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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.04.2014 BEZ.2014.40 (AG.2014.657)

28 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,414 parole·~7 min·5

Riassunto

Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13017576)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.40

ENTSCHEID

Vom 21. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____GmbH                                                                Beschwerdegegnerin

[…],

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 28. April 2014

betreffend Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. 13017576)

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 17. Oktober 2013 beantragte die B_____GmbH in Dresden beim Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt die vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit des Versäumnis-Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2005 und gestützt darauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Betreibung Nr. […] für CHF 45‘117.30, CHF 24‘138.50, CHF 3‘474.01 und CHF 103.– Zahlungsbefehlskosten, nebst Zins und Kosten. Der Zivilgerichtspräsident gewährte den Parteien das rechtliche Gehör und bewilligte der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 28. April 2014 die provisorische Rechtsöffnung für CHF 45‘117.30 nebst Zins zu 5% seit 28. Januar 2013 sowie für CHF 22‘932.– aufgelaufenen Zins zuzüglich CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls. Zudem auferlegte er A_____(Beschwerdeführer) die Gerichtskosten von CHF 500.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.– zuzüglich CHF 300.– MWST. Gegen diesen Entscheid, den der Beschwerdeführer am 29. April 2014 empfangen hat, erhob dieser rechtzeitig am 9. Mai 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, den Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern (Beschwerde S. 1). Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden, hingegen sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 begründet abgewiesen. Die Einzelheiten der Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid, gegen welchen alleine Beschwerde erhoben werden kann (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Da der Entscheid über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben worden, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO; SG 221.100). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, da sich die Beschwerde, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      Der Zivilgerichtspräsident hat das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2005 mangels Nachweises der ordnungsgemässen Zustellung als nicht anerkennungsfähig beurteilt und dementsprechend die definitive Rechtsöffnung verweigert. Dieses Ergebnis ist nicht umstritten und nicht Gegenstand der Beschwerde. Der Zivilgerichtspräsident hat weiter die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung geprüft und diese sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als zulässig als auch die Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt erachtet (Entscheid S. 9 ff.).

Der Beschwerdeführer beanstandet beide Aspekte: Er bestreitet einerseits, dass der Antrag auf Bewilligung der definitiven in einen Antrag auf Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung uminterpretiert werden dürfe, und andererseits auch, dass vorliegend mit dem Kreditvertrag vom 5. Februar 1993 (Gesuchsbeilage 12) ein Titel für eine provisorische Rechtsöffnung vorliege.

Beim ersten Punkt wirft er der Vorinstanz die Verletzung der Dispositionsmaxime vor; sie habe der Beschwerdegegnerin mit der Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung mehr zugesprochen, als sie verlangt habe. Diese Auffassung ist abzulehnen. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Ihr Ziel ist somit die Rechtsöffnung. Ob diese gerichtlich nun als provisorische oder definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist eine Rechtsfrage und daher von Amtes wegen zu prüfen. Diese Beurteilung entspricht der Lehre und der überwiegenden Auffassung der kantonalen Rechtsprechung (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 84 SchKG N 39; Vock, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 84 SchKG N 12), und insbesondere auch der Praxis der Gerichte des Kantons Basel-Stadt (Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in: BJM 1980, S. 143). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen ist und hatte die Beschwerdegegnerin stattdessen um definitive Rechtsöffnung nachgesucht, so hat das Gericht dazu vor seinem Entscheid dem Schuldner und Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren (Staehelin, a.a.O.; Vock, a.a.O.). Das hat die Vorinstanz zugestandenermassen getan; der Beschwerdeführer hat sich zur Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung äussern können (vgl. die Verfügung vom 20. März 2014). Damit war es zulässig, dass die Vorinstanz anstatt der beantragten definitiven Rechtsöffnung die provisorische Rechtsöffnung bewilligt hat.

2.2      Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Vorinstanz das Gebot der Waffengleichheit verletzt habe, indem sie der Beschwerdegegnerin die Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 28. März 2014 bis zum 21. April 2014 erstreckt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erstreckung stellte, konnte das Gericht ihm von sich aus auch keine Erstreckung gewähren. Hätte er jedoch ein solches Gesuch eingereicht, wäre dieses wohl ebenfalls bewilligt worden. Damit liegt keine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Stellungnahme eine Woche verspätet dem Zivilgericht eingereicht, geht er fehl: Die Vorinstanz hat der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin die Frist erstreckt bis zum 21. April 2014, ihre Eingabe hat sie jedoch bereits am 7. April 2014 eingereicht. Damit wurde die Frist gewahrt und war die Eingabe beachtlich.

