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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.03.2016 BEZ.2016.13 (AG.2016.197)

21 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,177 parole·~6 min·6

Riassunto

Ausweisungsbegehren

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.13

ENTSCHEID

vom 21. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]   

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 13. Januar 2016

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Mit Mietvertrag vom 4. April 2014 mietete der Berufungskläger ab 1. Mai 2014 beim Berufungsbeklagten eine Einzimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft [...] in Basel. Am 22. Juli 2015 kündigte der Berufungsbeklagte den Mietvertrag auf dem amtlichen Kündigungsformular unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2015. In einem Begleitschreiben vom gleichen Tag legte er dem Berufungskläger die Gründe für die Kündigung dar. Der Berufungskläger hat die Kündigung nicht angefochten. Mit Gesuch vom 17. November 2015 ersuchte der Berufungsbeklagte im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen um die Ausweisung des Berufungsklägers aus der Wohnung. Mit Verfügung vom 27. November 2015 wurde dem Berufungskläger eine zehntägige Frist gesetzt, um zum Begehren schriftlich Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Da ihm diese Verfügung weder durch postalische Gerichtsurkunde noch per Weibel zugestellt werden konnte, wurde sie am 30. Dezember 2015 im Kantonsblatt publiziert. Der Berufungskläger hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Ausweisungsentscheid erging am 13. Januar 2016 gestützt auf die Akten. Am 25. Januar 2016 versandte das Zivilgericht ein Rektifikat des Entscheids, welches das Datum der Ausweisung betraf („Freitag, 29. Januar 2016“ statt „Freitag, 28. Januar 2016“). Dieses Rektifikat konnte dem Berufungskläger am 26. Januar 2016 zugestellt werden. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 12. Februar 2016 zugestellt.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 8. März 2016 beantragt der Berufungskläger, dass die Wohnungskündigung zurückgenommen werden soll oder dass er wenigstens die Möglichkeit erhalte, angehört zu werden, sinngemäss demnach die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Wiederherstellung.

Die wesentlichen Vorbringen des Berufungsklägers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit. Die beantragte Ausweisung des Mieters wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) beurteilt. Solche Entscheide unterliegen nach den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung oder der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013, N 339). Massgebend für die Frage, welches Rechtsmittel zur Anwendung gelangt, ist der Streitwert. Sofern dieser mindestens CHF 10‘000.− beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung, ansonsten der Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Nach der ständigen Praxis des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZB.2015.46 vom 24. September 2015 E. 1.1; AGE BEZ.2015.55 vom 18. September 2015 E. 1.1; AGE ZB.2015.43 E. 1.1; AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1) entspricht in einem Ausweisungsverfahren, bei dem jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses strittig ist, der Streitwert dem Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die Kündigung als ungültig erweisen. Dieser Zeitraum bestimmt sich unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220; zur sog. Sperrfristregel siehe BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2; BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.; AGE BE.2011.105 vom 6. September 2011 E. 1.1; AGE ZB.2011.15 vom 9. Septem­ber 2011 E. 1.2.). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal das Gericht von Amtes wegen Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe überprüfen kann (AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1; AGE BE.2011.105 vom 6. September 2011 E. 1.1), auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert. Vorliegend beantragt der Berufungskläger, dass die Wohnungskündigung zurückgenommen werden müsse, womit im Sinne der soeben dargelegten Praxis die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist.

1.2      Der angefochtene Ausweisungsentscheid ist im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ergangen. Dieses Verfahren ist summarisch (Art. 257 ZPO). Gemäss Art. 314 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen solchen Entscheid zehn Tage. Die Frist beginnt mit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im angefochtenen Entscheid wird in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Voraussetzung ausdrücklich hingewiesen. Der angefochtene schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 12. Februar 2016 zugestellt. Die Berufung hat er am 8. März 2016 beim Appellationsgericht eingereicht (Schaltereingabe). Damit ist die Einreichung der Berufung klar nach Ablauf der zehntägigen Frist erfolgt und damit verspätet.

1.3      Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Insbesondere habe er an starken Schmerzen gelitten und sei auf eine bevorstehende Operation beziehungswiese seine Genesung fixiert gewesen. Die Medikamente, die er habe einnehmen müssen, hätten zu einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geführt. Dies gelte bis heute.

Soweit er damit ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist stellt, ist dieses aus den folgenden Gründen abzuweisen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann einer säumigen Partei eine Nachfrist gewährt werden oder es kann neu zu einem Termin vorgeladen werden, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit dem Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger müsste also glaubhaft machen, dass er im Zeitraum nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids bis am 22. Februar 2016 krankheitsbedingt daran gehindert war, die Berufung einzureichen. Ebenso müsste er glaubhaft machen, dass er bis mindestens am 27. Februar 2016 nicht in der Lage war, ein Gesuch um Wiederherstellung einzureichen.

Der Berufungskläger reicht ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 7. März 2016 ein. In diesem Arztzeugnis wird festgehalten, dass der Berufungskläger seit Februar 2015 in der Praxis in Behandlung sei. In dieser Zeit sei es vor allem um chronische Rückenbeschwerden gegangen, die hauptsächlich durch massives Übergewicht bedingt gewesen seien. Am 25. September 2015 habe der Berufungskläger einen Magenbypass erhalten, was zu einer Gewichtsabnahme geführt habe; darauf hätten sich auch die Rückenbeschwerden gebessert. In der Zeit bis zur Operation habe der Berufungskläger stark wirksame Schmerzmittel gebraucht, welche neuropsychologische Nebenwirkungen mit Verlangsamung von Kognition und Denken haben könnten. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Berufungskläger in dieser Zeit durch diese Medikation in seinen Alltagshandlungen beeinträchtigt gewesen sei.

Dieses Arztzeugnis attestiert dem Berufungskläger also eine wahrscheinliche Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten, welche als Nebenwirkung seiner Medikation entstanden sein kann. Betroffen davon ist der Zeitraum vor der Operation am 25. September 2015. Nicht glaubhaft gemacht ist damit eine Beeinträchtigung im Zeitraum nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 12. Februar 2016 bis zur Einreichung der Berufung. Ebenso wenig ist damit eine Beeinträchtigung während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft gemacht worden. Der Berufungskläger hat demnach nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

1.4      Ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen, kann die Berufungsfrist nicht wiederhergestellt werden. Auf die verspätet eingereichte Berufung ist somit nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten von CHF 300.− (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.

            Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten von CHF 300.−.

            Mitteilung an:

-     Berufungskläger

-     Berufungsbeklagter

-     Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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