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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.05.2024 BEZ.2024.24 (AG.2024.329)

24 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·856 parole·~4 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung (BGer 4D_83/2024 vom 03.07.2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.24

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]                                                                                      Gesuchsgegner

B____                                                                       Beschwerdeführerin 2

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,               Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. März 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, in der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____ (Gesuchsbeklagter und Beschwerdeführer 1) definitive Rechtsöffnung für CHF 170.– gesetzliche Gebühren. Das weitergehende Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 742.10 nebst Zins zu 3,5 % seit dem 7. Juli 2023 sowie CHF 9.30 aufgelaufener Zins bis zum 6. Juli 2023 wurde abgewiesen.

Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer 1 im Dispositiv eröffnet. Eine an das Appellationsgericht gerichtete Beschwerde vom 11. März 2024 wurde von diesem an das Zivilgericht überwiesen und von diesem als Antrag auf Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. März 2024 entgegengenommen. Zudem ging beim Zivilgericht noch ein eigenständiges Gesuch um schriftliche Begründung ein. Der in der Folge schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2024 eröffnet.

Gegen diesen Entscheid erhob B____ (Beschwerdeführerin 2) sowohl in ihrem Namen als auch im Namen ihres Ehemanns, dem Beschwerdeführer 1, mit Schreiben vom 26. April 2024 (Postaufgabe: 27. April 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragten sie die «Sistierung Entscheid (Verfahren) vom 1.03.2024 Zivilgericht auf Art. 320 Ziffer b) ZPO zu Art. 61 SchKG und Art. 328 ZPO». Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer 1 am 26. April 2024 zugestellt worden. Mit ihrer Beschwerde vom 27. April 2024 haben die Beschwerdeführenden die Beschwerdefrist eingehalten. Weitere Eingaben der Beschwerdeführenden bis und mit 6. Mai 2024 erfolgten ebenfalls noch innert der Rechtsmittelfrist. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen in den weiteren Eingaben vom 8., 11. und 13. Mai 2024 ist daher nicht einzugehen.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid bezieht sich auf eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer 1. Die Beschwerdeführerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrenspartei und ist daher zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Sie ist aber dazu berechtigt, ihren Ehemann, den Beschwerdeführer 1, im Beschwerdeverfahren zu vertreten.

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburhaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Die Vorinstanz begründete die teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs damit, dass sich dieses (soweit es gutgeheissen wird) auf eine rechtskräftige und vollstreckbare Gebührenverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 2023 stütze. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und der Beschwerdeführer mache weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der Forderungen gemäss Gebührenverfügung geltend. Dementsprechend werde diesbezüglich die Rechtsöffnung gewährt. Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer 1 weder in der Beschwerde vom 26. April 2024 noch in den weiteren Eingaben vom 28. April 2024, 3., 4. und 6. Mai 2024 auseinander. Auf die Beschwerde kann daher mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werden.

2.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Folglich tragen die unterliegenden Beschwerdeführenden die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 50.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 50.– in solidarischer Verpflichtung.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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