Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.69
ENTSCHEID
vom 18. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
c/o Bratschi AG Gesuchsgegnerin
Lange Gasse 15, 4052 Basel
vertreten durch MLaw Samanta Crivelli, Advokatin,
Lange Gasse 15, 4052 Basel
gegen
B____ in liquidazione Beschwerdegegnerin
c/o C____ Gesuchsstellerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. Roberto Peduzzi, Advokat,
Heuberg 7, Postfach 242, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Juni 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Die B____ in liquidazione (Gläubigerin) leitete gegen die A____ in Liquidation (Schuldnerin) die Betreibung Nr. […] (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2024) ein betreffend eine Forderung von CHF 542'571.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. November 2018. Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Gläubigerin am 13. November 2024 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch für die vorgenannte Forderung zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und der Zustellungskosten. Die Schuldnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Nachdem zwischenzeitlich das Verfahren auf Antrag der Schuldnerin sistiert worden war, reichten die Parteien beim Zivilgericht weitere Eingaben ein. Das Zivilgericht erteilte im Entscheid vom 23. Juni 2025 für Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2024 provisorische Rechtsöffnung. Es auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gläubigerin. Auf Antrag der Schuldnerin wurde der Entscheid schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 2. September 2025 zugstellt.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 9. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin sei kostenpflichtig abzuweisen. Ein Gesuch der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. September 2025 abgewiesen. Die Gläubigerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das unbedingte Replikrecht zugestellt. Es gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
2.1.1 Das Zivilgericht hielt eingangs fest, dass es sich bei der Gläubigerin um eine Gesellschaft handelt, welche mit Beschluss vom [...] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des italienischen Rechts umgewandelt und in Liquidation gesetzt worden ist. Der Sitz der Schuldnerin sei von […] nach Basel verlegt worden und die Gesellschaft sei mit Beschluss vom [...], publiziert im SHAB am [...], aufgelöst und in Liquidation gesetzt worden (angefochtener Entscheid E. 2).
2.1.2 Die Gläubigerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Abtretungsvereinbarung vom 30. März 2018 zwischen der D____ als Rechtsvorgängerin der Gläubigerin und Herrn E____ in Verbindung mit jährlichen Buchhaltungsauszügen der Schuldnerin sowie auf ein Schreiben des ehemaligen Verwaltungsrats der Schuldnerin vom 4. Juli 2018 (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Gemäss den Ausführungen der Schuldnerin sei die A____ als Rechtsvorgängerin der Schuldnerin Eigentümerin einer Liegenschaft mit fünf Ferienwohnungen in […] gewesen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Gemäss der zwischen den Aktionären der Gesellschaft abgeschlossenen Vereinbarung habe jeder Aktionär das exklusive Nutzungsrecht an einer Wohnung gehabt, und die Gesellschafter hätten sich am Aktienkapital mit einem Aktienanteil im Verhältnis zur Grösse der beanspruchten Wohnung beteiligt. Die Aktionäre hätten der Gesellschaft weiter einen verzinslichen Kredit zur Finanzierung des Baus und des Unterhalts der Liegenschaft sowie zur Deckung der Betriebskosten der Gesellschaft überlassen. Die Kredite der einzelnen Aktionäre seien in den Jahresrechnungen der Gesellschaft aufgeführt und von Jahr zu Jahr – je nach Entwicklung der Unterhalts- und Betriebskosten – nachgeführt worden.
Die betriebene Forderung sei als Darlehensforderung von E____ gegenüber der damaligen A____ entstanden (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Es handle sich um den Kredit, den E____ als Aktionär der Immobiliengesellschaft dieser zur Verfügung gestellt habe. Die Gesellschaft habe die Schuld anerkannt, indem sie von Jahr zu Jahr den Stand des Kredits bescheinigt und in der Jahresrechnung nachgeführt habe. Mit Zessionsvereinbarung vom 30. März 2018 zwischen E____ als Zedenten und der Gläubigerin als Zessionarin habe E____ seine Darlehensforderung gegen die Schuldnerin an die Gläubigerin abgetreten. Die Zession sei pro-solvendo erfolgt, um eine private Schuld von EUR 2'227’749.25 von E____ gegenüber der Gläubigerin teilweise zu befriedigen. Gegenstand der Zession sei die in der Jahresrechnung der Schuldnerin per 31. Dezember 2016 aufgeführte Forderung gewesen. Die Forderungsabtretung sei der Schuldnerin mit Schreiben vom 30. April 2018 und vom 13. Juni 2018 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 habe die Schuldnerin den Empfang der Notifikation der Forderungsabtretung bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 habe die Schuldnerin das Bestehen der Schuld gegenüber der Gläubigerin im Umfang von CHF 542’571.40 anerkannt.
