Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 16.05.2025 BEZ.2025.19 (AG.2025.286)

16 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,638 parole·~23 min·4

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege (Bger 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.19

ENTSCHEID

vom 16. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Partei

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 31. März 2025

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein, die von der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt als Schlichtungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin verlangte er im Wesentlichen, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF 10'801.94 zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2025 zu verurteilen. Ausserdem beantragte er die «Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Gebührenbefreiung». Mit Verfügung vom 13. März 2025 wies der verfahrensleitende Schlichter den Arbeitnehmer darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000.– kostenlos sei, womit sich der Antrag auf «Gebührenbefreiung» erübrige. Gleichzeitig forderte er den Arbeitnehmer auf, der Schlichtungsbehörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, sofern er darüber hinaus einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantrage. Mit Eingaben vom 18. und 19. März 2025 (jeweils Postaufgabe) beantragte der Arbeitnehmer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nachdem der Arbeitnehmer verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, gewährte ihm die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bis zu einem Streitwert von maximal CHF 5'000.–. Im darüberhinausgehenden Umfang wies sie den Antrag zufolge Aussichtslosigkeit ab.

Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitnehmer am 2. April 2025 «Widerspruch gegen die vorläufige Beurteilung» und die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei der Schlichtungsbehörde. Diese nahm die Eingabe mit Verfügung vom 4. April 2025 als Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit seiner Beschwerde beantragte der Arbeitnehmer, (1) es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vollumfänglich zu gewähren, (2) es sei die vorinstanzliche Feststellung der Aussichtslosigkeit aufzuheben, (3) es sei der Termin der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025 zu verschieben, (4) es sei die Arbeitgeberin aufzufordern, bis zum 15. April 2025 zur Klage und zum Vergleichsvorschlag des Arbeitnehmers Stellung zu nehmen, und (5) unter «Vorbehalt aller Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (VRG BS)». Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Arbeitnehmer eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf den Antrag 1 der fristund formgerecht eingereichten Beschwerde, mit dem der Arbeitnehmer sinngemäss um Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 und vollständige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht, ist einzutreten. Mit den Beschwerden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2      Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge 2–5 der Beschwerde vom 2. April 2025. Mit Antrag 2 ersucht der Arbeitnehmer um Aufhebung der Feststellung der Aussichtslosigkeit. Die Feststellung der teilweisen Aussichtslosigkeit in Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 stellt bloss die Begründung für die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dar und kann deshalb als solche nicht angefochten werden. Mit Antrag 3 ersucht der Arbeitnehmer um Verschiebung des Termins vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025. Dieses Rechtsbegehren ist gegenstandslos, nachdem die Schlichtungsbehörde am 4. April 2025 verfügt hat, dass das Schlichtungsverfahren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert und die Verhandlung vom 11. April 2025 abgesagt werde. Mit Antrag 4 ersucht der Arbeitnehmer darum, dass die Arbeitgeberin aufgefordert werde, bis zum 15. April 2025 zu seiner Klage und zu seinem Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen. Mit der Verfügung vom 31. März 2025 hat die Schlichtungsbehörde nicht über die Einholung einer solchen Stellungnahme entschieden und musste sie darüber auch nicht entscheiden. Daher kann die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme auch nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung bilden. Im Übrigen ist der Antrag betreffend eine Stellungnahme zur Klage gegenstandslos, weil die Stellungnahme bereits erfolgt ist. Mit Antrag 5 behält sich der Arbeitnehmer «alle Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (VRG BS)» vor. Ein solcher Vorbehalt kann nicht Gegenstand eines Rechtsbegehrens sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Gesetz der Arbeitnehmer meint. Ein «Gesetz über die Prozesskostenhilfe» kennt das basel-städtische Recht nicht.  

1.3      Mit Eingabe vom 29. April 2025 (Postaufgabe 30. April 2025) beantragt der Arbeitnehmer beim Appellationsgericht die Gewährung unbegrenzter Prozesskostenhilfe, wobei insbesondere aufgrund der Angabe des Aktenzeichens der Schlichtungsbehörde davon auszugehen ist, dass sich dieser Antrag auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Diese lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe einschliesslich Beilagen ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).

