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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.06.2016 BEZ.2016.18 (AG.2016.473)

28 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,567 parole·~8 min·12

Riassunto

Odnungsbusse

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.18

ENTSCHEID

vom 28. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch MLaw [...] Advokat   

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle                                   Beschwerdegegnerin

für Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 8. März 2016

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 informierte die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (nachfolgend: Schlichtungsstelle) A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dass am 18. Januar 2016 ein Verfahren gegen sie anhängig gemacht worden sei und ihr die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung mit separater Post zugestellt werde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle für den Fall, dass „wider Erwarten eine Schlichtungsverhandlung angesetzt“ werde, sie für ihr Nichterscheinen zu entschuldigen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 lud die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin zu einer Verhandlung vom 8. März 2016, 8:10 Uhr, vor; für den Fall des Nichterscheinens wies sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des Ausfällens einer Ordnungsbusse hin. In der Folge erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung vom 8. März 2016. Mit Verfügung vom 8. März 2016 teilte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie zu der auf den 5. April 2016 angesetzten Verhandlung nicht erschienen sei und dass ihr deshalb eine Ordnungsbusse von CHF 150.– auferlegt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag lud die Schlichtungsstelle die Parteien sodann zu einer neuen Verhandlung auf den 5. April 2016.

Gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 8. März 2016 hat die Beschwerdeführerin am 23. März 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Darin verlangt sie die Aufhebung der Ordnungsbusse. Mit Rektifikat vom 25. April 2016 berichtigte die Schlichtungsstelle die angefochtene Verfügung insofern, als sie die Ordnungsbusse wegen des Nichterscheinens an der Verhandlung vom 8. März 2016 (statt vom 5. April 2016) ausfällte. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 hat sie zur Beschwerde Stellung genommen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 hat sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen lassen. Die wesentlichen Tatsachen und Vorbringen der Beteiligten ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.1). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, mit der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 werde ihr eine Ordnungsbusse für das behauptete Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2016 auferlegt. Dieser Verhandlungstermin liege in der Zukunft, weshalb über das Erscheinen der Parteien noch keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne. Damit stelle die Schlichtungsstelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und wende das Recht nicht richtig an (Beschwerde, S. 1 f.). Die Schlichtungsstelle führt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde aus, dass die angefochtene Ordnungsbussenverfügung vom 8. März 2016 fälschlicherweise anstelle des Datums der unentschuldigt versäumten Verhandlung vom 8. März 2016 das Datum der neu angesetzten Verhandlung vom 5. April 2016 enthalte. Sie bringt sodann vor, dass der Beschwerdeführerin angesichts des Ablaufs des Verfahrens jederzeit habe bewusst sein müssen, dass die Ordnungsbussenverfügung ein falsches Datum – dasjenige der neu angesetzten Verhandlung – und nicht das richtige Datum der unentschuldigt versäumten Verhandlung enthalte (Vernehmlassung der Schlichtungsstelle, S. 2).

Den Ausführungen der Schlichtungsstelle kann ohne Weiteres gefolgt werden. Bei der falschen Datumsangabe handelt es sich tatsächlich um einen Verschreiber, welcher für die Beschwerdeführerin erkennbar war. Zunächst enthalten beide Schreiben, welche die Beschwerdeführerin vor der Ordnungsbussenverfügung von der Schlichtungsstelle erhalten hat (Anzeige eines Schlichtungsgesuchs und Vorladung), die Betreffzeile „Fall: 16/S-33“. Die Ordnungsbussenverfügung enthält dieselbe Betreffzeile, so dass sie offensichtlich im Zusammenhang mit den bisherigen Schreiben der Schlichtungsstelle steht und vor diesem Hintergrund gelesen werden muss. Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Datum vom 8. März 2016, dem Tag der versäumten Verhandlung, nicht nur die Ordnungsbussenverfügung wegen der versäumten Verhandlung, sondern gleichzeitig eine zweite Vorladung zu einer Verhandlung vom 5. April 2016, versandt. Angesichts dieser Umstände musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass es sich um einen Verschreiber handelt und die Ordnungsbusse versehentlich für das Versäumen der Verhandlung vom 8. März 2016 (und nicht vom 5. April 2016) ausgesprochen wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt somit nicht eine (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Vielmehr hat die Schlichtungsstelle den Sachverhalt – unentschuldigtes Erscheinen zur Verhandlung vom 8. März 2016 – völlig richtig festgestellt, diesen Sachverhalt aber in der Verfügung vom 8. März 2016 – aufgrund eines offensichtlichen Verschreibers – falsch wiedergegeben.

