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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2015 BEZ.2015.56 (AG.2015.748)

29 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,735 parole·~9 min·6

Riassunto

Ausstandsbegehren (BGer Nr. 5A_973/2015 vom 17.01.2017)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.56

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. August 2015

betreffend Ausstandsbegehren gegen die Zivilgerichtspräsidentin

Dr. Elisabeth Braun

Sachverhalt

Am 19. Juni 2015 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht sein Scheidungsbegehren gegen seine Ehefrau B____ ein. Am 24. Juni, 3. Juli und 13. Juli 2015 erliess die Zivilgerichtspräsidentin drei Verfügungen, die im Wesentlichen die Ladung zu einer Einigungsverhandlung und die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen betreffen. Am 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die Zivilgerichtspräsidentin ein. Mit Entscheid vom 27. August 2015 wies das Zivilgericht dieses Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2015 "Berufung" beim Appellationsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darüber hinaus sei ihm der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die am 22. September 2015 angesetzte Verhandlung zu bewilligen, es sei die Verhandlung vom 22. September 2015 zu verschieben und es sei ihm der Kostenerlass für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Vorbringen und Tatsachen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts über ein Ausstandsbegehren gegen die Zivilgerichtspräsidentin Dr. Elisabeth Braun. Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist ein Entscheid über ein Ausstandsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel ungeachtet dieser Bestimmung und der Rechtsmittelbelehrung als Berufung bezeichnet, was ihm jedoch nicht zum Nachteil gereicht. Voraussetzung für eine selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsgesuch ist, dass der Entscheid formell selbständig eröffnet worden ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 50 N 15; Rüetschi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 50 N 6). Dies trifft vorliegend zu. Da es sich beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren, soweit er nicht gleichzeitig mit dem Endentscheid gefällt wird, um eine prozessleitende Verfügung handelt (Rüetschi, a.a.O., Art. 50 N 5), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist vorliegend rechtzeitig erhoben worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

1.2      Soweit der Beschwerdeführer im Betreff seiner Beschwerde auch den "Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2015 (Kostenerlass)" erwähnt und diesbezüglich mit Rechtsbegehren 2 die Bewilligung des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt, ist ein Eintreten ausgeschlossen. Bei diesem "Entscheid" handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die innert 10 Tagen angefochten werden kann (Art. 321. Abs. 2 ZPO). Mit der vorliegenden Beschwerde vom 14. September 2015 ist die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 20. August 2015 nicht eingehalten worden. Soweit die vorliegende Beschwerde sich mit der Frage des Kostenerlasses für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren befasst, ist daher nicht darauf einzutreten. Im Übrigen hat die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. September 2015 materiell über das Kostenerlassgesuch für das Scheidungsverfahren entschieden, so dass Rechtsbegehren 2 der vorliegenden Beschwerde mittlerweile auch gegenstandslos geworden ist. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet (vgl. seine Eingabe vom 27. September 2015 im vorliegenden Verfahren), kann dies hier nicht berücksichtigt werden. Vielmehr wäre die Auferlegung eines Selbstbehalts mit gesonderter Beschwerde anzufechten (Art. 121 ZPO).

1.3      Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2 S. 84 f.). Die eidgenössische ZPO konkretisiert diesen Anspruch in Art. 47 ZPO. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010). Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund objektiver Umstände ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson, gegen welche sich das Ausstandsbegehren richtet, begründet erscheint (BGE 138 I 1 E. 2.2; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 N 3).

Das Zivilgericht hat das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers unter dem Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geprüft (angefochtener Entscheid, E. 2). Nach dieser Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" (als den in lit. a bis e dieser Vorschrift aufgezählten) befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Auffangklausel. Es genügt, wenn der objektive Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson erweckt wird (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 30). Eine Gerichtsperson kann durch ihr eigenes Verhalten im Prozess als befangen erscheinen (dazu Wull­schleger, a.a.O., Art. 47 N 33 ff.; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 N 46 ff.). Verfahrensfehler oder falsche Sachentscheide lassen in der Regel noch keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit der betreffenden Gerichtsperson zu. Erst beim Vorliegen qualifizierter Fehler oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann gegebenenfalls der Anschein einer Befangenheit bejaht werden, so dass die Partei, zu Lasten derer sich die Fehler ausgewirkt haben, nicht länger davon ausgehen kann, dass die Gerichtsperson tatsächlich unabh.gig entscheidet, oder gar annehmen muss, dass sie sie gezielt benachteiligen will (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124 [= Praxis 1999 Nr. 165]; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 N 50; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35). Im Übrigen sind (angebliche) Verfahrensverstösse und fehlerhafte Sachentscheide nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3 b/bb S. 158 f.; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35).

