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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2024 BEZ.2024.38 (AG.2024.408)

3 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·481 parole·~2 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.38

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

gegen

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. April 2024

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid vom 22. April 2024 eröffnete das Zivilgericht über A____ (nachfolgend Schuldner) den Konkurs. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe 4. Mai 2024) wandte sich der Schuldner an das Zivilgericht. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 leitete dieses die Eingabe des Schuldners zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter zwecks Prüfung, ob sie als Rechtsmittel zu behandeln ist.

Am 23. Mai 2024 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass der Schuldner dem Gericht bis zum 3. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten habe. In der Begründung seiner Verfügung erklärte er, der Schuldner habe den Kostenvorschuss zu leisten, falls er wünsche, dass seine Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde behandelt werde. Bei provisorischer Beurteilung erscheine es allerdings höchst fraglich, ob auf die Eingabe als Beschwerde eingetreten werden könnte. Nachdem der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Schuldner mit Verfügung vom 13. Juni 2024 für die Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von sieben Tagen an und wies ihn darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die allfällige Beschwerde nicht eingetreten und auf die Erhebung von Gerichtskosten des Appellationsgerichts verzichtet werde. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident erklärte zudem, der Schuldner habe den Kostenvorschuss zu leisten, falls er wünsche, dass seine Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde behandelt werde, und es erscheine bei provisorischer Beurteilung höchst fraglich, ob auf die Eingabe als Beschwerde eingetreten werden könnte. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Der Grund dafür kann entweder darin bestehen, dass der Schuldner die Behandlung seiner Eingabe vom 3. Mai 2024 als Beschwerde nicht wünscht, oder darin, dass er zwar die Behandlung als Beschwerde wünscht, aber nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten. Im ersten Fall fehlt es von vornherein an einer Beschwerde. Im zweiten Fall ist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in jedem Fall verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. April 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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