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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.11.2025 BEZ.2025.25 (AG.2025.646)

7 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,726 parole·~14 min·4

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.25

ENTSCHEID

vom 7. November 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

4051 Basel  

vertreten durch Erziehungsdepartement Basel-Stadt,

Generalsekretariat, Leimenstrasse 1, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 9. Januar 2025

betreffend Ausstand

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Oktober 2024 beantragte A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies der Schlichter B____ (im Folgenden: Schlichter oder erster Schlichter) den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Schlichtungsbehörde nur bei privatrechtlichen und nicht auch bei öffentlich-rechtli­chen Arbeitsstreitigkeiten zuständig sei und er die Möglichkeit habe, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen; gleichzeitig verlangte er vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss und die Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand des Schlichters. Mit begründetem Entscheid vom 9. Januar 2025 wies der für das Ausstandsgesuch zuständige Schlichter (im Folgenden: zweiter Schlichter) das Ausstandsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Eingang beim Appellationsgericht Base-Stadt am 21. Mai 2025) Beschwerde; sinngemäss machte er geltend, dass der erste Schlichter entgegen der Ansicht des zweiten Schlichters befangen sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 wehrte sich dieser gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 verzichtete der Verfahrensleiter darauf und gab dem zweiten Schlichter Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 beantragte der zweite Schlichter die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 18. August 2025 verzichtete der zweite Schlichter auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 27. August 2025 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Angefochten ist ein Entscheid vom 9. Januar 2025, mit welchem die Schlichtungsbehörde (zweiter Schlichter) das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den ersten Schlichter abwies. Erstinstanzliche Entscheide betreffend Ausstand sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dabei kann es sich auch um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde handeln (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 308 N 10 und Art. 319 N 5).

Die Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Ausstandsentscheide beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 und 3.4). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer diese Frist mit seiner Beschwerde vom 19. Mai 2025 eingehalten hat. Die Schlichtungsbehörde versuchte, den Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 dem Beschwerdeführer per Einschreiben vom 13. Januar 2025 zuzustellen. Dieser Entscheid hätte dem in Karlsruhe wohnhaften Beschwerdeführer wohl auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt werden müssen (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, letztmals besucht am 6. November 2025). Dieses Einschreiben holte der Beschwerdeführer nachweislich nicht ab. Den Akten der Schlichtungsbehörde lässt sich auch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid in der Folge anderweitig zur Kenntnis nehmen konnte. Erst mit dem Brief vom 12. Mai 2025, dem unter anderem der Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 beigelegt war, nahm der Beschwerdeführer von diesem Entscheid Kenntnis. Der Beschwerdeführer gibt denn auch in seiner Beschwerde an, dass ihm der Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 erst am 15. Mai 2025 zugestellt worden sei. Die am 21. Mai 2025 abgeschickte und am 23. Mai 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.         Ausstand des Schlichters

2.1      Im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2025 führte die Schlichtungsbehörde (zweiter Schlichter) Folgendes aus: Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle beantragt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 habe der erste Schlichter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde nur bei privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeiten zuständig sei, dass aber aufgrund des Schlichtungsgesuchs von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen sei und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen. Für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, habe der erste Schlichter den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Mit Eingabe vom 11. November habe der Beschwerdeführer sein Schlichtungsgesuch ergänzt. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 habe er den Ausstand des ersten Schlichters beantragt. Aufgrund der Verfahrensakten – so die Schlichtungsbehörde im angefochtenen Entscheid – lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Ausstandsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des mutmasslichen Ausstandsgrunds erfolgt sei; es sei deshalb auf das Gesuch einzutreten. Bei den Ausstandsgründen im Sinn von Art. 47 ZPO müsse es sich um Sachverhalte handeln, die nach objektiver Betrachtung darauf schliessen liessen, eine Gerichtsperson sei gegenüber einer Partei nicht unbefangen. Der Hinweis des ersten Schlichters auf eine mögliche sachliche Unzuständigkeit begründe keinen Zweifel an seiner Unbefangenheit, sondern zeuge vielmehr von verantwortungsbewusster Amtsführung. Auch die dem Beschwerdeführer missliebigen Anordnungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2024, insbesondere die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, begründeten offensichtlich keine Ausstandsgründe. Insgesamt sei die Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs aktenkundig, weshalb beim ersten Schlichter keine Stellungnahme eingeholt werden müsse. Schliesslich auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer für den Ausstandsentscheid Kosten von CHF 200.– (Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. Januar 2025, S. 2 und 3).

Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Entscheid im Wesentlichen in sechs Punkten. Im Folgenden werden zunächst die Voraussetzungen des Ausstands (E. 2.2) und sodann die sechs Kritikpunkte des Beschwerdeführers behandelt (E. 2.3).

