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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2024 BEZ.2024.39 (AG.2024.476)

13 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,024 parole·~10 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.39

ENTSCHEID

vom 13. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                    Gesuchsbeklagte

c/o [...]

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. April 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 24. Februar 2024 setzte die nach deutschem Recht organisierte Gesellschaft B____ (nachfolgend Gläubigerin) gegen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) Forderungen von CHF 10'687.05 nebst Zins zu 10,62 % seit 1. Januar 2023, CHF 3'399.60 nebst Zins zu 6,62 % seit 1. Januar 2023, CHF 2'952.95 sowie CHF 117.05 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 3. März 2023 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines deutschen Gerichtsurteils für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie die Betreibungskosten. Mit Eingabe vom 17. März 2024 nahm die Schuldnerin zum Rechtsöffnungsgesuch mit inzidenter Vollstreckbarerklärung Stellung. Mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung, auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 400.– und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gläubigerin von CHF 750.–. Am 15. April 2024 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2024 zugestellt.

Gegen den begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin am 24. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024 sei aufzuheben und die Sache «zur Gewährung des rechtlichen Gehörs» an das Zivilgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Schuldnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, was vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juli 2024 abgewiesen wurde. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für Rechtsöffnungsentscheide, die wie vorliegend gestützt auf ein ausländisches Gerichtsurteil ergehen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 80 SchKG N 60a; Sogo, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht. Kommentar, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 38 N 21; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Auflage, Bern 2021, Art. 43 N 27). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Schuldnerin stellt mit ihrer Beschwerde ausschliesslich einen Rückweisungsantrag an das Zivilgericht.

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2). In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein reformatorischer Entscheid von vornherein ausgeschlossen ist (AGE BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020 E. 1.4.1, BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3, je mit zahlreichen Hinweisen).

Da die Schuldnerin in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zivilgericht geltend macht, erscheint es fraglich, ob es dem Appellationsgericht im vorliegenden Fall möglich wäre, bei Gutheissung der Beschwerde reformatorisch zu entscheiden, womit sich der Antrag der Schuldnerin als nicht ausreichend erweisen würde. Diese Frage kann indes offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin abgewiesen werden muss.

2.

2.1      Das Zivilgericht stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Landesgerichts Berlin vom 19. August 2020 bzw. den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21. Februar 2022 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2022 stütze (Zivilgerichtsentscheid E. 2.1). Es legte sodann die Grundlagen einer Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsurteile dar und stellte fest, dass sich die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall nach den materiellen Voraussetzungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR. 0.275.12) beurteile. Die Schuldnerin mache keine materiellen Verweigerungsgründe gemäss LugÜ geltend und solche seien auch nicht erkennbar. Die beiden in Frage stehenden Urteile seien in Deutschland vollstreckbar. Liege eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vor, bestehe die Vermutung der Richtigkeit für die darin verurkundeten Tatsachen. Damit seien die beiden Urteile auch in der Schweiz vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar (E. 2.2). Das Zivilgericht prüfte in einem nächsten Schritt, ob die drei Identitäten – Identität der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin, Identität der Betriebenen und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin sowie Identität der in Betreibung gesetzten Forderung und der Forderung, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe – gegeben seien, was es bejahte (E. 2.3), setzte sich mit den Einwänden der Schuldnerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2024 auseinander und kam zum Schluss, dass die Schuldnerin weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung vorbringe und belege (E. 2.4). Da sowohl die Währungsumrechnung (E. 3) als auch die Verzugszinsberechnungen der Gläubigerin nicht zu beanstanden seien, werde ihr die definitive Rechtsöffnung erteilt (E. 4).

2.2      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe keine Gelegenheit gehabt, Einwände im Sinn von Art. 43 LugÜ vorzubringen. Das Zivilgericht habe ihr mit Verfügung vom 14. März 2024 eine zehntägige Frist gesetzt, um den Rechtsvorschlag zu begründen und die entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen. Die Möglichkeit, sich zu den Exequaturvoraussetzungen sowie zu den Anerkennungshindernissen zu äussern, sei aber mit keinem Wort erwähnt worden. Da der für sie handelnde Verwaltungsrat juristischer Laie sei, sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie solche Rügen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch hätte vorbringen müssen. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde Rz. 5 ff.).

Es trifft zu, dass eine Schuldnerin bei einem selbständigen Exequaturentscheid mit einem Rechtsmittel nach Art. 43 LugÜ Einwendungen erheben kann, wonach kein vollstreckbarer Entscheid gemäss dem Abkommen vorliege, weil keine Entscheidung gemäss Art. 32 LugÜ vorliege, die Entscheidung aus einem der in Art. 34 f. LugÜ genannten Gründe nicht anerkannt werden könne oder sie im Urteilsstaat nicht vollstreckbar sei (Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 43 N 23 mit Hinweisen). Der Rechtsbehelf geht allerdings davon aus, dass ein selbständiger Exequaturentscheid gemäss Art. 41 LugÜ ergangen ist, in welchem die Schuldnerin nicht angehört wurde. Wurde der ausländische Entscheid jedoch wie vorliegend vorfrageweise im Rahmen der Rechtsöffnung anerkannt, steht der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zur Verfügung, da sich die Schuldnerin im kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahren zur Wehr setzen konnte (Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 43 N 27 mit Hinweisen). Dies wird von der Schuldnerin auch zu Recht nicht in Frage gestellt.

