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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.05.2024 BEZ.2024.21 (AG.2024.331)

14 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·386 parole·~2 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2024.21

ENTSCHEID

vom 14. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,               Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 18. Januar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 18. Januar 2024 (V.2023.1271) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 14. August 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 6'329.30 nebst 3,5 % Zins seit 11. August 2023, CHF 264.15 aufgelaufener Zins und CHF 130.– Gebühren.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.– aufgefordert innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 4. April 2024 hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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