2.1.3 Die Schuldnerin mache geltend, dass die durch die Zession teilweise getilgte Forderung bestritten, respektive deren Verjährung geltend gemacht werde (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Zudem werde bestritten, dass die seinerzeitige Schuldübernahme durch E____ rechtsgültig erfolgt sei. Ferner habe die Darlehensforderung der Schuldnerin gegenüber keine feste Grösse gehabt (E. 3.3.2). Sie habe vielmehr von Jahr zu Jahr variiert. Dies gehe aus den Jahresabschlüssen hervor, welche die Schuldnerin eingereicht habe. Darauf habe die Schuldnerin die Gläubigerin mehrfach schriftlich hingewiesen und erklärt, dass sich der Darlehensbetrag von Jahr zu Jahr ändere. Der in der Abtretungsurkunde vom 30. März 2018 genannte Betrag sei demnach nicht feststehend.
Bereits am 26. Juli 2010 sei zwischen den Ehegatten E____ und F____ einerseits und der Gläubigerin andererseits ein Vertrag über die Bestellung eines Faustpfands geschlossen worden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Der Gläubigerin sei ein Pfandrecht an ihren 156 Aktien der Schuldnerin und an ihrer Darlehensforderung eingeräumt worden und es sei unter anderem vereinbart worden, dass diese Aktien auf die Gläubigerin übergehen würden, wenn die damals vereinbarten Ratenzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet würden. Der als Pfandhalter eingesetzte Rechtsanwalt G____ habe alsdann am 27. August 2010 auf dem Faustpfandvertrag bestätigt, dass das Aktienzertifikat der Schuldnerin über 156 Aktien bei ihm hinterlegt sei und dass er dieses Aktienzertifikat an die Ehegatten E____/F____ nach Erhalt einer Ermächtigung durch die Gläubigerin oder aufgrund des Nachweises der vollständigen Zahlung zurückgebe. Ferner habe er darauf aufmerksam gemacht, dass die Darlehensforderung nicht CHF 507'999.96, sondern CHF 168’610.65 betrage. Der Rechtsanwalt G____ habe alsdann mit anonymisiertem Schreiben vom 17. Dezember 2019 an das Grundbuchinspektorat Graubünden angefragt, ob die Faustpfandbestellung der Aktien der Schuldnerin gültig sei. Im Zuge der Liquidation der Schuldnerin habe diese mit der Eingabe vom 30. September 2024 an das Grundbuchinspektorat Graubünden den Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung gestellt, wonach die Aktienverpfändung und die Verpfändung des Darlehensguthabens sowie die Abtretung der Forderung, welche E____ gegen die Schuldnerin gehabt habe, an die Gläubigerin nichtig seien.
2.1.4 Das Zivilgericht wies bei der Würdigung der Vorbringen der Parteien darauf hin, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handle (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasse ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Das Rechtsöffnungsgericht prüfe die Forderungsidentität, die Schuldneridentität und die Gläubigeridentität von Amtes wegen. Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlange, habe er daher seine Rechtsnachfolge liquid nachzuweisen. Ziel des Verfahrens sei nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Entsprechend würdige das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunden, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkenne die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft mache.
Die Höhe der Schuld müsse im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht bestimmbar sein. Der geschuldete Betrag müsse nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen Dokument beziffert werden, sondern könne sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene Dokument beziehe.
