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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2025 BEZ.2025.23 (AG.2025.268)

13 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,044 parole·~5 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.23

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ in Liquidation                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

gegen

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                                Gläubiger

vertreten durch [...]

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. April 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Produktion, den Handel und die Montage von Sonnen- und Wetterschutzsystemen, insbesondere von Fensterläden, Zargen, Rollläden, Sonnenstoren, Lamellenstoren und Beschattungen jeglicher Art. Mit Entscheid vom 28. April 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des B____ (Gläubiger) von CHF 500.– zuzüglich Zins von CHF 50.–. sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Mai 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 gab das Appellationsgericht der Schuldnerin Gelegenheit, innerhalb der Beschwerdefrist weitere Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und entsprechende Belege einzureichen. Mit ergänzender Eingabe vom 8. Mai 2025 nahm die Schuldnerin diese Gelegenheit wahr. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2025 und der ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1     Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2     Im vorliegenden Fall reicht die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 5. Mai 2025 ein, wonach sie die Summe von CHF 1’715.– bezahlt habe und diese Summe sich aus den Kosten für die Betreibung von CHF 1'015.– und den Gebühren des Konkursamts von CHF 700.– zusammensetze (bei den Beschwer­debeilagen). Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3     Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen AGE BEZ.2025.13 vom 2. April 2025 mit Nachweisen).

Im vorliegenden Fall lassen sich den Akten des Konkursamts drei Forderungen gegen die Schuldnerin entnehmen: die Konkursforderung der Gläubigerin über CHF 550.–, die am 5. Mai 2025 bezahlt wurde (vgl. oben E. 2.2), eine Forderung der SUVA über CHF 1‘051.55, die am 26. Juli 2024 beglichen wurde, und eine weitere Forderung der SUVA über CHF 932.20, gegen welche die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat. In Bezug auf diese dritte Forderung über CHF 932.20 führt die Schuldnerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 aus, die Rechnung der SUVA sei im internen Posteingang untergegangen und deshalb nicht fristgerecht beglichen worden; inzwischen habe sie die Rechnung der SUVA bezahlt, wie sich der beigelegten Bestätigung der SUVA entnehmen lasse. Eine solche Bestätigung findet sich in den Beilagen zur ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 aber nicht. Damit ist zwar nicht belegt, aber auch nicht völlig unglaubhaft, dass die Schuldnerin alle fällige Schulden beglichen hat. Weitere fällige Schulden sind nicht bekannt.

Selbst wenn man annähme, dass die Begleichung der Forderung der SUVA über CHF 932.20 nicht glaubhaft gemacht wurde, wäre die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu bejahen. Die Schuldnerin legt dar und belegt, dass aufgrund der zugesagten Aufträge im Gesamtbetrag von CHF 39‘693.80 (Zeitraum: 19. Februar bis 7. Mai 2025), der laufenden Aufträge im Gesamtbetrag von CHF 30‘676.– (Zeitraum: 9. Januar bis 6. Mai 2025) und der gestellten, aber noch nicht bezahlten Rechnungen (Zeitraum: 7. April bis 6. Mai 2025) auch in Zukunft mit Einnahmen zu rechnen ist, die es ihr ermöglichen werden, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund dieser belegten Aufträge und Rechnungen und aufgrund des nicht sehr gewichtigen Betrags von CHF 932.20 der (nur möglicherweise offenen) Forderung der SUVA erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft.

Damit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Die Schuldnerin muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (Art. 108 ZPO; AGE BEZ.2025.13 vom 2. April 2025 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2025 ([...]) aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführerin

-        Beschwerdegegner

-        Zivilgericht Basel-Stadt

-        Konkursamt Basel-Stadt

-        Betreibungsamt Basel-Stadt

-        Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-        Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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