Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.1
ENTSCHEID
vom 26. Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____AG Beschwerdeführerin
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 5. Dezember 2013
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Die A_____AG vermietet der B_____AG Geschäftsräumlichkeiten in der [...]gasse [...] in Basel. Die Mieterin wandte sich am 30. August 2013 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) mit dem Begehren, dass die Vermieterin zur Zahlung von CHF 30'000.– nebst Zins an die Mieterin zu verurteilen sei. Mit Vorladung vom 31. Oktober 2013 lud die Schlichtungsstelle die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 4. Dezember 2013. Sie wies die Parteien mit dem Beiblatt „Wichtige Hinweise zur Vorladung – Persönliches Erscheinen“ auf die Pflicht hin, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Mit Schreiben vom 1. November 2013 beantragte die Mieterin, dass sie von der persönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung dispensiert werde. Mit Eingabe vom 4. November 2013 ersuchte die Vermieterin, dass C_____ anstelle ihrer einzigen Verwaltungsrätin als ihr Vertreter zuzulassen sei. C_____ sei als Verwalter der im Streit stehenden Liegenschaft mit der Angelegenheit betraut, während die Verwaltungsrätin über die Streitsache sehr wenig orientiert sei. Mit Verfügung vom 8. November 2013 dispensierte die Schlichtungsstelle die Mieterin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung. Die Mieterin erklärte sich mit Stellungnahme vom 12. November 2013 damit einverstanden, dass seitens der Vermieterin C_____ an der Schlichtungsverhandlung teilnehme. Die Schlichtungsverhandlung fand am 4. Dezember 2013 statt. Die Mieterin liess sich durch ihren Anwalt vertreten, während die Vermieterin der Verhandlung ganz fern blieb. Die Schlichtungsstelle verfügte an der Verhandlung auf Antrag der Mieterin, dass die Parteien erneut in eine Schlichtungsverhandlung geladen werden. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 auferlegte sie der Vermieterin eine Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Dezember 2013.
Gegen diese Verfügung hat die A_____AG am 8. Januar 2014 Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 erteilte die Referentin die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Die Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss Art. 319 lit. b. Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 10; Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221, 7376). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
1.2 Ordnungsbussen sind – entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung – als prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anfechtbar (vgl. hierzu ausführlich AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann nach Ablauf des Fristenstillstands am 3. Januar 2014 (Art. 145 Abs. 1 lit. c i.V.m. 146 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. Januar 2014 und somit fristgerecht erhoben.
1.3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie wegen ihres ausserkantonalen Sitzes gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO nicht persönlich zur Verhandlung habe erscheinen müssen. Des Weiteren führt sie aus, dass zwischen den Parteien des Schlichtungsverfahrens mehrere Verfahren hängig seien. Es gehe dabei um seit Jahren hängige miet- und vermögensrechtliche Prozesse, in denen sich die Parteien ziemlich unversöhnlich gegenüberständen. Deshalb habe sie sich entschlossen, den Schlichtungstermin vom 4. Dezember 2013 nicht wahrzunehmen. Eine Einigung unter den Parteien sei völlig ausser Frage gestanden. Es mache keinen Sinn, eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen, wenn die Parteien, zumindest die beklagte Partei, nicht vergleichsbereit seien. Genau für diesen Fall sehe Art. 206 Abs. 2 ZPO als Rechtsfolge der Säumnis vor, dass die Schlichtungsbehörde verfahre, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Die verhängte Ordnungsbusse wie auch die erneute Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung entbehrten daher einer gesetzlichen Grundlage. Ausserdem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie weder angehört worden sei noch sich zur Bussenhöhe habe äussern können, bevor die Ordnungsbusse ausgefällt worden sei.
2.2 Die Schlichtungsstelle wendet in ihrer Stellungnahme demgegenüber ein, dass die Parteien nach Art. 204 ZPO persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssten. Zwar könne sich gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO vertreten lassen, wer einen ausserkantonalen Sitz habe, und habe die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Zug. Wolle eine Partei allerdings ihr Recht, sich vertreten zu lassen, in Anspruch nehmen, so habe sie ein Dispensationsgesuch an die Schlichtungsstelle zu stellen. Eine automatische Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen finde nicht statt. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe an die Schlichtungsstelle vom 4. November 2013 einerseits Zusatzaufwand für die Schlichtungsstelle und die Gegenpartei verursacht und andererseits den Anschein erweckt, es würden C_____ und ihr Rechtsvertreter zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an der Verhandlung sei als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, was nach Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– bestraft werden könne. Die Höhe der Busse von CHF 200.– entspreche der ständigen Praxis der Schlichtungsstelle und liege im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 128 Abs. 1 ZPO vorgebe. Im Übrigen bestimme Art. 108 ZPO, dass unnötig verursachte Kosten von der Partei zu tragen seien, die sie verursacht habe. Der durch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 2013 unnötig verursachte Zusatzaufwand hätte auch unter diesem Titel die Auferlegung von CHF 200.– gerechtfertigt.