In der Abtretungsvereinbarung vom 30. März 2018 zwischen der Gläubigerin und E____ sei unter anderem festgehalten, dass die abtretende Partei gegenüber der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von EUR 558'420.65 aus Gesellschafterfinanzierung habe, wie sich aus der als Anhang beigefügten Bilanz 2016 ergebe (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Mit Abtretungsvertrag trete die abtretende Partei gemäss den Art. 1180 und 1198 des Italienischen Zivilgesetzbuchs die gesamte Forderung gegenüber der Schuldnerin in Höhe von EUR 558'420.65 zuzüglich der bis zum damaligen Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zahlungshalber an die Gläubigerin ab. Durch die Zahlungsabtretung werde die übernehmende Partei daher ausschliessliche Inhaberin der Forderungen gegenüber der Schuldnerin und einzige zur Einziehung dieser Forderung berechtigte Person.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 habe der damalige Verwaltungsrat der Schuldnerin die Mitteilung der erfolgten Abtretung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Im genannten Schreiben habe er weiter ausgeführt, dass zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 30. April 2018 weitere Kosten zulasten des Zedenten angefallen seien. Somit habe die per 31. Dezember 2017 abgetretene Forderung noch CHF 542’571.40 betragen. Zudem seien auch Auslagen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2018 zu berücksichtigen, deren genaue Höhe durch die Buchhaltung mitgeteilt werde. Es sei auf Vorbehalte im Schreiben vom 30. Mai 2018 hingewiesen worden. In diesem Schreiben habe der damalige Verwaltungsrat der Schuldnerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Schuldnerin um eine Immobilienaktiengesellschaft handle, bei der die Kreditsumme natürlich reduziert werden könne, wenn die einzelnen Aktionäre ihren Verpflichtungen nicht nachkommen würden, indem sie alle Kosten und zusätzlich auch die Miete für die Wohnung, für die sie zuständig seien, bezahlen würden. Der damalige Verwaltungsrat der Schuldnerin habe der Gläubigerin empfohlen, eine Abtretung der gesamten Beteiligung von Herrn E____ an die Gläubigerin zu verlangen, ihm jedoch die Nutzung der Immobilie für seinen Gebrauch zu überlassen.
2.1.5 Das Zivilgericht kam zum Schluss, dass das Schreiben des damaligen Verwaltungsrats der Schuldnerin vom 4. Juli 2018 in Verbindung mit der Abtretungsvereinbarung vom 30. März 2018 und den Buchhaltungsauszügen der Schuldnerin als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). Die Gläubigerin habe die Forderungsidentität, die Schuldneridentität und die Gläubigeridentität schlüssig nachgewiesen. Die zitierte Forderung sei in der Zessionsvereinbarung vom 30. März 2018 gestützt auf die Jahresrechnung der Schuldnerin per 31. Dezember 2016 mit CHF 558’420.65 beziffert worden. Die Gläubigerin habe mit Zahlungsbefehl Nr. […] nur den im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung letztlich bekannten Stand per 31. Dezember 2017 von CHF 542’571.–, auf welchen im Schreiben vom 4. Juli 2018 Bezug genommen worden sei, in Betreibung gesetzt. Die Einwendungen der Schuldnerin vermöge die glaubhaft gemachte Schuldanerkennung in summarischer Prüfung nicht zu erschüttern (E. 3.4.4). Der Schuldnerin sei es nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären und glaubhaft nachzuweisen, dass die Abtretungsvereinbarung vom 30. März 2018 unwirksam sei, weil die zugrunde liegende Werklohnforderung nicht bestehen würde. Eine solch vertiefte Prüfung materieller Fragen betreffend den Bestand der Forderung sei in einem ordentlichen Erkenntnisverfahren vorzunehmen. Die Schuldnerin habe auch keine substantiierte Bestreitung betreffend die Gültigkeit der Schuldübernahme nach italienischem Recht vorgebracht. In Bezug auf die Forderungshöhe hätte die Schuldnerin die im Schreiben vom 4. Juli 2018 erwähnten Auslagen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2018 beziffern und im Sinn einer Forderungsreduktion einwenden können. Dies habe sie nicht getan. Dazu sei im Übrigen festzuhalten, dass der Darlehensbetrag per 31. Dezember 2022 offenbar auf CHF 608’907.10 angestiegen sei. Damit seien auch keine konkreten Einwendungen betreffend die Forderungshöhe glaubhaft gemacht worden. Bezüglich des umstrittenen Pfandrechts habe das Grundbuchamt des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 27. März 2025 das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung bzw. um Feststellung der Bewilligungspflicht bzw. der Ungültigkeit des Pfandvertrags über die Aktien sowie der Forderungsabtretung abgewiesen (E. 3.4.5). Auch mit dieser Einwendung gelinge es der Schuldnerin somit nicht, den Rechtsöffnungstitel der Gläubigerin zu entkräften. Die Rechtsöffnung sei daher aufgrund der Erfüllung aller Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG wie beantragt zu erteilen.