2.         Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege

2.1      Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.1). Bei den nachstehenden Erwägungen betreffend die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens des Arbeitnehmers (unten E. 3.2) handelt es sich folglich bloss um eine vorläufige Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung auf der Basis des aktuellen Aktenstands.

2.2      Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.2). Tatsächliche Aussichtslosigkeit mangels Beweisbarkeit darf nur dann bejaht werden, wenn es geradezu ausgeschlossen erscheint, dass der rechtserhebliche Sachverhalt beweisbar ist (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.2, Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 246). Für das Glaubhaftmachen der Nichtaussichtslosigkeit genügt mit anderen Worten, dass aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im Hauptverfahren der Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs gelingen wird (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.2).

2.3      Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt werden. Die Möglichkeit der teilweisen Gewährung besteht nicht nur bei beschränkter Mittellosigkeit, sondern auch bei bloss teilweiser Nichtaussichtlosigkeit (BGE 142 III 138 E. 5.5; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 118 ZPO N 2; vgl. BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2; anderer Meinung Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 118 N 20). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des Bundesgerichts und einem Teil der Lehre soll eine teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nur dann möglich sein, wenn von mehreren selbständigen Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, nur einzelne nicht aussichtslos sind (vgl. BGE 142 III 138 Sachverhalt lit. A und E. 5; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 118 N 14; Huber, a.a.O., Art. 118 N 20; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 371 und 692 f.). In anderen, älteren und neueren, nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen scheint das Bundesgericht die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser Nichtaussichtslosigkeit für gewisse Fälle mit nur einem Rechtsbegehren allerdings nicht kategorisch auszuschliessen. So hat es erwogen, «[b]ei einheitlichen Begehren sind die Erfolgsaussichten in der Regel gesamthaft abzuschätzen und ist die unentgeltliche Rechtspflege im Normalfall ganz oder gar nicht zu gewähren» (BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2 [Hervorhebungen hinzugefügt]; vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2015 E. 3). Weiter hat es erklärt, ein Ausnahmefall, in dem die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt werden könne, «liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können» (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.2 [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2015 E. 3; vgl. zu Art. 64 Abs. 1 BGG bereits BGE 139 III 396 E. 4.1). Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass mehrere selbständige Rechtsbegehren auch nach Ansicht des Bundesgerichts nur eine von mehreren möglichen Konstellationen darstellen, in denen die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser Nichtaussichtslosigkeit in Betracht kommt.

Nicht zu überzeugen vermag der Ausschluss der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für Fälle, in denen mit einem einzigen Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Mit einem nicht individualisierenden Rechtsbegehren wie einem solchen auf eine Geldleistung können mehrere eigenständige Ansprüche geltend gemacht werden. Der Umstand, dass die Geltendmachung zusammengefasst in einem Rechtsbegehren erfolgt, ändert in diesem Fall nichts daran, dass dem Gericht mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden und objektive Klagenhäufung vorliegt (BGE 142 III 683 E. 5.3.1). Wenn die Zusammenfassung in einem Rechtsbegehren im Hinblick auf den Streitgegenstand unerheblich ist, ist nicht einzusehen, weshalb es für die Zulässigkeit der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidend sein sollte, ob die verschiedenen Ansprüche mit einem oder mehreren Rechtsbegehren geltend gemacht werden.

Der Ausschluss der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei teilweiser Nichtaussichtslosigkeit ein und desselben Rechtsbegehrens wird damit begründet, dass es kaum möglich und wenig praktikabel sei, bereits bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang die geltend gemachte Forderung berechtigt erscheint. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Rechtsbegehrens, müsse aus praktischen Gründen die blosse Teilgewährung für die Forderungsposten, bezüglich derer das Rechtsbegehren nicht aussichtlos ist, ausscheiden (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.6; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 692 f.). Diese Begründung überzeugt nicht. Wenn mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, ist die Abschätzung, ob das Rechtsbegehren bezüglich einzelner dieser Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat, bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen genauso gut möglich wie die Abschätzung, ob von mehreren selbständigen Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, einzelne Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 118 N 12a).