2.2      Das Zivilgericht hat das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneint. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Zivilgerichtspräsidentin des vorliegenden Scheidungsverfahrens im früheren Eheschutzverfahren qualifizierte Fehler oder schwere Pflichtverletzungen begangen habe (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Der Beschwerdeführer wirft der Zivilgerichtspräsidentin verschiedenste Verfahrensfehler (Missachtung eigener Anordnungen, Untätigbleiben, unvollständige Protokollführung) und falsche Sachentscheide (Nichtberücksichtigung von Steuerschulden bei der Unterhaltsbedarfsberechnung, Nichtbewilligung eines künftigen Anwaltswechsels, verzögerte Alimentenanpassung) im früheren Eheschutzverfahren vor (Beschwerde, S. 3 ff.).

Wie vorstehend unter E. 2.1 ausgeführt, sind (angebliche) Verfahrensverstösse und fehlerhafte Sachentscheide grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich zwei Mal vor Appellationsgericht gegen Eheschutzmassnahmen gewehrt. Im Verfahren ZB.2012.21 wandte er sich gegen die definitive Obhutszuteilung der gemeinsamen Tochter C___ an die Beschwerdegegnerin (Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. April 2012). Soweit der Beschwerdeführer nun heute der Zivilgerichtspräsidentin vorwirft, sie habe mit ihrer Verfügung vom 21. Februar 2012 seinem damaligen im Kostenerlass prozessierenden Rechtsvertreter ein ungerechtfertigtes Honorar zugesprochen und ihm selber einen weiteren Anwaltswechsel untersagt, hätte er damals gegen diese Verfügung vorgehen müssen, was er offensichtlich nicht getan hat. Auch mit der Anfechtung der Obhutszuteilung hat er diese angeblichen Verfehlungen nicht gerügt. Auf jeden Fall finden sich im diesbezüglichen Berufungsentscheid AGE ZB.2012.21 vom 21. August 2012 keine derartige Beanstandungen. Im anderen Verfahren ZB.2012.44, in welchem der Beschwerdeführer den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. August 2012 betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt anfocht, ist das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer zwar gefolgt und hat seine Steuerschulden entgegen der Zivilgerichtspräsidentin bei der Berechnung seines Grundbedarfs zugelassen (AGE ZB.2012.21 vom 5. November 2013 E. 4.2 und 4.3). Daraus kann aber nicht auf eine willentliche Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die Eheschutzrichterin und damit auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden, zumal das Appellationsgericht in diesem Entscheid darauf hingewiesen hat, dass in Lehre und Rechtsprechung umstritten sei, inwiefern in Mangelfällen bei der Bedarfsberechnung die laufenden Steuern auszuklammern seien. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anfechtung des Ehegatten- und Kindesunterhalts neben der Berufung seines damaligen Rechtsvertreters am 10. Oktober 2012 eine eigene Eingabe beim Appellationsgericht eingereicht, in welcher er sich über die Amtsführung von Frau Dr. Elisabeth Braun beschwerte (Beilage zum Ausstandsbegehren vom 14. Juli 2015, insbesondere S. 3 f.). Das Appellationsgericht hat diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen, ist jedoch nicht darauf eingetreten, weil die vorgetragenen Rügen in den jeweils hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren einzubringen gewesen wären (AGE BEZ.2012.81 vom 20. Dezember 2012 E. 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem Entscheid AGE ZB.2012.44 vom 5. November 2013 betreffend den Ehegatten- und Kindesunterhalt in keiner Weise, dass der Eheschutzrichterin in diesem Zusammenhang krasse Fehler oder schwerwiegende Pflichtverletzungen vorzuwerfen wären. Der Beschwerdeführer vermag somit den Nachweis qualifizierter Verletzung von Richterpflichten nicht zu erbringen. Dies gilt umso mehr, als die im Ausstandsgesuch geschilderten Vorkommnisse sich auf Umstände im Eheschutzverfahren beziehen, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit seinem Ausstandsbegehren keinerlei Umstände im aktuellen Scheidungsverfahren vorgebracht, die den objektiven Verdacht einer Befangenheit der früheren Eheschutzrichterin und heutigen Instruktionsrichterin erregen könnten. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Eingabe vom 27. September 2015 ihre angebliche Voreingenommenheit mit zwei zwischenzeitlichen Verfügungen vom 15. und 18. September 2015 betreffend Kostenerlass und Besuchsrecht zu belegen versucht, muss diese Eingabe unberücksichtigt bleiben. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den ihr im Zeitpunkt ihres Entscheids unterbreiteten Sachverhalts nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 326 N 1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 27. September 2015 müssen daher ebenso unbeachtlich bleiben wie diejenigen in der weiteren Eingabe vom 12. Oktober 2015.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach gehen die Gerichtskosten von CHF 300.– zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Rechtsbegehren 4). Gemäss Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Ausstandsgesuchs vorliegend allein mit Vorkommnissen in einem weit zurückliegenden Eheschutzverfahren begründet, das offensichtlich nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefallen ist. Diese Schilderungen sind in keiner Weise geeignet, seinen Verdacht mangelnder Unabhängigkeit der Zivilgerichtspräsidentin in objektiver Weise zu erhärten. Seine Beschwerde muss deshalb vor vorneherein als aussichtslos beurteilt werden, so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

            Mitteilung an

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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