Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.2
ENTSCHEID
vom 5. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Inkasso Staatsanwaltschaft,
Spiegelgasse 12, 4001, Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 15. November 2023 ([...]) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 1'460.60.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 9. Januar 2024 (Postaufgabe: 12. Januar 2024) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.– innert einer Frist von sieben Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründet abgewiesen. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde ihr für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen gesetzt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie mit Schreiben vom 13. Februar 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide Anträge wurden mit begründeter Verfügung vom 21. Februar 2024 abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin wiederum eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten werde. Mit Eingabe vom 4. März 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Verfügung vom 21. Februar 2024 behandelten Anträge. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 5. März 2024 zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht überwiesen (vgl. Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 1. März 2024 zugestellt, womit die Nachfrist am 6. März 2024 abgelaufen ist.
Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 21. Februar 2024 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.