2.2      In ihrer Eingabe vom 31. Mai 2016 bezweifelt die Beschwerdeführerin sodann, ob tatsächlich eine bös- oder mutwillige Prozessführung ihrerseits vorliege. Sie weist darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 27. Januar 2016 um Entschuldigung ihres Fernbleibens ersucht habe, falls wider Erwarten eine Schlichtungsverhandlung angesetzt würde. Hierauf sei die Schlichtungsstelle in der Vorladung vom 29. Februar 2016 nicht eingegangen, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre, der Beschwerdeführerin ausdrücklich anzuzeigen, dass ihre Entschuldigung nicht akzeptiert werde. Die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass ihre Entschuldigung Wirkung entfalte und dass sie keine Busse, sondern nur die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO zu erwarten habe (Eingabe vom 31. Mai 2016, S. 1 f.).

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen einer Partei an einer Schlichtungsverhandlung ist die Schlichtungsstelle berechtigt, die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO auszuschöpfen. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die disziplinarischen Sanktionen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.1 und 5.2), was die Schlichtungsstelle vorliegend in der Vorladung zur Verhandlung vom 8. März 2016 getan hat. Das Bundesgericht erwog in einem obiter dictum, dass das Nichterscheinen nur unter qualifizierenden Umständen den Geschäftsgang stört bzw. eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 269). Zur Frage, ob bereits die fehlende Entschuldigung der Säumnis einen solchen „qualifizierenden Umstand“ bildet, äusserte sich das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht. Die Literatur ist in dieser Frage uneinheitlich: Gemäss Dolge rechtfertigt sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs nur ausnahmsweise, etwa wenn die Partei den Termin verschieben lässt, um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen (Dolge, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 127). Demgegenüber stört nach Infanger den Geschäftsgang bereits, wer verspätet zur Verhandlung erscheint oder unnötig spät ein begründetes Verschiebungsgesuch stellt, so dass der Termin nicht mehr anderweitig belegt werden kann (Infanger, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 51). Für Bohnet/Jeannin stört das unentschuldigte Fernbleiben der beklagten Partei von der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich den Geschäftsgang, da dadurch der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt wird (Bohnet/Jeannin, Anmerkung zu BGE 141 III 265, in: SZZP 2015, 422 f.). Weiter erachtet auch Honegger die unentschuldigte Säumnis der beklagten Partei als Störung des Geschäftsgangs (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber­ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 206 ZPO N 3). Schliesslich qualifizieren auch Schrank sowie Koumba­rakis das unentschuldigte Nichterscheinen grundsätzlich als mutwillige Prozessführung (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, S. 149 mit weiteren Hinweisen; Koumbarakis, Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen nach der neuen Zivilprozessordnung, in: Beat Rohrer [Hrsg.], Aktuelle Fragen zum Mietrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob bereits für ein unentschuldigtes Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse verhängt werden darf, in der Literatur im Ergebnis eher bejaht wird. Dem ist beizupflichten. Der Zweck des Schlichtungsverfahrens liegt darin, ein Gerichtsverfahren abzuwenden, indem sich die Parteien einigen. Dies setzt eine wirkliche Aussprache zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung voraus. Eine solche Aussprache kann jedoch nur stattfinden, wenn die Parteien persönlich erscheinen. Das persönliche Erscheinen der Parteien stellt dementsprechend ein zentrales Element des Schlichtungsverfahrens dar, von dem nur bei Vorliegen einer der in Art. 204 Abs. 3 ZPO abschliessend aufgezählten Ausnahmen abgewichen werden darf (vgl. hierzu BGE 140 III 70 E. 4.3; BGer. 4C_1/2013 vom 35. Juni 2013 E. 4.3). Bei Säumnis des Gesuchsgegners verfährt die Schlichtungsstelle gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Ohne Anwendung der Disziplinarbefugnisse könnte der nicht an einer Einigung interessierte Gesuchsgegner sanktionslos der Schlichtungsverhandlung fernbleiben, womit der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt würde. Demgemäss muss bereits das unentschuldigte Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung für die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO genügen.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung vom 5. März 2016 unentschuldigt ferngeblieben ist. In diesem Rahmen stellt sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (vgl. E. 2.1 am Ende), ob die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin ausdrücklich hätte mitteilen müssen, dass sie deren Schreiben vom 27. Januar 2016 nicht als Entschuldigung akzeptiere, und ob die Beschwerdeführerin mangels einer solchen Mitteilung annehmen durfte, dass ihr Nichterscheinen entschuldigt sei. Dies ist zu verneinen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben 26. Februar 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Damit konnte sie nicht mehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihr vorheriges Schreiben vom 27. Januar 2016 von der Schlichtungsstelle als Entschuldigung akzeptiert worden sei und sie damit von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert werde. Im Übrigen kann nur beim Vorliegen einer der in Art. 204 Abs. 3 ZPO genannten Gründen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert werden. Einen solchen Grund hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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