2.2      Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Befangenheit ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrau­en in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt. Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende Entscheide. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

2.3

2.3.1   Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer erstens geltend, der Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 sei ihm erst am 15. Mai 2025 zugestellt worden. Die Ausstandsgründe ergäben sich bereits daraus, dass ihm die Zustellung die­ses Entscheids über Monate verweigert worden sei, damit der (erste) Schlichter wei­terhin sein Unwesen treiben könne. Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei dem Beschwerdeführer als Einschreiben mit Rückschein am 15. Januar 2025 zugeschickt worden. Er habe das Einschreiben nicht abholen können, da er krankheitshalber das Haus nicht habe verlassen können. Damit sei ihm der Entscheid vom 9. Januar 2025 nicht ausgehändigt worden. Die Publikation im Kantonsblatt [vom 19. März 2025] sei illegal, da das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich sei (Beschwerde, S. 1 f.).

Diese Kritik stösst ins Leere: Die Zustellung des Ausstandsentscheids vom 9. Januar 2025 fällt nicht in den Verantwortungsbereich des ersten Schlichters, sondern des zweiten Schlichters. Hat aber der erste Schlichter die späte Zustellung des Ausstandsentscheids nicht zu verantworten, liegt von vornherein kein Ausstandsgrund gegen ihn vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die späte Zustellung des Ausstandsentscheids keinen Nachteil erlitten hat: Nachdem er am 15. Mai 2025 vom Ausstandsentscheid vom 9. Januar 2025 Kenntnis erhielt, hat er rechtzeitig Beschwerde erhoben (vgl. oben E. 1.1).

2.3.2   Zweitens kritisiert der Beschwerdeführer, es sei eine Schikane, von ihm zu verlangen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz einzurichten, andernfalls weitere Verfügungen im Kantonsblatt veröffentlicht würden. Hierzu habe er in seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 festgehalten, dass das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich sei, so dass die angekündigte Veröffentlichung im Kantonsblatt eine weitere illegale Handlung sei, um ihm die Rechtsverfolgung unmöglich zu machen, da er die Veröffentlichung im Kantonsblatt nicht finden könne (Beschwerde, S. 3 oben).

Diese Kritik ist unzutreffend: Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgt unter anderem dann, wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Ohne Weiteres gesetzeskonform ist damit die Verfügung des ersten Schlichters vom 24. Oktober 2024, mit welcher er den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufforderte, und ihm widrigenfalls eine Publikation künftiger Verfügungen im Kantonsblatt in Aussicht stellte. Dies stellt keinesfalls einen Ausstandsgrund dar.

2.3.3   Drittens kritisiert der Beschwerdeführer die Aufforderung des ersten Schlichters, die Akten in Basel einzusehen. Mit Eingabe vom 19. März 2025 habe der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten verlangt, um so Kenntnis vom Entscheid vom 9. Januar 2025 zu erhalten. Diese Einsichtnahme sollte erschwert werden, indem ihm mit Verfügung vom 26. März 2025 aufgetragen worden sei, die Einsichtnahme in Basel vorzunehmen, obwohl die elektronisch geführten Akten über eine zentrale Kommunikationsplattform einsehbar seien (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 oben).

Auch diese Kritik ist unzutreffend: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 ZPO). Nach der Lehre und Rechtsprechung sind die Akten am Sitz der betroffenen Gerichtsbehörde einzusehen; es entspricht sodann der Praxis, dass einem mandatierten Rechtsvertreter die Akten oder zumindest Kopien davon in Papierform oder auf elektronischem Weg in die Kanzlei zugestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 109 E. 2b; Chevalier/Boog, ZPO-Komm., 4. Auflage 2025, Art. 53 N 19). Nicht zu beanstanden ist damit die Verfügung des ersten Schlichters vom 26. März 2025, mit welcher er dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mitteilte, dass er die Akten auf der Kanzlei der Schlichtungsbehörde in Basel einsehen könne. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer monierte Vorgehen des ersten Schlichters weit nach dem angefochtenen Ausstandsentscheid vom 9. Ja­nuar 2025 erfolgte und somit nicht geeignet wäre, dessen Richtigkeit in Frage zu stellen.

2.3.4   Viertens erachtet der Beschwerdeführer die Auskunft des ersten Schlichters als falsch, es handle sich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, weshalb die Schlichtungsbehörde nicht zuständig sei. Entgegen dem Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. Januar 2025 handle es sich bei dieser Auskunft nicht um eine Aufklärung, sondern um eine «gezielte Irreführung». Er – der Beschwerdeführer – sei nach sorgfältiger Prüfung des Bundesgerichtsentscheids 2P.136/2005 vom 14. Dezember 2005 zum Schluss gekommen, dass es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handle, da der Kanton Basel-Stadt seine Schulen in Konkurrenz zu diversen Privatschulen betreibe; der Kanton bewege sich hier im Bereich der Wettbewerbswirtschaft (Beschwerde, S. 2 unten).

