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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2024 BEZ.2024.14 (AG.2024.301)

13 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·419 parole·~2 min·3

Riassunto

Arrest (BGer 5D_27/2024 vom 03.06.2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2024.14

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Parteien

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                   Arrestschuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                 Arrestgläubiger

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 5. Februar 2024

betreffend Arrest

Erwägungen

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2024 (AE.2024.1) erhob A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 13. Februar 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin stellte sie den Antrag «Abänderung Entscheid vom 5. Februar 2024 auf Gutheissung Antrag 22.12.2023 Aufhebung Arrestanzeige Betreibungsamt Basel-Stadt vom 21. Dezember 2023». Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Mit Schreiben vom 17. Februar 2024 (Postaufgabe: 20. Februar 2024) beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies das Appellationsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Kostenvorschussverfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Entscheid 5D_9/2024 vom 29. Februar 2024 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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