Aus den vorstehenden Gründen ist die Möglichkeit der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei teilweiser Nichtaussichtslosigkeit mit einem Teil der Lehre (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 129; Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 118 N 12a) auch für den Fall zu bejahen, dass mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Wenn das Rechtsbegehren in einem solchen Fall bezüglich eines Teils der Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat und betreffend die übrigen Ansprüche aussichtslos erscheint, ist die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die nicht aussichtslosen Ansprüche für den diesen entsprechenden Betrag zu gewähren und betreffend die aussichtslosen Ansprüche für den diesen entsprechenden Betrag zu verweigern. Damit wird der rechtsuchenden Person ermöglicht, ihre nicht aussichtslosen Ansprüche vorläufig auf Staatskosten gerichtlich geltend zu machen und selbst zu entscheiden, ob sie ihre aussichtslosen Ansprüche zurückziehen oder auf eigene Kosten gerichtlich geltend machen will. Dazu ist sie unter Umständen trotz vollständiger Erfüllung der Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit in der Lage, insbesondere weil bei deren Beurteilung die Grundbeträge gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) um einen Zuschlag von 15 % erhöht werden und bei ungenügendem Einkommen auf dem Vermögen ein Freibetrag von in der Regel bis zu CHF 25'000.– als Notgroschen gewährt wird (vgl. dazu AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3 und 7.1.6).

Gemäss den Vertretern der Ansicht, dass eine teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser Nichtaussichtslosigkeit nur bei mehreren selbständigen Rechtsbegehren in Betracht komme, ist die unentgeltliche Rechtspflege hingegen grundsätzlich vollständig zu gewähren, wenn mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare und unabhängig voneinander beurteilbare kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden und diese teilweise aussichtslos sind und teilweise nicht (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.6 und 5.8; BGer 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3; Emmel, a.a.O., Art. 118 N 14; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 371 und 692 f.). Damit wird der rechtsuchenden Person ermöglicht, bereits aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung aussichtslose Ansprüche vorläufig auf Staatskosten gerichtlich geltend zu machen. Dies erscheint stossend. Wenn der ganz überwiegende Teil des mit dem Rechtsbegehren geltend gemachten Betrags auf aussichtslose Ansprüche entfällt, ist die unentgeltliche Rechtspflege gemäss den Vertretern der vorstehend erwähnten Auffassung hingegen betreffend das ganze Rechtsbegehren vollständig zu verweigern, wenn die gesuchstellende Person ihr Rechtsbegehren nicht auf den Teil des geltend gemachten Betrags reduziert, der den nicht aussichtslosen Ansprüchen entspricht, obwohl sie auf diese Rechtsfolge und die Aussichtslosigkeit der übrigen Ansprüche hingewiesen worden ist (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.7 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 371 und 692 f.; vgl. ferner Emmel, a.a.O., Art. 118 N 14). Damit wird die rechtsuchende Person gezwungen, darauf zu verzichten, ihre aussichtslosen Ansprüche auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen, wenn sie für ihre nicht aussichtslosen Ansprüche von ihrem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege Gebrauch machen will. Dafür besteht kein sachlicher Grund. Das von den Vertretern der vorstehend erwähnten Ansicht vorgezeichnete Vorgehen erscheint daher als unverhältnismässige Einschränkung der Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV).

Mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche liegen beispielsweise vor, wenn bei Dauerschuldverhältnissen Forderungen für unterschiedliche Perioden geltend gemacht werden (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.1; Staehelin, Die unspezifizierte unechte Teilklage – oder die Zulassung der alternativen Klagenhäufung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 627, 630) oder bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist gemäss Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR (Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 86 N 5 und Art. 90 N 6; Staehelin, a.a.O., S. 630).

