Streitbeilegung vorschlagen, wobei darin unter Umständen ein Verhandlungsspielraum enthalten sein mag. Ein Vergleichsvorschlag mit Varianten für die Anträge jeder Partei hingegen würde diese einer einvernehmlichen Streitbeilegung nicht näherbringen, weil sich jede Partei offensichtlich für die ihren Anträgen entsprechende Variante entscheiden würde. Ein solcher Vergleichsvorschlag wäre damit sinnlos. Wenn überhaupt mag der Inhalt des Vergleichsvorschlags im vorliegenden Fall höchstens dafür sprechen, dass die an seiner Ausarbeitung beteiligten Gerichtspersonen aufgrund einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der Akten einschliesslich des Protokolls der ersten Kindesanhörung die alleinige Obhut der Ehefrau für die wahrscheinlichste Obhutsregelung gehalten haben. Eine solche vorläufige Einschätzung der Prozesschancen begründete aber keinen Anschein der Befangenheit.

Betreffend die Obhut ist zu berücksichtigen, dass einer diesbezüglichen Vereinbarung lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge der Ehegatten zukommt und das Gericht die Obhut aufgrund des Offizialgrundsatzes (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) stets selbst regeln muss (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021 E. 1.1.4 mit Nachweisen). Bei der Regelung der Obhut hat das Gericht einen gemeinsamen Antrag der Eltern aber zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Da von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen, soll sich das Gericht nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Elternteile geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Der elf Jahre alte Sohn befindet sich seit mindestens neun Jahren in der alleinigen Obhut der Ehefrau (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I f., IV, VIII, XI und XIV; Verfügungen des Zivilgerichts vom 1. Februar und 21. Juni 2018, Zwischenentscheide des Zivilgerichts vom 28. Januar 2020 und 24. August 2023). Aus dem Protokoll der ersten Kindesanhörung vom 10. Mai 2023 ist nicht ersichtlich, dass sich der Sohn eine Änderung der Obhutsregelung gewünscht hat. Unter diesen Umständen durfte das Zivilgericht bei einer vorläufigen Einschätzung aufgrund der vorliegenden Akten einschliesslich des Protokolls der ersten Kindesanhörung annehmen, dass es einem übereinstimmenden Antrag der Ehegatten auf Anordnung der alleinigen Obhut der Ehefrau wahrscheinlich entsprechen könnte. Damit hatte es keinen Anlass, den Parteien vorsorglich Vergleichsvarianten für andere Obhutsregelungen zu unterbreiten.

5.4      Die Ehefrau hat im Scheidungsverfahren beantragt, dass der Ehemann verpflichtet werde, ihr an den Unterhalt des Sohns einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– und an ihren eigenen Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemanns einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.– zu bezahlen (Duplik vom 30. April 2024 Rechtsbegehren 7 und 8). Gemäss dem Vergleichsvorschlag bezahlt der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt des Sohns einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.– und an den Unterhalt der Ehefrau bei einem Verbleib der Ehefrau und des Sohns in der Schweiz einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'700.– bis zum 31. März 2030 und CHF 1'350.– bis zum 31. März 2035 sowie bei einer Verlegung des Wohnsitzes der Ehefrau und des Sohns in die USA einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– bis zum 31. März 2035.

Der Ehemann macht geltend, das Zivilgericht habe mit diesem Vergleichsvorschlag den Dispositionsgrundsatz verletzt, weil die Summe der vorgeschlagenen Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau grösser sei als die Summe der von der Ehefrau beantragten Unterhaltsbeiträge (vgl. Beschwerde Rz. 22). Diese Rüge entbehrt bereits deshalb jeglicher Grundlage, weil ein Vergleichsvorschlag und ein Vergleich den Dispositionsgrundsatz von vornherein nicht verletzen können. Die Parteien können in einem Vergleich auch Aspekte regeln, die das Gericht bei einem Entscheid aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigen dürfte (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025 E. 6.2.2). Dementsprechend kann der Inhalt eines Vergleichs auch über die Parteianträge hinausgehen. Weiter verfügen das Kind und der Ehegatte über selbständige Unterhaltsansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal. Der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) gilt nur für den nachehelichen Unterhalt. Der Kindesunterhalt unterliegt gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO dem Offizialgrundsatz (vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Aufgrund der Interdependenz zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt sowie der Streitlage und des prozessualen Umfelds kann betreffend den nachehelichen Unterhalt unter Umständen ein Abweichen vom Dispositionsgrundsatz angezeigt sein (vgl. für den Ehegattenunterhalt BGE 149 III 72 E. 3.4.1; BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.2). Wenn in einer solchen Konstellation einem Ehegatten ein höherer nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird als von ihm beantragt, mag diese Abweichung vom Dispositionsgrundsatz im Sinn einer Gesamtbetrachtung möglicherweise dadurch beschränkt sein, dass die Summe der Unterhaltsbeiträge, die dem Ehegatten für sich und für das Kind zugesprochen werden, nicht höher sein darf als die Summe der von ihm beantragten Unterhaltsbeiträge (vgl. für den Ehegattenunterhalt BGE 149 III 172 E. 3.4.1; BGer 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.2, 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.2.1). Da der Kindesunterhalt von vornherein nicht dem Dispositionsgrundsatz unterliegt, kann eine solche Beschränkung aber nicht gelten, wenn das Gericht nicht betreffend den nachehelichen Unterhalt, sondern betreffend den Kindesunterhalt über die Anträge eines Ehegatten hinausgeht. Selbst wenn das Zivilgericht entsprechend seinem Vergleichsvorschlag entschieden hätte, wäre ihm daher entgegen der Ansicht des Ehemanns keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vorzuwerfen.

