Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.16
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Beschwerdeführerin
A_____
[...],
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gläubigerin
B_____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. Januar 2014
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A_____ bezweckt die Ausführung von elektrischen Installationen und Kontrollen von Elektroinstallationen aller Art. Mit Entscheid des als Konkursrichters amtenden Zivilgerichtspräsident wurde am 30. Januar 2014, 15.25 Uhr, über die A_____ im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B_____ der Konkurs eröffnet. Dagegen hat die A_____ am 13. Februar 2014 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteivorbringen sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Konkursrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten inzwischen getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Schuld zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen zu Gunsten der B_____ hinterlegt (vgl. Quittung vom 4. Februar 2014, Beilage 5), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt ist.
2.3
2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide, d.h. aktuelle tatsächlich verfügbare, Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchKG 67/2003, S. 63 mit weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb „lebensfähig“ ist (Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Zürich 1997/99, hrsg. v. Jaeger, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2012.54 vom 9. Juli 2012 E. 2.3.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Im aktuellen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Februar 2014 sind neben der vorliegenden Konkursbetreibung für die Zeit ab 6. November 2012 bis 6. Januar 2014 insgesamt 40 Forderungen aufgeführt. Hiervon sind 23 Betreibungen durch Zahlung erledigt. Abzüglich der Konkursforderung von CHF 20'312.05 sind somit insgesamt noch 17 Betreibungen im Betrag von insgesamt CHF 144’044.80 offen. Hiervon ist in 4 Betreibungen ein Zahlungsbefehl zugestellt und in 8 Betreibungen die Konkursandrohung zugestellt worden; in 5 Betreibungen läuft ausserdem ein Fortsetzungsbegehren. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass die wenigen, noch im Betreibungsregisterauszug als „offen“ aufgeführten Forderungen mehrheitlich haben beglichen werden können (Beschwerde S. 4). Bezüglich einzelner von der Beschwerdeführerin aufgeführten Forderungen liegen der Beschwerde denn auch schlüssige Belege einer (teilweisen) Tilgung vor (vgl. Beschwerdebeilagen 9-13). Bezüglich der Forderungen der C_____ Versicherungen über CHF 1'362.40 sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft über CHF 12'404.55 hat die Beschwerdeführerin ferner Abzahlungsvereinbarungen geschlossen, entsprechende Verträge auch eingereicht und insofern glaubhaft gemacht, dass sie sich um die Sanierung ihrer finanziellen Situation bemüht. Bezüglich der Forderungen der D_____ Bank, der E_____ AG, der F_____ Ausgleichskasse und der G_____ AG aber behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, mit der Gläubigerin „in einem regen Austausch“ (Beschwerde S. 5) zu stehen. Diesbezügliche Abzahlungsvereinbarungen sind hingegen nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht worden. Berücksichtigt man somit die in der Zwischenzeit bereits bezahlten Schulden der Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, so liegen noch offene betriebene Schulden in Höhe von rund CHF 69'000.– vor. Hiervon konnte die Beschwerdeführerin für die Summe von rund CHF 14'000.– Abzahlungsverträge vereinbaren; damit liegen nach wie vor unbezahlte fällige Schulden in Höhe von CHF 55'000.– vor. Neben diesen offenen betriebene Forderungen per 13. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin weitere fällige offene Forderungen in Höhe von rund CHF 26'000.– zu begleichen (Beschwerdebeilage 16).
Diesen noch insgesamt offenen Forderungen in Höhe von insgesamt rund CHF 95'000.– (respektive CHF 81'000.– unter Berücksichtigung der durch Vereinbarung gestundeten Forderungen) stehen Bankguthaben von rund CHF 30'000.– bei der H_____ Bank und der I_____ Bank (Stand 6. bzw. 11. Februar 2014; vgl. Beschwerdebeilagen 22, 23) gegenüber. Mit diesen liquiden Mitteln aus Bankkonti ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre noch offenen Forderungen zu begleichen. Die Beschwerdeführerin macht ferner einen Debitorenbestand über die Summe von CHF 150'518.– geltend und legt verschiedene Rechnungen, teilweise aus dem Jahr 2013, sowie Offerten an Kunden ins Recht (Beschwerdebeilagen 17-21). Da es sich dabei jedoch nicht um liquide Mittel handelt, sind diese für die Frage der Zahlungsfähigkeit nicht relevant und können nicht berücksichtigt werden. Am Mangel liquider, d.h. aktuell tatsächlich verfügbarer Mittel kann auch das Schenkungsversprechen einer privaten Drittperson zwecks Tilgung der noch offenen Verbindlichkeiten, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerdebeilage 24), nichts ändern. Eine anhaltende Zahlungsfähigkeit wird damit nicht glaubhaft gemacht, sollte doch ein wirtschaftlich funktionierendes Unternehmen nicht auf Schenkungsversprechen Dritter angewiesen sein. Insgesamt erscheint der Betrieb vielmehr nicht auf Dauer als lebensfähig. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stagnationsphase, die nur vorübergehend zur Anhäufung von Schulden geführt haben soll, ist nicht belegt, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bloss vorübergehender Natur gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin künftig möglich sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat daher ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen können.
3.
Unter den genannten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen-standslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Abweisung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 30. Januar 2014 bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet; der Restbetrag geht an das Konkursamt zur Abrechnung der seit der Konkurseröffnung entstandenen Gebühren und Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.