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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2014 BEZ.2013.51 (AG.2014.273)

22 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,347 parole·~12 min·9

Riassunto

Erbrechtliche Streitigkeit/Kosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

BEZ.2013.51

ENTSCHEID

vom 22. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Mai 2013

betreffend erbrechtliche Streitigkeit/Kosten

Sachverhalt

Am 31. Januar 2005 wurde das Testament der am 28. Dezember 2004 verstorbenen C_____ eröffnet. Ihre Tochter B_____ (Beschwerdegegnerin) reichte am 30. Januar 2006, nach mit ihrem Bruder A_____ (Beschwerdeführer) geführten Verhandlungen, zur Wahrung der Frist gemäss Art. 533 ZGB beim Zivilgericht Klage ein. Sie beantragte unter anderem die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügungen vom 21./29. März 2004 und vom 8. Mai 1990, eventualiter die Herabsetzung zur Wahrung des vollen Pflichtteils der Beschwerdegegnerin von drei Achteln. Zu diesem Zweck sei der Bestand und der Teilungswert des Gesamtnachlasses zuzüglich der einer Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdegegnerin festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach mehreren Vermittlungsverhandlungen und der zuletzt widerrufenen Vereinbarung vom 29. Juni 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin am 20. November 2012 den Rückzug ihrer Klage. Das Zivilgericht schrieb das Verfahren am 2. Mai 2013 zufolge Rückzugs ab, auferlegte den Parteien die ordentlichen Kosten hälftig und schlug die ausserordentlichen Kosten wett.

Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. August 2013 beim Appellationsgericht angefochten. Er beantragt die Aufhebung des Kostenentscheids, zudem seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid über die Kostenverteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. August 2013 abgewiesen. Mit Schreiben vom 19. September 2013 teilte das Zivilgericht mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer persönlich reichte am 12. November 2013 eine weitere Eingabe ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Kostenentscheid des Zivilgerichts vom 2. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 eröffnet. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO), obwohl auf das Verfahren vor Zivilgericht noch die basel-städtische Zivilprozessordnung (ZPO-BS) zur Anwendung gelangte (vgl. BGE 137 II 127 E. 1 S. 128 f.; BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 2 f.). Prüfungsmassstab für die Beurteilung des angefochtenen Entscheids bleibt jedoch die ZPO-BS, welche diesem zugrunde lag: Da das Beschwerdeverfahren nur der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids dient (vgl. Art. 320 ZPO) und neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel regelmässig ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), hat die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz zu prüfen (Frei/Willisegger, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 405 ZPO N 15; AGE BE.2011.5 vom 14. März 2011). Demzufolge beurteilt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Kosten rechtmässig verteilt hat, vorliegend nach den §§ 170 f. ZPO-BS (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2).

Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Diese ist form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist die Kammer des Appellationsgerichts, da in der ersten Instanz eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

2.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verteilung der Prozesskosten: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nicht alle Prozesskosten auferlegt hat, obwohl diese ihre Klage zurückgezogen hat. Nicht angefochten ist demgegenüber die Höhe der Gerichtskosten. Nach dem Entscheid vom 2. Mai 2013 betragen diese inklusive Kosten für die Vermittlungsverhandlungen CHF 12'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 720.–. Diese hat die Vorinstanz den Parteien hälftig auferlegt; die ausserordentlichen Kosten hat sie wettgeschlagen.

3.

3.1      Die Prozesskosten sind nach dem Veranlassungsprinzip zu Lasten der Partei zu verlegen, die den Prozess veranlasst hat, und damit gewöhnlich zu Lasten der unterliegenden Partei. Bei einem Klagerückzug trägt die Kosten grundsätzlich die Klagpartei, da ein Klagrückzug in der Regel einem Unterliegen gleichkommt. In Ausnahmefällen kann das Gericht auf Antrag hin die Kosten dennoch ganz oder teilweise der beklagten Partei auferlegen, etwa bei der Führung eines Prozesses in guten Treuen. Beim gerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung ist nach der Praxis zur basel-städtischen ZPO auf das summarisch zu prüfende, mutmassliche Prozessergebnis abzustellen, wobei auch das Vergleichsergebnis mitberücksichtigt wird, das seinerseits dem voraussichtlichen Ausgang des Prozesses in gewissem Umfang Rechnung trägt (vgl. zum Ganzen Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 9 f.).