Mit verfahrensleitender Verfügung des Zivilgerichts vom 14. März 2024 wurde der Schuldnerin das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubigerin samt Beilagen zugestellt und ihr wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um schriftlich mitzuteilen, wie sie den Rechtsvorschlang begründet, und um entsprechende Belege und Unterlagen einzureichen. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin hätte sie im zivilgerichtlichen Verfahren demnach im Einklang mit den obigen Ausführungen durchaus die Möglichkeit gehabt, die gemäss Art. 43 LugÜ möglichen Einwände in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 17. März 2024 (Postaufgabe am 18. März 2024) vorzubringen. Der Einwand der Schuldnerin, sie habe sich zur Frage der Anerkennung der deutschen Gerichtsurteile nicht äussern können, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist sich als unbegründet. Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin nichts, wonach sie bzw. der für sie handelnde Verwaltungsrat juristischer Laie und der Schuldnerin daher nicht bekannt gewesen sei, dass sie mit ihrer Stellungnahme auch Einwände nach Art. 43 LugÜ habe vorbringen müssen. Das der Schuldnerin vom Zivilgericht mit Verfügung vom 14. März 2024 zugestellte Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin vom 29. Februar 2024 trägt den Titel «Definitive Rechtsöffnung mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines deutschen Gerichtsurteils», wobei die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung darin eingehend begründet (vgl. Rz. 15 ff.) und insbesondere geltend gemacht wird, dass Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ nicht vorliegen würden (vgl. Rz. 22). Ausserdem wurde der Schuldnerin mit der erwähnten Verfügung vom 14. März 2024 mitgeteilt, dass das Zivilgericht nach Eingang ihrer Stellungnahme aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden werde. Der Schuldnerin musste es damit bewusst sein, dass es im zivilgerichtlichen Verfahren (auch) um die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung der von der Gläubigerin ihrem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten ausländischen Entscheide ging, und sie hätte allfällige Einwände ohne weiteres bereits vor dem Zivilgericht vorbringen können und müssen.

2.3      Die Schuldnerin hat ihrer Beschwerde eine achtseitige, auf den 15. April 2024 datierte und nicht handschriftlich unterzeichnete Stellungnahme «Erwiderung zur definitiven Rechtsöffnung» beigelegt, in welcher unter anderem eine Verletzung des ordre public im Sinn von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geltend gemacht wird.

Da rechtserhebliche Behauptungen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden müssen und ein allgemeiner Verweis auf Beilagen in der Regel nicht genügt (dazu eingehend: AGE ZB.2021.13 vom 3. August 2021 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen), erscheint es fraglich, ob diese Stellungnahme vorliegend beachtet werden kann. Dies kann indes offenbleiben. Aufgrund ihrer Ausführungen betreffend Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2 oben), ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Behauptungen im Zusammenhang mit Art. 34 Ziff. 1 LugÜ erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend, gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2) und findet auch auf Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide Anwendung, bei denen eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung erfolgte (Sogo, a.a.O., N 21 mit Hinweisen). Aber selbst wenn es sich bei den Darlegungen der Schuldnerin nicht um unzulässige Noven handeln würde, wären sie vorliegend unbeachtlich. Die Schuldnerin gibt nämlich nicht an, an welcher Stelle sie ihre Behauptungen bereits vor Zivilgericht gemacht hat. Damit kommt sie ihrer Pflicht, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen, nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Beschwerde führenden Person um eine juristische Laiin handelt; auch bei juristischen Laien muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (AGE BEZ.2023.43 vom 11. November 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

2.4      Nach dem Gesagten hat das Zivilgericht damit zu Recht erkannt, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2020 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2022 auch in der Schweiz vollstreckbar sind und es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art 80 Abs. 1 SchKG handelt.

Die Schuldnerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde «im Übrigen [auf] den vollständigen diesseitigen Vortrag aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem deutschen Gerichtsverfahren», welcher «in seinen wesentlichen Zügen diesem Schriftsatz angefügt» sei (Beschwerde Rz. 9). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen eine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4). Auch wenn bei juristischen Laien weniger hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden, genügt der pauschale Verweis der Schuldnerin auf ihre vorinstanzliche Stellungnahme nicht. Dies gilt erst recht nicht für den Verweis auf ihre Ausführungen in einem Gerichtsverfahren in Deutschland. Die Schuldnerin kommt somit ihrer Begründungspflicht nicht nach und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Die Schuldnerin hat der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu zahlen, weil diese infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteivertretungskosten entstanden sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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