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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2022 BEZ.2022.70 (AG.2023.24)

23 dicembre 2022·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·299 parole·~1 min·2

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung (BGer 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2022.70

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

B____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

C____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. September 2022

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob – auch im Namen ihres Ehemannes B____ (Beschwerdeführer) – am 24. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2022 ([...]). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.–. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht ihr mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh­rung für das Beschwerdeverfahren ab. Es setzte zugleich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an und wies die Beschwerdeführen­den auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilpro-zessord­nung (ZPO, SR 272) hin. Auf eine gegen die Verfügung vom 2. November 2022 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_869/2022 vom 16. November 2022 nicht ein.

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 2. November 2022 haben die Beschwer­de­führenden den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde vom 24. Sep-tem­ber 2022 ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht)

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Septem­ber 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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