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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.08.2016 BEZ.2016.32 (AG.2016.564)

8 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,547 parole·~8 min·7

Riassunto

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl-Nr.: 15062768)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.32

ENTSCHEID

vom 8. August 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Kanton Basel-Stadt                                                           Beschwerdeführer

4001 Basel  

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel   

gegen

A____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 15. März 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung betreffend kantonale Steuern 2012 für eine Forderung gegenüber A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) von CHF 824.30 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30, nachdem der Beschwerdegegner gegen den vom Betreibungsamt Basel-Stadt am 26. Oktober 2015 erlassenen Zahlungsbefehl Nr. 15062768 Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt waren der Zahlungsbefehl, der Verlustschein vom 15. August 2014 und die Steuerveranlagung für das Jahr 2011. Auf Verfügung des Zivilgerichts hin reichte der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung für das Jahr 2012 ein, die einen Saldo von CHF 585.65 aufweist. Mit Entscheid vom 15. März 2016 erteilte die das Zivilgericht dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 5.60 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 Beschwerde. Darin beantragt er nebst der bereits mit dem angefochtenen Entscheid erteilten definitiven Rechtsöffnung die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Steuererklärungsfristgebühren von CHF 80.–, die Einschätzungsgebühr von CHF 200.–, die Busse von CHF 300.–, den Zins von CHF 0.05 und die Betreibungskosten von CHF 108.50 gemäss Verlustschein. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Zivilgerichtspräsidentin – „in Modifizierung der Begründung des Entscheides“ – fest, dass die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei für die in der Steuerveranlagung 2012 enthaltenen Forderungen von insgesamt CHF 585.65. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf eingetreten werden kann.

Zur Behandlung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).

2.

In seinem Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend kantonale Steuern 2012 (amtliche Einschätzung) vom 19. September 2013 ein definitiver Rechtsöffnungstitel sei, welcher über CHF 5.60 laute. Darin seien keine Bussenbeträge für die Nichtabgabe der Steuererklärung und auch keine Mahngebühren etc. zahlenmässig aufgeführt, weshalb hierfür die definitive Rechtsöffnung nicht zu bewilligen sei (Entscheid, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der ersten Seite der Veranlagungsverfügung der Hinweis zu entnehmen sei, dass das Veranschlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten von CHF 280.– (Steuererklärungs-Mahngebühren und amtliche Einschätzungsgebühr) sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.– und Zinsen von CHF 0.05 berücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung, welche das Steuerbetreffnis angebe, sei zusammen mit den aufgezählten weiteren Blättern (Steuerabrechnung und Kontoauszug) als einheitliche Verfügung zu betrachten (Beschwerde, Ziff. 5 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass nicht nur die Steuerforderung und der Belastungszins, sondern auch die Gebühren von insgesamt CHF 280.– und die Busse von CHF 300.– Bestandteil der rechtskräftigen Steuerveranlagung seien. Folglich sei im Umfang von CHF 585.65 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder – wie im vorliegenden Fall – auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der Verfügung beziffert werden. Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht notwendig, dass die Forderung im Dispositiv beziffert wird. Vielmehr ist hinreichend, wenn sich der zu bezahlende Betrag aus der Begründung (BGE 127 III 232, 234 E. 3a) oder aus dem Verweis auf andere Dokumente (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3; BGer 5D_81/2012 vom 12. September 2012 E. 3.1) klar ergibt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Summe von CHF 585.65 ergibt sich aus der Steuerabrechnung sowie dem Kontoauszug. In der Veranlagungsverfügung wird auf diese Dokumente verwiesen. Die definitive Rechtsöffnung hätte somit in diesem Umfang erteilt werden müssen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

3.