3.
3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013. Die Schlichtungsstelle begründet darin die verhängte Ordnungsbusse damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Dezember 2014 erschienen sei. Kein Thema ist vorliegend die von der Beschwerdeführerin nicht angefochtene, in ihrer Beschwerdeschrift aber gleichwohl thematisierte zweite Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung. Zu prüfen ist alleine, ob die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin zu Recht wegen deren Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– bestraft hat.
3.2 Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Schlichtungsstelle entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 204 ZPO N 6).
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde zur Schlichtungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 ordnungsgemäss vorgeladen. Dennoch blieb sie der Verhandlung fern. Sie begründet ihr Nichterscheinen damit, dass sie gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO wegen ihres ausserkantonalen Sitzes von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit sei. Deshalb habe sie sich „dazu entschlossen, den Schlichtungstermin vom 4. Dezember 2013 nicht wahrzunehmen“ (Beschwerde vom 8. Januar 2014, S. 4 N 5). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nicht selber beschliessen kann, der Verhandlung fernzubleiben. Vielmehr muss sie die Schlichtungsstelle entsprechend informieren und sich für die Verhandlung vertreten lassen (vgl. E. 3.2). Weder das eine noch das andere hat sie getan. Stattdessen erweckte sie mit ihrem Schreiben vom 4. November 2013 den falschen Anschein, dass ihr Verwalter sowie ihr Rechtsvertreter an der Verhandlung teilnehmen würden. Dadurch verursachte sie sowohl der Schlichtungsstelle als auch der Gegenpartei unnötige Kosten. Die Beschwerdeführerin war mithin von der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung nicht dispensiert und verletzte ihre Pflicht, persönlich an der Verhandlung zu erscheinen.
3.4 Es fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört.
Bei Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Ob sie die Parteien erneut zu einer Verhandlung laden kann, kann hier offen bleiben, da die entsprechende Verfügung unangefochten blieb. Die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO sind offenbar nicht nachteilig genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fielen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens dahin, bzw. die Partei hätte es in der Hand, das Obligatorium ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher in solchen Fällen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.). Schlichtungsbehörden sind keine Verwaltungsbehörden, sondern üben gerichtliche Funktionen aus, weshalb Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3). Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung ist somit als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, die nach Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann (AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 3.4). Die verhängte Ordnungsbusse von CHF 200.– ist mithin nicht zu beanstanden.
3.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass sie vor der Verhängung der Ordnungsbusse von der Schlichtungsstelle nicht angehört worden sei und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet grundsätzlich, dass die zu sanktionierende Person vor der Ausfällung einer Strafe angehört wird bzw. dass ihr die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Höhe der Strafe zu äussern. Je nach Art des Sachverhalts können Inhalt und Umfang des Gehörsanspruchs variieren. Soll bloss eine Busse zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden, erwächst der Gehörsanspruch nicht aus dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht des Betroffenen, sondern höchstens aus der allfälligen Notwendigkeit zur Sachabklärung. Bei aktenkundigen Disziplinarverstössen erübrigt es sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher, den Betroffenen vorgängig anzuhören (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275). Zudem bleibt das rechtliche Gehör gewahrt, wenn die Behörde auf begründeten Antrag der betroffenen Person die Disziplinarstrafe in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. für bundesgerichtliche Disziplinarmassnahmen BGer. 6A.83/2001 vom 18. September 2001 E. 1). Aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergibt sich denn auch keine Pflicht, die Disziplinarstrafe der fehlbaren Person vorab anzudrohen (Frei, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 128 ZPO N 31). Das pflichtwidrige Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung ist aktenkundig. Es bestand für die Schlichtungsstelle kein Anlass, den Sachverhalt weiter abzuklären. Auch hätte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle um Wiedererwägung ersuchen können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demzufolge nicht verletzt.
4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.