3.2      Die Vorinstanz hat ihren Kostenentscheid wie folgt begründet: Das Verfahren habe einen ungewöhnlichen Verlauf genommen. Nach vier auf Ersuchen der Parteien durchgeführten Vermittlungsverhandlungen und drei Vergleichen sei die Frage berechtigt, ob in diesem Fall noch von einer obsiegenden und einer unterliegenden Partei gesprochen werden könne, auch wenn die vierte Vereinbarung widerrufen worden sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2006 (d.h. vor Klageeinreichung), mit dem dieser der Beschwerdegegnerin den Pflichtteil von drei Achteln an den Erbteilen in der Schweiz zugestanden hatte, habe die Klage nicht überflüssig gemacht, da jener auf der Gültigkeit des ersten Testaments vom 8. Mai 1990, welches alle Vorbezüge von der Ausgleichungspflicht habe ausnehmen wollen, beharrt habe. In den drei Vereinbarungen hätten die Parteien eine umfassende Regelung des Nachlasses gefunden, die deutlich über die Rechtsbegehren hinausgegangen sei. Ebenso hätten sich die Parteien auf einen Ausgleich der Vorbezüge geeinigt (angefochtener Entscheid S. 9). Eine Kostenregelung analog zum Vergleich erscheine als einzig sachgerechte Lösung, weshalb die Gerichtskosten hälftig auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen worden seien (angefochtener Entscheid S. 10).

3.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage zurückgezogen und sie damit in der Sache genau das Ergebnis erhalten habe, das sie ohnehin infolge der Verfügungen der Erblasserin und dank eines vom Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 unterzeichneten und ihr am 13. November 2006 zugestellten Erbteilungsvertrags erhalten hätte. Die Beschwerdegegnerin habe aber bereits am 30. Januar 2006 keinen Anlass mehr gehabt, die Klage anhängig zu machen, da der Beschwerdeführer ihr mit Schreiben vom 19. Januar 2006 mitgeteilt gehabt habe, dass er den Pflichtteilsanspruch der Beschwerdegegnerin auf drei Achtel nicht bestreite. Spätestens ab dem vom Beschwerdeführer bereits unterzeichneten und der Beschwerdegegnerin am 13. November 2006 zugestellten Erbteilungsvertrag habe (zufolge Anerkennung der Erbquote und des Teilungsvorschlags, womit praktisch alle Regelungen, die im darauffolgenden Schlichtungsverfahren getroffen worden seien, bereits präjudiziert wurden) kein Anlass mehr für die Fortführung des Verfahrens bestanden. Eine nach Massgabe einer Vergleichslösung beurteilte Kostenregelung widerspreche dem Prozessverlauf.

3.4      Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass sie in guten Treuen das Verfahren habe anheben und weiterführen dürfen, da verschiedene komplexe Rechtsfragen ungeklärt gewesen seien. Sie nennt insoweit die Frage der Nachlassspaltung und das in Frankreich gelegene Vermögen. Dieses habe im Rahmen der getroffenen Teilvergleiche von den Parteien berücksichtigt werden können. Die Beschwerdegegnerin legt allerdings nicht dar, inwieweit der Streit über die Liegenschaft in Frankreich einer Lösung habe zugeführt werden können. Eine erreichte Lösung ergibt sich auch nicht aus den drei gerichtlichen Vereinbarungen. So wird in der ersten Vereinbarung vom 14. Februar 2007 bloss festgestellt, dass die Parteien sich bezüglich der Liegenschaft in Frankreich einig seien und dass ein befristeter Verkaufsauftrag gegeben würde mit der Vorgabe eines Mindestverkaufspreises von 10 Millionen Euro. In den Vereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 27. September 2010 wird diese Liegenschaft nicht mehr erwähnt, offenbar weil die Liegenschaft im Jahr 2008 veräussert und der Erlös einvernehmlich im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln verteilt wurde (vgl. auch den Erbteilungsvertrag vom 13. November 2006). Eine Lösung durch das gerichtliche Verfahren ist damit nicht dokumentiert, es wurde vielmehr direkt die Einigung festgestellt für den Teil, für welchen das Zivilgericht ohnehin nicht zuständig ist: Nach Art. 86 Abs. 2 IPRG gilt für Staaten, die für Grundstücke eine ausschliessliche Zuständigkeit beanspruchen, das jeweilige Landesrecht. In Frankreich kommt für Grundstücke, auch solche von Ausländern, nach Art. 3 Abs. 2 CC das französische Recht zur Anwendung („Les immeubles, même ceux possédés par des étrangers, sont régis par la loi française“). Im französischen Internationalen Erbrecht gilt der Grundsatz der kollisionsrechtlichen Nachlassspaltung (döbereiner, in: Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, Basel 2008, S. 613 N 2). Vorliegend sind somit zwei Nachlasse entstanden, derjenige in Frankreich (vgl. zur Immobilie oben) und derjenige in der Schweiz. Die Vorinstanz wäre lediglich zur Regelung des Schweizer Nachlasses zuständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin durfte insoweit von der Vorinstanz keine autoritative Lösung erwarten und konnte nichts Weiteres zugesprochen erhalten als ihren Pflichtteil, welcher ihr jedoch bereits am 13. November 2006 vom Beschwerdeführer unterschriftlich zugesichert worden war.