2.4      Gemäss der früheren Rechtsprechung des Appellationsgerichts und einem Teil der Lehre hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren entsprechend dessen Zweck, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eine eingeschränkte Bedeutung und ist Aussichtslosigkeit daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (AGE BEZ.2017.37 vom 1. November 2017 E. 2.4.1, BEZ.2017.19 vom 28. Juni 2017 E. 2.2, BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 3.2; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO N 260 f.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 62). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden, weil eine entsprechende Lehrmeinung vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen worden ist (vgl. BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2) und die bisherige Praxis des Appellationsgerichts der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht. Implizit wurde die frühere Rechtsprechung vom Appellationsgericht bereits in einem Entscheid vom 29. März 2022 aufgegeben (vgl. AGE BEZ.2021.54 vom 29. März 2022 E. 2.2). Gemäss dem Bundesgericht und einem anderen Teil der Lehre sind im Schlichtungsverfahren für die Beurteilung der Nichtaussichtslosigkeit nicht die Erfolgsaussichten des Schlichtungsgesuchs als Aussicht auf Versöhnung der Parteien im Rahmen eines Vergleichs massgebend, sondern wie im ordentlichen Verfahren die Erfolgschancen des Rechtsbegehrens als Aussicht, in der Sache zu obsiegen (BGer 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.1.2, 5D_31/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1.2, 5D_149/2021 vom 7. Februar 2022 E. 3.4.1, 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 117 N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 368 f. und 421). Obwohl es der Schlichtungsbehörde in Fällen ohne Urteilsvorschlags- oder Entscheidkompetenz verwehrt ist, ein Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO), hat sie summarisch und vorläufig unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei und der Aktenlage die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens zu prüfen (vgl. 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.1.2, 5D_31/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1.2, 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.3). Diese Auffassung überzeugt (vgl. bereits AGE BEZ.2021.54 vom 29. März 2022 E. 2.2).

3.         Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall

3.1      Im vorliegenden Fall macht der Arbeitnehmer geltend, die vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten durch die Schlichtungsbehörde verstosse gegen die «Verfahrensgarantien des Art. 118 ZPO» und den Grundsatz der Waffengleichheit, weil sie ohne anwaltlichen Beistand erfolgt sei. Diese Rüge ist unbegründet. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gewährt wird, umfasst sie auch die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und der allenfalls gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift sowie den notwendigen Vorarbeiten (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 3). Daher hätte es dem Arbeitnehmer freigestanden, eine Anwältin oder einen Anwalt zu ersuchen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Schlichtungsgesuch als seine Rechtsvertreterin oder sein Rechtsvertreter für ihn zu verfassen. Dies entspricht auch dem üblichen Vorgehen, wenn unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung beantragt wird (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 N 9; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 118 N 14). Die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands durch die Schlichtungsbehörde oder das Gericht setzt hingegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) und kommt damit erst in Betracht, nachdem die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geprüft worden ist.

3.2     

3.2.1   Am 19. März 2025 übergab der Arbeitnehmer der Post eine mit 10. März 2025 datierte und als Klage bezeichnete Eingabe. Diese ist von der Schlichtungsbehörde als Schlichtungsgesuch entgegengenommen worden. Sie wird im Folgenden als Schlichtungsgesuch oder Gesuch bezeichnet.

Der Antrag am Anfang des Gesuchs lautet folgendermassen: «Der Kläger, A____, beantragt die Verurteilung der Beklagten, B____ AG, zur Zahlung von CHF 10'801.94 nebst 5 % Zinsen ab 10. März 2025 sowie Feststellungen und Kostenübernahme gemäss nachfolgender Begründung (Beilagen 1–8).» Am Ende des Gesuchs finden sich abgesehen von die Kosten betreffenden Anträge die folgenden drei Anträge: «1. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF 10'801.94 nebst 5 % Zinsen ab 10. März 2025. 2. Abweisung jeglicher Gegenforderung zur Strafe. 3. Feststellung der Nichtigkeit der CHF 300 Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 1 OR).» Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer abgesehen von einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung von CHF 10'801.94 zuzüglich Zinsen noch weitere selbständige Rechtsbegehren insbesondere in der Form negativer Feststellungsbegehren gestellt hat. Die Schlichtungsbehörde hat sich dazu nicht geäussert. Die erwähnte Frage kann offenblieben, weil der Arbeitnehmer mit seiner Beschwerde die vollständige unentgeltliche Rechtspflege eindeutig nur für sein Rechtsbegehren auf die Geldleistung verlangt (Antrag 1: «Bewilligung vollständiger Prozesskostenhilfe, einschliesslich anwaltlicher Vertretung, für die Klage über CHF 10'801.94 zzgl. 5% Zinsen p.a. [eingereicht am 10. März 2025]») und die unentgeltliche Rechtspflege für allfällige weitere Rechtsbegehren damit ohnehin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.