3.

In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den als Kreditvertrag bezeichneten Vertrag zwischen der [...] Bank und dem Beschwerdeführer vom 5. Februar 1993 (Gesuchsbeilage 12) als Darlehen qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich vielmehr um einen Kontokorrentkredit für den Höchstbetrag von DM 173‘000.–. Dieser Vertrag würde die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung nicht erfüllen (Beschwerde S. 2).

Die Vorinstanz führt dazu aus: „Da der Kreditvertrag auf eine bestimmte Summe lautet und der Gesuchsbeklagte weder die Auszahlung der Darlehensvaluta noch die Fälligkeit der Rückzahlung bestreitet, stellt der Kreditvertrag vom 5. Februar 1993 grundsätzlich einen zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung tauglichen Titel dar“ (Entscheid S. 10); … „der Unterschied zu einem Kontokorrentkredit besteht darin, dass nach einer Rückzahlung ein erneuter Bezug nicht mehr möglich ist. Ferner verliert der Kreditvertrag über eine feste Summe nicht dadurch seinen Charakter als Schuldanerkennung, wenn die Bank ein Konto führt und darin den sich aus den fälligen und geleisteten Rückzahlungen, Zinsen und Spesen ergebenden jeweiligen Saldo festhält, sofern die Zinsen und Spesen bereits im Krediteröffnungsvertrag summenmässig oder prozentual beziffert wurden“ (Entscheid S. 11). Der Beschwerdeführer vermag dagegen kein stichhaltiges Argument vorzubringen. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Zitate aus Fundstellen im Internet oder zum Begriff „Barkredit“. Dieser ist nicht einheitlich, sondern wie eine zitierte Stelle ausführt, nicht eindeutig definiert. Dort werden richtigerweise zwei Bedeutungen erwähnt, der Barkredit als Girokonto oder als ein ganz normaler Barkredit, der die Möglichkeit beinhaltet, sich die Kreditsumme in bar oder per Postanweisung auszahlen zu lassen (die vom Beschwerdeführer angegebene Website www.kredit-begriffe.de ist lediglich als Domain parkiert worden und weist keinen Inhalt auf). Auch aus der zuvor aufgeführten Fundstelle des Beschwerdeführers folgt somit, dass es bei der Deutung des Begriffs Kreditvertrag auf den Willen der Parteien ankommt, was für einen Vertrag sie schliessen wollten. Dieser Wille ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Vertrags selber und sodann aus weiteren Äusserungen der Parteien. Darauf hat die Vorinstanz abgestellt.

Der Wortlaut des Kreditvertrags vom 5. Februar 1993 spricht nicht für die Vereinbarung eines Kontokorrentkredits. Vielmehr sind Anhaltspunkte vorhanden, die gegen ein Kontokorrentverhältnis sprechen, etwa die nur kurze Laufzeit bis zum 31. Dezember 1993 oder die jederzeitige Möglichkeit, den Kredit zurückzubezahlen. Weiter kündigte die Kreditgeberin mit Schreiben vom 29. August 1995 das Kreditverhältnis, bestehend aus einem Privatkonto und dem hier umstrittenen Darlehenskonto. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Schriftverkehr mit der Gläubigerin wiederholt den Begriff „Darlehen“ verwendet: „Wir … gehen davon aus, dass Sie nunmehr unser Darlehen persönlich bearbeiten“ und „möglicherweise berücksichtigt die [...] Bank auch den Umstand, dass ich seit Bereitstellung des Darlehens…“ (Schreiben Beschwerdeführer vom 12. Dezember 1995, Gesuchsbeilage 17). Dabei muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Vertrag vom 5. Februar 1993 als Darlehensvertrag qualifiziert und die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung als erfüllt angesehen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Prozesses. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810). In analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV wird dann in der Regel das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten verlangt, mithin CHF 750.– (vgl. AGE BE.2010.21 E. 5; BE.2010.26 E. 4.1; BE.2011.31 E. 11.3). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da für deren Vertretung vor Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 750.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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