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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.04.2025 BEZ.2025.13 (AG.2025.180)

2 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·865 parole·~4 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.13

ENTSCHEID

vom 2. April 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                           Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Februar 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend Forderungen der B____ (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von CHF 537.60, zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. April 2024, CHF 5.20, CHF 90.– und CHF 70.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde am 24. Februar 2025 per Gerichtsurkunde der Schweizerischen Post übergeben und vom Schuldner innert Frist bis am 5. März 2025 nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt.

Gegen den Entscheid vom 24. Februar 2025 reichte der Schuldner am 5. März 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 7. März 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Gläubigerin reichte in der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Am 28. März 2025 reichte der Schuldner eine weitere Eingabe und weitere Unterlagen ein. Mit der am 28. März 2025 eingereichten Eingabe beantragte er die Auszahlung von CHF 7'133.35 der beim Appellationsgericht hinterlegten CHF 8'000.– an die B____. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.2      Der Schuldner hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. März 2025 eingereicht. Damit hat er durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten (inkl. CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3      Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N. 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

Der Schuldner hat gemäss den eingereichten Zahlungsbelegen mit Zahlungsdaten vom 22. Januar 2025 bis zum 5. März 2025 die ihm bekannten offenen Forderungen bezahlt. In Bezug auf die sich aus dem Betreibungsregister ergebenden weiteren offenen fünf Forderungen (CHF 702.80: B____, CHF 788.50: B____, CHF 4'034.40: B____, CHF 699.80: B____, CHF 324.60: D____) und die zwei Verlustscheine aus dem Jahr 2019 (E____ über CHF 1'137.45 resp. CHF 982.55) hat der Schuldner beim Appellationsgericht Basel-Stadt einen Betrag von CHF 8'000.– hinterlegt. Zudem zeigt der vom Schuldner eingereichte Kontoauszug einen Saldo per 3. März 2025 von CHF 8'395.72. Damit sind die gemäss Auskunft des Konkursamts Basel-Stadt im Betreibungsregister neben der Konkursforderung aufgeführten anderen Forderungen in der vorgenannten Höhe gedeckt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen den Schuldner weitere fällige Forderungen bestehen könnten. Der Schuldner legt zudem dar, dass aufgrund der Dienstleistungsaufträge und der gestellten Rechnungen auch in Zukunft mit Einnahmen gerechnet werden kann, welche ihm ermöglichen werden, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Der beim Appellationsgericht hinterlegte Betrag wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt mit der Aufforderung, damit die noch offenen Forderungen zu tilgen (vgl. Eingabe des Schuldners vom 28. März 2025). Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 24. Februar 2025 (KB.2025.52) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Der beim Appellationsgericht hinterlegte Betrag wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Götti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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