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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.10.2024 BEZ.2024.50 (AG.2024.605)

23 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·858 parole·~4 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.50

ENTSCHEID

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                     Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                    Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. März 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 21. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung für CHF 4'915.50 nebst Zins zu 3% seit 9. September 2022, für CHF 187.60 aufgelaufenen Zins bis 8. September 2022 sowie für CHF 710.–.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 21. März 2024 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident wies das in der Beschwerde ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit begründeter Verfügung vom 11. Juli 2024 ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach Beizug der Akten des Zivilgerichts fällte das Appellationsgericht den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hingegen können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden oder verjährt sei (angefochtener Entscheid E. 2.9). In seiner Beschwerde vom 5. Juli 2024 macht er erstmals geltend, dass der Steuerbetrag am Tag der Rechnungsstellung «vom Kollateralbzw. Schattenkonto» bezogen und damit getilgt worden sei. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 1). Im Übrigen wäre die definitive Rechtsöffnung nur zu verweigern, wenn der Beschwerdeführer die Tilgung durch Urkunden bewiesen hätte (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Beschwerdeführer ist für seine Behauptung aber jeglichen Beweis schuldig geblieben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerforderung und das Betreibungsverfahren seien ungültig, weil seine Namen nicht in der Form (Nach-)name Datenfeldtrenner (Komma oder Zeilenschaltung) Vornamen («[...], [...]») geschrieben worden sind. Offenbar will er aus dem gleichen Grund auch die Gültigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen. Dieser Einwand entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Rechtsgrundlage, die verlangen würde, dass auf Schreiben oder Verfügungen der Steuerverwaltung, Formularen im Betreibungsverfahren oder Schreiben, Verfügungen oder Entscheiden der Gerichte alle Vornamen und der Familienname vor den Vornamen angegeben werden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht genannt. Für Formulare im Betreibungsverfahren sowie Schreiben, Verfügungen und Entscheide der Gerichte hat das Appellationsgericht dies bereits in mehreren den Beschwerdeführer betreffenden Entscheiden festgehalten (vgl. AGE BEZ.2023.78 vom 9. November 2023 E. 3, BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 4). Im Anhang I (SchKG Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl 2016 (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html) wird der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Die Angabe beider Vornamen vor dem Nachnamen («[...]»), eines Vornamens vor dem Nachnamen («[...]») oder des Familiennamens ohne Datenfeldtrenner vor einem Vornamen («[...]») ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu erwecken. Alle im vorliegenden Fall relevanten Dokumente betreffen vielmehr offensichtlich den Beschwerdeführer als ein und dieselbe natürliche Person. Der Beschwerdeführer scheint geltend machen zu wollen, durch die unterschiedlichen Darstellungen seiner Namen würden ihm weitere Personen «angehängt» und die Dokumente, auf denen seine Namen nicht in der von ihm verlangten Art und Weise dargestellt werden, richteten sich daher nicht an die amtliche Person, die ihm mit der Geburtsurkunde zugeordnet worden sei. Auch diese Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, verschiedene Institutionen versuchten zwecks Erzielung wirtschaftlicher Vorteile, den Menschen mit Schreibweisen, die von der von ihm geforderten Darstellung der Namen abweichen, weitere Personen «anzuhängen» (vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 4).

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. März 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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