Der mit dem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung geltend gemachte Betrag von CHF 10'801.94 setzt sich aus den folgenden, aufgrund der Begründung individualisierbaren kumulierenden angeblichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin zusammen: Kündigungsentschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 3'801.20 (nachfolgend Anspruch 1), Schadenersatz für Mehrarbeit von CHF 2'000.– (nachfolgend Anspruch 2), Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung von CHF 3'000.– (nachfolgend Anspruch 3), Schadenersatz wegen Bösgläubigkeit gestützt auf Art. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) von CHF 2'000.– (nachfolgend Anspruch 4) und  Verzugszinsen von CHF 0.74 (nachfolgend Anspruch 5). Gemäss der Beschwerde handelt es sich beim angeblichen Anspruch 2 nicht um Schadenersatz, sondern um eine Entschädigung für behauptete Überstunden.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Schlichtungsbehörde dem Arbeitnehmer für das Schlichtungsverfahren und einen Streitwert bis maximal CHF 5'000.– die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im darüberhinausgehenden Umfang zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist das Gesuch betreffend die angeblichen Ansprüche 1, 3 und 4 aussichtslos. Die Begründung für diese Einschätzung ergibt sich aus dem Hinweis zu Ziffer 3 der Verfügung vom 21. März 2025, auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird.

3.2.2   Gemäss seiner Darstellung hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin am 23. Januar 2025 fristlos gekündigt. Gemäss der Schlichtungsbehörde ist das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers betreffend den geltend gemachten Anspruch 1 auf eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR aussichtslos, weil sich die Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht nach Art. 337c OR richteten, sondern nach Art. 337b OR. Mit dieser überzeugenden Begründung setzt sich der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Er macht insbesondere auch nicht geltend, dass er fälschlicherweise Art. 337c Abs. 3 OR als Anspruchsgrundlage genannt und eigentlich einen Anspruch gemäss Art. 337b OR gemeint habe. Indem er erklärt, die Entschädigung errechne sich gemäss Art. 337c OR, bestätigt er in seiner Beschwerde vielmehr, dass er tatsächlich einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geltend macht. Eine solche kommt aber bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst dann nicht in Betracht, wenn sie durch vertragswidriges Verhalten der Arbeitgeberin gerechtfertigt ist (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 337b OR N 4 mit Nachweisen). Aus den vorstehenden Gründen hat die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren betreffend den geltend gemachten Anspruch 1 zu Recht als aussichtslos qualifiziert.

3.2.3   Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 3 auf Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung ist das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers nach Einschätzung der Schlichtungsbehörde aussichtslos, weil der Arbeitnehmer die angebliche Verletzung und den angeblichen Schaden nicht substanziiert behauptet habe.