Diese Kritik ist ebenfalls unzutreffend: Nach dem basel-städtischen Personalgesetz (PG, SG 162.100) entsteht das Anstellungsverhältnis mit dem Kanton durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags (§ 9 PG). In der Literatur dazu wird ausgeführt, dass gemäss dem PG das Anstellungsverhältnis des Kantons ohne Ausnahme öffentlich-rechtlicher Natur ist. Das PG verzichte gänzlich auf die Möglichkeit, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu begründen (Meyer, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, Staatspersonal, S. 674; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 20). In der kantonalen Anstellungspraxis finden sich allerdings ausnahmsweise dennoch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, allerdings nur bei befristeten Anstellungen mit Aus- oder Fortzubildenden oder bei Anstellungen von Aushilfen (Meyer/Weih­rauch/Hafner/ Reimann, a. a. O., S. 22). Die Anstellung als schulischer Heilpädagoge fällt nicht unter diese beiden Kategorien, in welchen in Abweichung von § 9 PG ausnahmsweise ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Im Einklang damit führt das Bundesgericht denn auch im vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid aus, die Vermutung spreche für eine öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, wenn eine Behörde am Rechtsverhältnis beteiligt sei; nur in zwingenden, schlüssigen Fällen sei ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzunehmen (BGer 2P.136/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 3.1.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der erste Schlichter am 24. Oktober 2024 darauf hinwies, aus dem Schlichtungsgesuch gehe hervor, dass es sich inhaltlich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Kanton handle.

2.3.5   Fünftens erachtet der Beschwerdeführer es als teilweise strafrechtlich relevante Handlung, einen Gerichtskostenvorschuss in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zu verlangen, dies unter Berufung auf Art. 113 ZPO. Mit der Verfügung vom 24. Oktober 2024 habe der erste Schlichter einen illegalen Kostenvorschuss angefordert, um zusätzlichen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, sein Anliegen nicht weiter zu verfolgen, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Diese «strafrechtlich relevante Erpressung» werde im Entscheid vom 9. Januar 2025 auch noch gebilligt (Beschwerde, S. 2 Mitte, S. 2 unten und S. 3 oben).

Im Schlichtungsverfahren werden bei Streitigkeiten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Daraus folgt, dass die Schlichtungsbehörde in solchen Streitigkeiten auch keinen Kostenvorschuss verlangen darf. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit solcher Verfahren besteht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn vorgesehen ist, auf das Schlichtungsgesuch einzutreten, sondern auch dann, wenn vorgesehen ist, auf das Gesuch wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung – zum Beispiel der sachlichen Zuständigkeit – nicht einzutreten.

Im vorliegenden Fall wies der erste Schlichter in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2024 den Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich inhaltlich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Basel-Stadt handelt (vgl. oben E. 2.3.4), und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Es kann sich fragen, ob der erste Schlichter am 24. Oktober 2024 eine bös- oder mutwillige Prozessführung durch den Beschwerdeführer annehmen und einen Kostenvorschuss anfordern durfte. Die Frage kann offengelassen werden: Selbst wenn die Frage zu verneinen wäre und im Anfordern eines Kostenvorschuss ein Verfahrensfehler erblickt würde, wäre dieser Fehler klarerweise nicht geeignet, einen objektiven Verdacht der Befangenheit des ersten Schlichters zu begründen.

2.3.6   Sechstens führt der Beschwerdeführer aus, im Entscheid vom 9. Januar 2025 werde der Sachverhalt, mit welchem er seine Forderung begründe, unvollständig und damit falsch wiedergegeben. Es werde unterschlagen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung als schulischer Heilpädagoge auf einer «Lüge» der Schulleiterin beruhe: Obwohl er angeblich «aufgrund der Vielzahl an eingegangenen Bewerbungen nicht in die engere Auswahl» aufgenommen worden sei, sei die Stelle nach dieser Absage weiter ausgeschrieben worden (Beschwerde, S. 3 unten).

Diese Kritik ist unbehelflich: Eine Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Diesen Anforderungen genügt der Entscheid vom 9. Januar 2025. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete «Lüge» der Schulleiterin für die Frage von Belang sein soll, ob gegen den ersten Schlichter Ausstandsgründe vorliegen.

2.4      Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am ersten Schlichter und am Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. Januar 2025 weit übers Ziel hinausschiesst. Dem ersten Schlichter unterlief zwar möglicherweise ein Verfahrensfehler, indem er einen Kostenvorschuss anforderte. Selbst wenn ein Verfahrensfehler bejaht würde, wäre dieser klarerweise nicht geeignet, einen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen (vgl. oben E. 2.3.5).

3.         Beschwerdeentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 9. Januar 2025 zu bestätigen ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Verfahrenskosten, die dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren auferlegt wurden: Der Verfahrensleiter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens forderte die Schlich­tungsbehörde zwar mit Verfügung vom 18. Juni 2025 auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage der Kostenpflichtigkeit des erstinstanzlichen Ausstandsverfahrens. Dabei nahm er irrigerweise an, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2025 beanstandet hatte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten; abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Partei in ihrem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhebt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Da die Auferlegung von Verfahrenskosten in einem erstinstanzlichen Ausstandsentscheid in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit keinen offensichtlichen Mangel darstellt, der von Amtes wegen zu korrigieren wäre, ist der angefochtene Ausstandsentscheid auch im Kostenpunkt zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In unentgeltlichen Verfahren nach Art. 113 ZPO können Gerichtskosten einer Partei aber nur bei Bös- und Mutwilligkeit auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch bei Ausstandsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 4.3). Da die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall nicht geradezu als bös- oder mutwillig erscheint, sind dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu auferlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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