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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.02.2017 BEZ.2016.52 (AG.2017.117)

15 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·788 parole·~4 min·7

Riassunto

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr.: 16026362

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.52

ENTSCHEID

vom 15. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner,  Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. August 2016

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr.: 16026362)

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. 16026362 vom 12. Mai 2016 setzte die A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschwerdegegner) eine Forderung von insgesamt CHF 3‘399.45 nebst Zins von 13,9 % seit dem 9. Mai 2016 auf CHF 1‘726.55 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 19. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für einen Betrag von insgesamt CHF 3‘399.45 nebst 13,9 % Zins seit dem 9. Mai 2016 auf CHF 1‘726.55 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Das Gesuch stützte sich auf einen Schuldanerkennung, eine Fälligerklärung und den Zahlungsbefehl. Am 30. August 2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdegegner, nicht aber die Beschwerdeführerin anwesend war. Mit Entscheiddispositiv vom selben Tag wies der Zivilgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um schriftliche Begründung hin wurde der Entscheid schriftlich begründet. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Fraglich ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten, die so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Entscheid erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Beschwerdeanträge zu beziffern sind (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 f. S. 619 f. mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2013.30 vom 16. September 2013; BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt gemäss dem Bundesgericht, dass auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt oder – im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_371/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 221 ZPO N 38).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen unbezifferten Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdegegner den Betrag von CHF 3‘554.70 anerkannt habe. Weiter werden in der Begründung Zahlungen des Beschwerdegegners von CHF 80.– und CHF 186.– erwähnt, was einen Betrag von CHF 3‘474.70 bzw. CHF 3‘288.70 ergäbe. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für eine Gesamtforderung von insgesamt CHF 3‘399.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 verlangte (angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziffer I und II). Somit liegt eine nicht unauflösbare Differenz zwischen Beschwerdebegründung und angefochtenem Entscheid vor. Auch unter Beizug der Beschwerdebegründung und des angefochtenen Entscheids bleibt folglich unklar, für welchen Betrag die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Rechtsöffnung verlangt. Damit fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag, der im Falle der Gutheissung zum Entscheid erhoben werden könnte.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. August 2016 (V.2016.670) wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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