Gemäss dem Gesuch soll die Persönlichkeitsverletzung durch eine Drohung mit einer Konventionalstrafe von CHF 300.– vom 23. Januar 2025 sowie weiteren Drohungen vom 24. Januar und 21. Februar 2025 erfolgt sein. Der Inhalt der Drohungen soll aus den als Gesuchsbeilagen 2, 4 und 6 eingereichten Nachrichten ersichtlich sein. Ob der Verweis auf die Beilagen zur Behauptung des Inhalts der Drohungen genügt, erscheint sehr zweifelhaft, kann aber offenbleiben, weil die erwähnten Nachrichten ohnehin nicht als Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert werden können. Am 23. Januar 2025 schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine WhatsApp Nachricht mit folgendem Inhalt: «Ich erwarte einen Rückruf von Ihnen und ebenfalls, dass Sie die Sendungen bis morgen Abend rechtzeitig zustellen. Eine Verweigerung/Unter­brechung der Arbeit tolerieren wir nicht, da Sie einen gültigen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Bei Nichteinhaltung droht Ihnen eine Konventionalstrafe von 300 Fr» (Gesuchsbeilage 2). Am 24. Januar 2025 schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine E-Mail mit folgendem Inhalt: «Hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer Kündigung mit sofortiger Wirkung. Die Sendungen werden noch heute durch eine Springerperson abgeholt, diese kann allerdings die Ausrüstung nicht mitnehmen. Die Abholung folgender Ausrüstung organisiere ich per 29[?].01.2025: […] Bitte stellen Sie sicher, dass diese am Morgen ab 08[?]:00 Uhr draussen zur Abholung bereitsteht. Für die Zustellung haben Sie von uns einen Postschlüssel erhalten. Um diesen zurückzugeben lasse ich Ihnen ein Rücksende-Couvert zukommen, den Schlüssel retournieren Sie bitte ausschliesslich mit diesem Couvert. Die vertraglich unterzeichnete Sorgfaltsund Treuepflicht, im Detail die Kündigungsfrist, werden Ihrerseits nicht eingehalten. Wir akzeptieren jedoch Ihre sofortige Kündigung und verzichten in diesem Fall ausnahmsweise auf die Auslösung einer Konventionalstrafe. Im Zuge dessen entfällt auch jegliche Vergütung für den entstandenen Aufwand» (Gesuchsbeilage 4). Am 21. Februar 2025 schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine E-Mail mit folgendem Inhalt: «Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Die Bezahlung des Aufwands von 6 Stunden werden wir avisieren, allerdings kann dies nicht mit heutigem Valutadatum erfolgen und sollte somit nächste Woche auf Ihrem Konto gutgeschrieben sein. Diese Zahlung erfolgt ohne die von Ihnen erwähnten 5% Verzugszinsen. In meiner Mail vom 24.01.2025 wurde festgehalten, dass wir ausnahmsweise auf das Auslösen einer Konventionalstrafe verzichten und im Zuge dessen eine Vergütung jeglicher Aufwände entfällt. Da Sie die Zahlung des Aufwandes nun einfordern entfällt dieser Verzicht, wie in der Mail vom 10.02.2025 erwähnt. Demnach werden wir die Konventionalstrafe über CHF 300.– in Rechnung stellen und Ihnen in den nächsten Tagen auf dem Postweg mit Einzahlungsschein zukommen lassen» (Gesuchsbeilage 6). Eine Persönlichkeitsverletzung ist ein Verhalten eines Dritten, durch das ein vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB geschütztes Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt wird (AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Welches Persönlichkeitsgut des Arbeitnehmers durch die zitierten Nachrichten ernsthaft beeinträchtigt worden sein könnte, hat er in seinem Gesuch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die in den Nachrichten erwähnten Forderungen der Parteien berechtigt sind oder nicht.

In seiner Beschwerde scheint der Arbeitnehmer eine Verletzung seiner affektiven (emotionalen) Persönlichkeit (vgl. dazu Aebi-Müller, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 28 ZGB N 14 ff.) bzw. seiner psychischen Integrität (vgl. dazu Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28 N 4) geltend machen zu wollen, indem er eine psychische Beeinträchtigung behauptet. Ob es sich bei dieser Behauptung um ein gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben, weil ohnehin weiterhin nicht ersichtlich ist, worin die Persönlichkeitsverletzung konkret bestanden haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass blosse Unlustgefühle rechtlich irrelevant sind und nur eine unmittelbare und nachhaltige Beeinträchtigung der Gefühlssphäre als rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden kann (Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 14). Bei der Gesuchsbeilage 7, die gemäss der Beschwerde die psychische Beeinträchtigung des Arbeitnehmers belegen soll, handelt es sich um eine eigene Erklärung des Arbeitnehmers. Eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsguts behauptet er darin nicht einmal. Als Mobbing kann das vom Arbeitnehmer behauptete Verhalten der Arbeitgeberin offensichtlich nicht qualifiziert werden.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers betreffend den geltend gemachten Anspruch 3 zu Recht bereits mangels Substanziierung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos qualifiziert hat. 