2.2
2.2.1 Die Schuldnerin stellt in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne anzugeben, dass das Zivilgericht den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (Beschwerde S. 4 – 6). Sie macht zu diesen Ausführungen zudem verschiedene Beweisanträge, ohne darzulegen, ob und an welcher Stelle sie diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach. Es ist auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen, zumal neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind.
2.2.2 Die Schuldnerin macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die Forderung der Gläubigerin gegenüber E____, welche durch die Abtretung der Forderung gegenüber der Schuldnerin teilweise hätte getilgten werden sollen, nach dem darauf anwendbaren italienischen Recht mit grosser Wahrscheinlichkeit infolge Zeitablaufs untergegangen sei (Beschwerde Rz. 13). Dies wiederum habe zur Folge, dass weder eine Verpfändung von Aktien und Darlehensforderung noch eine Forderungsabtretung zur teilweisen Tilgung der zwischenzeitlich verjährten Forderung gegeben sein könne. Der Einwand der Verjährung entkräfte die auf die Forderungsabtretung vom 30. März 2018 gestützte Schuldanerkennung in vollem Umfang. Zudem habe sich die Forderung ursprünglich gegen eine italienische Gesellschaft gerichtet (Beschwerde Rz. 14). Es sei nicht nachgewiesen, dass die Schuldübernahme durch E____ gültig erfolgt sein soll. Die Gläubigerin habe im Arrestverfahren gegen E____ selbst in Abrede gestellt, dass eine Schuldübernahme existiere. Dies habe jedoch zur Folge, dass die Teilzession der E____ zustehenden Darlehensforderung gegenüber der Schuldnerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei, was die Schuldanerkennung ebenfalls entkräfte.
Die Schuldnerin kann mit diesen Vorbringen keine falsche Rechtsanwendung des Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid aufzeigen. Der vom Betreibungsschuldner erhobene Rechtsvorschlag kann auf dem Weg der provisorischen Rechtsöffnung beseitigt werden, falls der Betreibungsgläubiger über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung wird gewährt und der Rechtsvorschlag beseitigt, wenn der Betreibungsschuldner in diesem Verfahren nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, mit welchen die Schuldnerin Fragen zum Bestand der Forderung aufwirft, welche durch die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende Abtretung hätte teilweise getilgt werden sollen, kann sie die Rechtmässigkeit der Gewährung der Rechtsöffnung im vorliegenden Fall nicht in Zweifel ziehen. Die Schuldnerin zeigt in keiner Weise auf, dass bzw. inwiefern nach dem anwendbaren italienischen Recht die Frage des Bestands resp. der Durchsetzbarkeit der Forderung, welche durch eine Forderungsabtretung getilgt werden soll, für die Gültigkeit der Abtretung selbst überhaupt relevant sein soll. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass es der Schuldnerin mit diesen Ausführungen nicht gelingt, Einwendungen gegen die nach der Anzeige der Abtretung durch den damaligen Verwaltungsrat der Schuldnerin anerkannte Schuld glaubhaft zu machen.
