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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.10.2017 BEZ.2017.28 (AG.2017.709)

11 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·344 parole·~2 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung/Zahlungsbefehl Nr. 17002405 / VS

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2017.28

ENTSCHEID

vom 11. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Dr. A____

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Mai 2017

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. [...])

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2017 am 14. Juli 2017 Beschwerde erhoben. Am 21. Juli 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 7. August 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten. Am 11. August 2017 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht, worin sie sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 23. August 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 12. September 2017). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Mai 2017 (V.2017.396) wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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