Aufgrund der Darstellung im Gesuch und in der Beschwerde ist nicht ansatzweise erkennbar, worin der Schaden bestehen könnte, den der Arbeitnehmer aufgrund der angeblichen Verletzung seiner Persönlichkeit erlitten haben will. Daher hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 3 zu Recht auch damit begründet, dass eine substanziierte Behauptung eines Schadens vollständig fehlt.  

3.2.4   Betreffend den geltend gemachten Anspruch 4 auf Schadenersatz wegen Bösgläubigkeit gestützt auf Art. 2 ZGB ist das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers gemäss der Schlichtungsbehörde mangels substanziierter Behauptung eines Schadens aussichtslos.

In diesem Punkt macht der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde geltend, angeblich vorsätzliche Verzögerungen und irreführende Aussagen der Arbeitgeberin, die aus den Gesuchsbeilagen 2, 4 und 6 ersichtlich sein sollen, verletzten den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB. Ob diese Behauptungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, weil es sich bloss um eine Konkretisierung der bereits im Gesuch enthaltenen Stichworte «Verzug und Verhalten» handelt, kann offenbleiben, weil der Arbeitnehmer daraus auch im Fall der Berücksichtigung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Arbeitnehmer will offenbar geltend machen, die Arbeitgeberin schulde ihm gestützt auf Art. 2 ZGB Schadenersatz, weil sie mit den vorstehend zitierten Nachrichten (vgl. oben E. 3.2.3) oder ihrem darin erwähnten Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich zwar aus Art. 2 Abs. 1 ZGB eine Haftung für treuwidriges Verhalten ergeben (vgl. Lehmann/Honsell, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 17 f.; Middendorf, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 2 ZGB N 11–13). Inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein könnten, ist aufgrund der Darstellung des Arbeitnehmers aber nicht ansatzweise erkennbar. Bereits aus diesem Grund ist sein Rechtsbegehren betreffend den geltend gemachten Anspruch 4 aussichtslos.

Im Übrigen ist aufgrund der Darstellung im Gesuch und in der Beschwerde nicht ansatzweise erkennbar, worin der Schaden bestehen könnte, den der Arbeitnehmer aufgrund des angeblich treuwidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin erlitten haben will. Daher hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 4 zu Recht auch damit begründet, dass eine substanziierte Behauptung eines Schadens vollständig fehlt.

3.2.5   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers auf eine Geldleistung von CHF 10'801.94 betreffend die geltend gemachten Ansprüche 1 von CHF 3'801.20, 3 von CHF 3'000.– und 4 von CHF 2'000.– zu Recht als aussichtslos erachtet hat. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich nicht zu beanstanden, dass sie dem Arbeitnehmer die unentgeltliche Rechtspflege nicht für einen höheren Streitwert als maximal CHF 5'000.– gewährt hat.

4.         Beschwerdeentscheid

In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden unter Vorbehalt bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO) weder im Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) noch im Entscheidverfahren (Art. 114 lit. c ZPO) Gerichtskosten erhoben. Der Begriff der Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis ist weit auszulegen. Die Qualifikation als solche setzt zwar voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (auch) aus einem Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 319 OR fliesst. Dabei ist aber nicht der Rechtsgrund der streitigen Forderung massgebend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich stützt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, S. 19; von Kaenel, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, N 23.4 [beide zu Art. 34 Abs. 1 ZPO]). Angesichts der weiten Auslegung des Begriffs ist die Sache, die der Arbeitnehmer mit seinem Schlichtungsgesuch vom 10. März 2025 rechtshängig gemacht hat, mit der Schlichtungsbehörde (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2025) als arbeitsrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren. Die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 ZPO gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 114 ZPO N 3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 114 N 5) und für mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte wie die unentgeltliche Rechtspflege (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 63 f.; vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 3). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

-     B____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.19 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.05.2025 BEZ.2025.19 (AG.2025.286) — Swissrulings