2.2.3 Die Schuldnerin macht weiter geltend, dass die Darlehensforderung von E____ gegenüber der Schuldnerin keine feste Grösse aufweisen könne, weil sie ja zur Tilgung von Baukosten, von Betriebsaufwendungen, für Unterhalt und Reparaturen an der Liegenschaft der Schuldnerin und der den Ehegatten E____/F____ dienen soll (Beschwerde Rz. 15). In diesem Sinn habe der Pfandhalter G____ rückseitig auf der Faustpfandbestellung vom 26. Juli 2010 am 27. August 2010 unterschriftlich erklärt, die Darlehensforderung belaufe sich nicht auf CHF 507’999.96 sondern bloss auf CHF 168’610.85. Er habe damit bestätigt, dass die Darlehensforderung keinen festen Betrag aufweise, sondern sich verändere. Ob die in der Abtretungsurkunde vom 30. März 2018 enthaltene Forderung, die auf der Bilanz vom 31. Dezember 2016 beruht habe, in dieser Höhe noch bestanden habe und habe abgetreten werden können, sei nicht nachgewiesen und werde bestritten. Dies wiederum entkräfte die behauptete Schuldanerkennung. Zudem sei in den Rechnungsabschlüssen der Schuldnerin als Gläubiger der Darlehensforderung stets E____ aufgeführt worden. Die Abtretung sei somit nicht anerkannt worden.
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass in dem vom damaligen Verwaltungsrat der Schuldnerin unterzeichneten Schreiben vom 4. Juli 2018 die dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Forderungshöhe aufgeführt worden sei und dass die Schuldnerin keine Reduktion dieser Forderungssumme habe substantiiert aufzeigen können (angefochtener Entscheid E. 3.4.3 f.). Die Schuldnerin setzt sich mit den Ausführungen des Zivilgerichts betreffend die Höhe der anerkannten Forderung nicht auseinander. Sie vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sich aus der weiteren Aufführung von E____ als Gläubiger der Darlehensforderung in den Rechnungsabschlüssen der Schuldnerin Einwendungen gegen die Geltendmachung der Forderung durch die Gläubigerin ergeben sollen. Die Schuldnerin vermag auch hier keine unrichtige Rechtsanwendung des Zivilgerichts aufzuzeigen.
2.2.4 Zuletzt macht die Schuldnerin geltend, dass die Ehegatten E____/F____ mit Urkunde vom 26. Juli 2010 ihre Aktien an der Schuldnerin und die damals bestehende Darlehensforderung verpfändet hätten (Beschwerde Rz. 16). Auch wenn das Grundbuchinspektorat Graubünden in seinem Entscheid vom 27. März 2025 die Bewilligungspflicht dieser Rechtsgeschäfte gemäss Lex Koller verneint habe, so sei dies nicht nachvollziehbar und wohl auch falsch. Durch die seinerzeitige Verpfändung der Darlehensforderung und durch die spätere Forderungsabtretung sei der Gläubigerin eine beherrschende Stellung über die Schuldnerin eingeräumt worden. Die Verpfändung und die Zession müssten einheitlich als ein zusammengehöriges Geschäft beurteilt werden, was das Bauinspektorat Graubünden übersehen habe. Die fehlende Bewilligung gemäss der Lex Koller führe zur Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Auch mit diesen Ausführungen vermag die Schuldnerin keine Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die im März 2018 erfolgte Abtretung einer Forderung von E____ gegen die Schuldnerin an die Gläubigerin zu einer beherrschenden Stellung der Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin führen soll. Dies wird in der Beschwerde auch nicht begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der Verfügung des Grundbuchamts des Kantons Graubünden vom 27. März 2025 zum Ergebnis gekommen ist, dass die Schuldnerin auch aus der Anrufung einer angeblichen Bewilligungspflicht gemäss der Lex Koller keine Einwendungen gegen die urkundlich anerkannte Forderung glaubhaft machen kann.
2.3 Aus den genannten Gründen hat das Zivilgericht zu Recht die provisorische Rechtsöffnung gewährt und die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage hingewiesen, von welcher diese auch Gebrauch gemacht hat.
3.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden entsprechend dem Streitwert auf CHF 2’500.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Diese Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Weiter hat die Schuldnerin der Gläubigerin eine Parteientschädigung auszurichten. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). In betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über CHF 100’000.– bis CHF 1'000’000.– beträgt das Grundhonorar CHF 2’000.– bis CHF 3’000.– (§ 6 Abs. 1 HoR). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 542'571.– und des vergleichsweise grossen Aufwands für ein betreibungsrechtliches Summarverfahren wird das Grundhonorar auf CHF 3'000.– festgesetzt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2). Im Rechtsmittelverfahren ist dieses Grundhonorar in der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– festzulegen. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.– sowie 8.1 % MWST von CHF 162.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.