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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2017 BEZ.2017.1 (AG.2017.275)

21 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·652 parole·~3 min·2

Riassunto

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.1

ENTSCHEID

vom 21. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

Mit Entscheid vom 4. Juli 2016 wies das Zivilgericht das Gesuch von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin über die zur Deckung ihres Anteils der Gerichtskosten und ihrer eigenen Anwaltskosten erforderlichen Mittel verfüge und damit nicht bedürftig sei. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlange, und dass es als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung verlangt wird (vgl. Art. 239 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Entscheid vom 4. Juli wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2016 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 29. Juli 2016). Damit endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Begründung am 8. August. Indem die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keine schriftliche Begründung verlangte, verzichtete sie auf die Anfechtung des Entscheids vom 4. Juli 2016.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde am 9. Dezember 2016 der Post übergeben und ging am 12. Dezember 2016 beim Appellationsgericht ein. Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 20; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 828; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 31). Das Appellationsgericht überwies deshalb die Eingabe vom 5. Dezember 2016 am 14. Dezember 2016 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht zur allfälligen Entgegennahme als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2016 eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2016 beantragte, wies das Zivilgericht diesen Antrag mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 ab. Zur Begründung stellte es fest, dass der Entscheid vom 4. Juli 2016 rechtskräftig sei, weil die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung nicht innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs verlangt habe.

Am 13. Januar 2017 übergab die Beschwerdeführerin eine Eingabe vom 5. Dezember 2016 [sic!] der Post, mit der sie beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 erhebt. Die Eingabe ist inhaltlich identisch mit der beim Appellationsgericht am 12. Dezember 2016 eingegangenen Beschwerde vom 5. Dezember 2016. Auf die am 13. Januar 2017 der Post übergebene Beschwerde ist nicht einzutreten, weil der ohne schriftliche Begründung eröffnete Entscheid vom 4. Juli 2016 kein taugliches Beschwerdeobjekt ist (vgl. Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 20 und Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 239 ZPO N 25). Eine Weiterleitung an das Zivilgericht zur Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung ist nicht angezeigt, weil die Frist für einen solchen Antrag längst abgelaufen ist und das Zivilgericht einen entsprechenden Antrag deshalb zu Recht bereits mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 abgewiesen hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die am 13. Januar 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 5. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 (EA.1998.6344) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.--.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       B____

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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