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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.06.2024 BEZ.2024.34 (AG.2024.373)

13 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·550 parole·~3 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_514/2024 vom 16. August 2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.34

ENTSCHEID

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2024

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte A____ (Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für eine vorsorgliche Beweisführung. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 20. Februar 2024 wies das Zivilgericht dieses Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1).

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und steht grundsätzlich während der Ostergerichtsferien (vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) still (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser Fristenstillstand gilt jedoch nicht für das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Ausnahme müssen die Parteien hingewiesen werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Eine Eingabefrist ist eingehalten, wenn eine Eingabe – wie etwa eine Beschwerdeschrift – am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall wies das Zivilgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines Entscheids darauf hin, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt und während der Gerichtsferien nicht stillsteht. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Entscheid des Zivilgerichts («Beschluss») am 26. März 2023 [richtig wohl: 2024] erhalten zu haben. Die Beschwerde wurde am 12. April 2024 der deutschen Post übergeben (vgl. Umschlag [bei den Zivilgerichtsakten]). Damit hat die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen «schwerer Erkrankung» auf angemessene Fristen angewiesen sei (Beschwerde, S. 1). Sie erläutert und belegt diese Erkrankung jedoch in keiner Weise. Damit liegt kein Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor (zur Wiederherstellung einer nicht eingehaltenen Frist vgl. Art. 148 ZPO).

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie verspätet eingereicht wurde. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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