3.1      Zu prüfen ist sodann, ob die definitive Rechtsöffnung darüber hinaus auch für die im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten von CHF 108.50 zu bewilligen ist. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Verlustschein einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Eine provisorische Rechtsöffnung sei jedoch ausgeschlossen, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle. Bei Betreibungskosten handle es sich jedoch um Kosten, die vom Betreibungsamt erhoben und dem Schuldner jeweils mit Betreibungsurkunden eröffnet würden, wogegen der Schuldner innert 10 Tagen Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben könne. Unterbleibe wie vorliegend eine solche Anfechtung, so erwüchsen die Betreibungskosten in Rechtskraft und müssten folglich auch nicht ausgewiesen werden. Da es sich beim Verlustschein ebenfalls um ein amtliches Dokument handle, müsse auf Verlangen des Gläubigers hin definitive Rechtsöffnung für den im Verlustschein verbrieften Gesamtbetrag erteilt werden, sofern neben dem Verlustschein die Veranlagungsverfügung versehen mit der entsprechenden Rechtskraftbescheinigung oder Vollstreckbarkeitserklärung eingereicht werde und der Schuldner keine Einwendungen im Sinn von Art. 81 SchKG erhebe. Würde der Auffassung des Zivilgerichts gefolgt, so bliebe es dem Beschwerdeführer allgemein verwehrt, die im Verlustschein verbrieften Kosten zu vollstrecken. Dagegen könne auch nicht vorgebracht werden, dass der Beschwerdeführer die im Verlustschein verbrieften Kosten dem Beschwerdegegner noch mittels Verfügung auferlegen und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel schaffen könne. Bei einem solchen Vorgehen könne der Schuldner erneut Rechtsmittel ergreifen, obwohl die Kosten bereits mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG hätten angefochten werden müssen. Dies würde dazu führen, dass schliesslich die Steuerrekurskommission Basel-Stadt über Betreibungskosten eines Betreibungsamtes entscheiden müsse. Ausserdem sei es stossend, wenn sich ein Schuldner von öffentlich-rechtlichen Gläubigern zweimal gegen die erhobenen Betreibungskosten wehren könne, während ein Schuldner von privat-rechtlichen Gläubigern nur einmal Beschwerde einreichen könne. Letztlich wäre auch der administrative Aufwand unverhältnismässig, da zu jedem Verlustschein noch eine zusätzliche Verfügung erlassen werden müsste. Der Gesetzgeber habe in Art. 68 Abs. 1 SchKG deutlich festgelegt, dass der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen habe, dies unabhängig davon, ob die Betreibungskosten in einem Verlustschein verbrieft seien oder nicht. Vielmehr greife Art. 68 Abs. 1 SchKG auch bei einer sogenannten Verlustscheinbetreibung. Folglich seien die im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten in einem Rechtsöffnungsverfahren analog den neu entstandenen Betreibungskosten ohne weitergehende Prüfung direkt dem Schuldner zu übertragen und es sei dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Beschwerde, Ziff. 8–14). Das Zivilgericht hat sich in seiner Vernehmlassung zu dieser Frage nicht geäussert.

3.2      Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet und werden von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144 Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderung, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der Betreibungskosten erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die Vorabdeckung der Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den Zahlungen des Schuldners. Aus diesen Grundsätzen leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvorschläge nicht aufgehoben werden dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. Novem­ber 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Diese Rechtsprechung widerspricht einer in den Kantonen verbreiteten, auch vom Zivilgericht Basel-Stadt gepflegten Praxis, wonach Rechtsöffnung auch für Betreibungskosten gewährt wird (vgl. etwa den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Oktober 2012, V.2012.701).

3.3.     Ob angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an dieser kantonalen Praxis festzuhalten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In einer Konstellation wie der vorliegenden – Steuerveranlagungsverfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel bezüglich Steuerforderung und Pfändungsverlustschein als provisorischer Rechtsöffnungstitel bezüglich der darin verbrieften Betreibungskosten – hat das Zivilgericht festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage für die Annahme eines definitiven Rechtsöffnungstitels hinsichtlich der im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten bestehe, und folglich diesbezüglich die Rechtsöffnung verweigert (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2015, V.2015.76, E. 3.5). Demgemäss ist in der vorliegenden Konstellation weder nach der baselstädtischen noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu gewähren. In diesem Punkt erweist sich der angefochtene Entscheid somit als zutreffend.

4.

Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde weitgehend gutzuheissen ist. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber werden den Parteien für das Beschwerdeverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 15062768 des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Oktober 2015 für CHF 585.65 die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

            Der Beschwerdegegner trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 150.−.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Beschwerdegegner

-     Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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