Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.49
ENTSCHEID
vom 9. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart , Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 7. August 2015
betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) reichte der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt am 3. August 2015 eine vom 1. August 2015 datierende Beschwerde ein „Betreffend nicht erhaltene Rückerstattung der Steuerverwaltung Basel-Stadt per 31.07.2015 die seit dem 26.08.2014 ausstehend ist auf das Einschreiben und Nachtrag vom 26.07.2015 an die Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt“. Einen konkreten Antrag stellte sie nicht. Die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt trat mit Entscheid vom 7. August 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führt die Aufsichtsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ausführe, wie sie ihren Anspruch begründe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Beschwerde zuständig sein soll.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. August 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zwei Nachträge eingereicht. Zudem hat sie ein sinngemässes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt, das mit Verfügung vom 31. August 2015 abgewiesen worden ist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des baselstädtischen Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100]). Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und dem kantonalen Einführungsgesetz zur ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB).
2.
2.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verlangt wird, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1 bis 3.3). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 13. August 2015 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, „es sei mit sofortiger Wirkung die Berichtigung zum Güterstand am 18.11.1996, Nachlass […], der per 26.10.2005 im Erb- und Erbverzichtsvertrag zusätzlich Notariell bestätigt ist vorzunehmen und der Steuerverwaltung Basel-Stadt zuzustellen dass die hängige Rückerstattungsforderung vom 26.08.2014 nach Steuerartikel 202 per 31.07.2015 ausbezahlt ist […]“. Dieses Begehren ist nicht nur unverständlich, sondern auch neu, d.h. war nicht Gegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz und daher unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unverständlich sind auch die als Begründung bezeichneten Ausführungen in der Beschwerde. Auch die folgenden als Nachtrag bezeichneten Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 4 und 9) sind diesbezüglich nicht weiterführend. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Sie legt nicht dar, weshalb das Nichteintreten der Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen.
3.
Dem Gesagten nach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.