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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.12.2013 BEZ.2013.57 (AG.2014.14)

19 dicembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,161 parole·~6 min·6

Riassunto

Sistierung des Verfahrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

BEZ.2013.57

ENTSCHEID

vom 19. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]   

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch Dr. iur. Thomas Kaufmann, Rechtsanwalt, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Arbeitsgerichts

vom 5. September 2013

betreffend Sistierung des Verfahrens

Sachverhalt

Die B_____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit A_____ am 10. Juli 2012. In der Folge reichte dieser am 28. Februar 2012 (recte 1. März 2013) beim Arbeitsgericht eine gegen seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtete Klage ein, mit der er – neben einem (umständlichen) Antrag auf Einsicht in Personalakten – die Verurteilung der Beklagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses beantragte. Weiter verlangte er, „die Beklagte im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, dem Kläger CHF 19'426.– (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten“. Die Beklagte beantragte am 13. Mai 2013 beim Arbeitsgericht die Sistierung des Verfahrens bis entweder der Kläger gestützt auf die Klagebewilligung in anderen Verfahren der Parteien Klage eingereicht habe zum Zweck der Zusammenlegung der Verfahren oder bis die Frist für die Einreichung einer Klage unbenutzt abgelaufen ist. Die Beklagte teilte dem Gericht in der Folge zudem noch mit, dass der Kläger drei weitere Schlichtungsgesuche eingereicht habe und weitete ihren Sistierungsantrag auf sämtliche Verfahren aus. Der Instruktionsrichter des Arbeitsgerichts schlug den Parteien am 7. August 2013 die Durchführung einer Einigungsverhandlung vor, was der Kläger ebenso wie eine Sistierung ablehnte. Am 5. September 2013 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Ablauf der dreimonatigen Klagefristen gemäss den Klagebewilligungen in den Verfahren SB 2013 218, SB 2013 512 und SB 2013 504. Die Sistierung des Verfahrens endete am 12. November 2013.

Gegen die Sistierungsverfügung vom 5. September 2013 erhob A_____ am 16. September 2013 rechtzeitig Beschwerde, mit dem Antrag auf sofortige Aufhebung der Sistierungsverfügung. Neben seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 27. bzw. 28. September 2013 sowie am 30. Oktober 2013 und 2. Dezember 2013 weitere Eingaben eingereicht, die jedoch für den Beschwerdeentscheid nicht von Belang sind. Die Beschwerdebeklagte und die Vorinstanz haben sich mit Eingaben vom 3. Oktober 2013 bzw. 15. Oktober 2013 vernehmen lassen. Dem Beschwerdeführer ist darauf Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geboten worden, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Erlass der prozessleitenden Sistierungsverfügung vom 5. September 2013 gerügt. Gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können Verfügungen, mit welchen die Sistierung angeordnet wird gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz angefochten werden. Zuständig zur Beurteilung ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (§ 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO]).

1.2             Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist – nach Beschwerdeerhebung am 16. September 2013 – am 12. November 2013 abgelaufen. Das Verfahren steht damit nicht mehr still, sondern kann vor der ersten Instanz weitergeführt werden. Damit fehlt es dem vorliegenden Antrag auf Aufhebung der verfügten Sistierung an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer Prozessvoraussetzung im Sinn von Art. 59 ZPO. Hat keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Fortführung bzw. Entscheidung, wird ein Rechtsstreit gegenstandslos (vgl. BE.2009.948 vom 2. Februar 2010). Auch das vorliegende Verfahren ist deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2.

2.1      Ist ein Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach richterlichem Ermessen zu verteilen. Hierbei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Massgebend kann insbesondere sein, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221 ff., 7297). Fällt das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht war, d.h. es ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 107 ZPO N 18).

2.2             Grund für das vorliegende Beschwerdeverfahren war die mit prozessleitender Verfügung angeordnete befristete Sistierung des Verfahrens vor dem Zivilgericht, mit welcher der Instruktionsrichter des Arbeitsgerichts einem entsprechenden Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin nachgekommen ist, da der Beschwerdeführer zahlreiche Klagen beim Arbeitsgericht anhängig gemacht hat. Zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geführt hat sodann der Fristablauf der auf drei Monate begrenzten Sistierung, was für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs von Bedeutung ist.

2.3             Eine Verfahrenssistierung erfordert sodann in der Regel eine Interessenabwägung, in welcher das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 126 ZPO N 4; siehe auch Frei, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 126 ZPO N 14). Eine Sistierung kann sich etwa rechtfertigen, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Damit können im Interesse der Verfahrensökonomie sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen vermieden werden (Staehelin, a.a.O., Art. 126 ZPO N 3). Vorliegend hat der Instruktionsrichter in der angefochtenen Sistierung das Verfahren bis zum Ablauf der dreimonatigen Klagefristen gemäss Klagebewilligungen der Verfahren SB 2013 218, SB 2013 512 sowie SB 2013 504 sistiert. Zur Begründung werden mehrere verfahrensbezogene und insbesondere der Koordination und der Verhinderung sich widersprechender Entscheide dienende Sistierungsgründe genannt. Diese Begründung erscheint nachvollziehbar und die konkret verfügte Dauer der Sistierung von drei Monaten ist in Bezug auf die übliche Dauer eines Beschwerdeverfahrens nicht als besonders lang zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer selber mit zahlreichen Teilklagen Koordinationsbedarf geschaffen hat. Wäre ihm tatsächlich an einer zügigen Verfahrensdurchführung gelegen, so hätte er seine Anträge in einer einzigen Klage, respektive mit möglichst wenigen Eingaben vor Gericht vortragen können und diese ausserdem nicht erst 1 ½ Jahre nach Auflösung seines Arbeitsvertrages, sondern bereits früher einreichen können. Im Rahmen einer summarischen Begründung folgt daraus, dass die Beschwerde im Falle ihrer Beurteilung mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen.

2.4      Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden in der Regel keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie hier – unter CHF 30'000.– liegt (Art. 114 ZPO). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin aber eine Parteientschädigung zu zahlen. Dabei ist gemäss § 4 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400; HO) bei einem Streitwert von CHF 8'000.– bis zu CHF 30'000.– von einem Grundhonorar zwischen CHF 1'120.– und CHF 2'900.– auszugehen. In vorliegendem Zusammenhang rechtfertigt es sich, knapp unter die Streitwertobergrenze zu gehen und ein Grundhonorar von CHF 2'800.– anzunehmen. Dieses ist aufgrund von § 6 Abs. 1 HO wegen vorzeitiger Beendigung des Prozesses um die Hälfte auf CHF 1'400.– zu reduzieren, womit auch die Bestimmungen von § 4 Abs. 2 HO und § 12 Abs. 2 HO berücksichtigt sind.

Demgemäss erkennt der Appellationsgerichtspräsident:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 112.– MWST, auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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