Die Ehefrau hat in ihrer Duplik vom 30. April 2024 (Rz. 33–35) geltend gemacht, ihr gebührender nachehelicher Unterhalt betrage CHF 8'000.– und ihr Einkommen belaufe sich auf rund CHF 4'500.–. Nach Abzug ihres Einkommens von ihrem gebührenden Unterhalt habe ihr der Ehemann einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'500.– zu bezahlen. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aufgrund eines allfälligen Überschussanteils bleibe vorbehalten. Das Zivilgericht ist im Vergleichsvorschlag (Ziff. 7) von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 7'084.– ausgegangen. Der Ehemann macht geltend, das Zivilgericht habe den Dispositionsgrundsatz verletzt, weil nach Abzug dieses Einkommens vom behaupteten Bedarf von CHF 8'000.– bloss ein Unterhaltsbeitrag von knapp CHF 1'000.– resultiere (vgl. Beschwerde Rz. 35). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Vergleichsvorschlag und ein Vergleich den Dispositionsgrundsatz von vornherein nicht verletzen können. Wie das Zivilgericht zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2), ist weiter zu berücksichtigen, dass das Gericht auch im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime an die rechtliche Begründung der Parteianträge nicht gebunden ist (Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 58 N 10; vgl. BGE 89 II 337 E. 2) und dass aufgrund der Interdependenz zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt die für den Kindesunterhalt in Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gewonnenen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant sind, obwohl dieser vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) beherrscht wird (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2). Aus diesen Gründen belegten die vom Ehemann geltend gemachten Umstände selbst dann keinen Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz, wenn das Zivilgericht entsprechend seinem Vergleichsvorschlag entschieden hätte. Im Übrigen handelte es sich bei einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes ohnehin bloss um einen Rechtsanwendungsfehler, der im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen vermag (vgl. oben E. 2).

Schliesslich macht der Ehemann geltend, der Umstand, dass das Zivilgericht einen um CHF 1'000.– höheren Kindesunterhaltsbeitrag vorgeschlagen habe als von der Ehefrau beantragt, lasse das Zivilgericht bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen (Beschwerde Rz. 36). Auch diese Ansicht ist offensichtlich unbegründet. Im Vergleichsvorschlag (Ziff. 7) wird von einem Nettoeinkommen der Ehegatten von CHF 22'977.– ausgegangen (Einkommen Ehemann CHF 15'893.– + Einkommen Ehefrau CHF 7'084.–). Bei derart günstigen finanziellen Verhältnissen spricht der Vorschlag, dass der Ehemann, der gemäss dem Vergleichsvorschlag (Ziff. 2 und 7) nicht obhutsberechtigt ist und ein Nettoeinkommen von CHF 15'893.– erzielt, der Ehefrau einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 4'000.– bezahlt, in dem ein Überschussanteil von CHF 1'000.– enthalten ist (Vergleichsvorschlag Ziff. 5), offensichtlich nicht für Befangenheit der Gerichtspersonen, die an der Ausarbeitung des Vergleichsvorschlags beteiligt gewesen sind. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass dem Ehemann gemäss dem Vergleichsvorschlag von seinem Einkommen von CHF 15'893.– nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 4'000.– und für die Ehefrau von CHF 2'700.– noch immer CHF 9'193.– verbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Ehefrau in ihrer Duplik vom 30. April 2024 (Rz. 32) ausdrücklich geltend gemacht hat, dass zum beantragten Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'000.– ein allfälliger Überschussanteil hinzukomme, den sie mangels Unterlagen zum aktuellen Einkommen des Ehemanns noch nicht beziffern könne.

5.5      Das Zivilgericht erwog, die Bereitschaft des Ehemanns, trotz des zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Ausstandsgesuchs die Verhandlung weiterzuführen und den Vergleichsvorschlag inhaltlich zu diskutieren, zeige, dass er die dem Gericht unterstellte Befangenheit als rechtlich nicht massgebend eingeschätzt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Der Ehemann scheint diese Schlussfolgerung mit dem Argument für unzulässig erklären zu wollen, dass die geltend gemachte Befangenheit bei der Vergleichsverhandlung nicht zum Tragen gekommen sei (vgl. Beschwerde Rz. 13 f.). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil der angefochtene Entscheid auch bei Nichtberücksichtigung des vorstehend erwähnten Arguments des Zivilgerichts nicht zu beanstanden ist.

5.6      Insgesamt hat der Ehemann keinen einzigen Umstand glaubhaft gemacht, aufgrund dessen die Ansicht, bei objektiver Betrachtung bestehe der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit einer mit dem Vergleichsvorschlag befassten Gerichtsperson, vertretbar wäre. Das Zivilgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass sein Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist.

6.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Er hat daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 1'000.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.96 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2025 BEZ.2025.96 (AG.2025.722) — Swissrulings