3.5      Weiter vertritt die Beschwerdegegnerin, in guten Treuen den Prozess angehoben und weitergeführt zu haben, weil das dem ordentlichen Prozess vorausgehende Vermittlungsverfahren im Einverständnis der Beteiligten mehrfach sistiert worden sei, um in Einzelbereichen den Nachlass festzustellen und diesen zu liquidieren, was sich aus den Teilvergleichen und dem Entscheid ergebe. Der Beschwerdeführer hätte diese Vermittlungsverfahren „abbrechen“ und das ordentliche Verfahren erzwingen können. Dieser Einwand ist unbegründet. So ergibt sich aus den gerichtlichen Vereinbarungen nicht die Feststellung des Nachlasses. Dass sich die Parteien in einzelnen Punkten über die teilweise Liquidation des Nachlasses haben einigen können, kann bei den Kosten keine bedeutende Rolle spielen, da diese Liquidationsschritte nicht Gegenstand der Klagbegehren vom 30. Januar 2006 waren. Aus diesem Grund kann die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch nicht vorwerfen, er verkenne die Bedeutung des von ihm entworfenen Erbteilungsvertrags, da dieser Vertrag weder die Feststellung des Nachlasses noch die effektive Liquidation löse (Beschwerdeantwort S. 4). Vereinbarungen über Aspekte, die nicht Gegenstand des Klagbegehrens bilden, können beim Kostenentscheid grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie im Falle einer ausbleibenden Einigung im Prozess nicht durchsetzbar wären. In der letzten, vom Beschwerdeführer widerrufenen Vereinbarung wurde sodann festgehalten, dass es sich um einen geteilten Nachlass handle, weshalb diese Vereinbarung ohne Präjudiz für den Nachlass in Frankreich sei; betreffend den Nachlass in der Schweiz (Quote drei Achtel für die Beschwerdegegnerin und fünf Achtel für den Beschwerdeführer) und den Nachlass in Frankreich (Quote ein Drittel für die Beschwerdegegnerin und zwei Drittel für den Beschwerdeführer) bestand im Hinblick auf den Teilungswert schon vor der ersten Vermittlungsverhandlung vom 14. Februar 2007 grundsätzlich Einigkeit (vgl. insbesondere den Erbteilungsvertrag vom 13. November 2006). Die teilweise Erbteilung mittels Vollstreckungshandlungen war wie dargelegt nicht Teil der Klage, auch wenn etwa der Verkauf der Liegenschaft in Frankreich und in der Schweiz thematisiert wurden und die Beschwerdegegnerin erst nach faktischem Vollzug der Erbteilung ihren Klagerückzug am 20. November 2012 erklärte.

3.6      Die Beschwerdegegnerin hält zwar zutreffend fest, dass die Parteien nach eingereichter Klage übereinstimmend die Sistierung des Verfahrens beantragten und beide mit einer Vermittlungsverhandlung einverstanden waren (vgl. Entscheid S. 3). Die zweite Vermittlungsverhandlung vom 11. Dezember 2008, die dritte vom 27. September 2010 und die vierte vom Oktober 2012 beantragte allerdings die Beschwerdegegnerin. Daher kann sie daraus für den Kostenentscheid nichts zu Lasten des Beschwerdeführers für sich ableiten.

3.7      Die Beschwerdegegnerin führt für ihren Standpunkt weiter an, dass es ihr nicht nur um die Pflichtteile, sondern vor allem um die Ungültigkeit der Testamente gegangen sei. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits vor Klageinreichung den Pflichtteil von drei Achteln der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2006 anerkannt habe. Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich mit den gerichtlichen Vergleichen mehr als diesen bereits vor Klageeinreichung zugestandenen Anteil erhalten haben soll, macht die Beschwerdegegnerin aber nicht geltend und belegt solches auch nicht. Ebenso wenig legt sie dar, dass der vom Beschwerdeführer entworfene Erbteilungsvertrag (Beilage zur Eingabe vom 5. Februar 2007) in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen wäre und die Fortführung des Prozesses notwendig gemacht hätte. Sie zeigt nicht auf, welche entscheidenden Punkte sie zur Weiterführung des Verfahrens und zum Absehen von einem Klagerückzug berechtigt haben sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Differenz der Parteien, wie sie sich aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2006 und dem Teilungsentwurf des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 ergibt, im Rahmen der zahlreichen gerichtlichen Vermittlungsverfahren bereinigt worden wäre und inwiefern das gerichtliche Verfahren damit erforderlich gewesen wäre.

3.8      Aus dem Entscheid und aus der Beschwerdeantwort werden daher keine Nachteile ersichtlich, welche die Beschwerdegegnerin bei Rückzug der Klage nach dem Vorliegen des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erbteilungsvertrags am 13. November 2006 erlitten hätte. Die Beschwerdegegnerin hat damit dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht substantiiert widersprochen, dass sie mit diesem Vertragsentwurf und seiner Anerkennung ihres Pflichtteils vom 19. Januar 2006 bereits schriftlich das zugestanden erhalten habe, was sie mutmasslich im Falle eines durchgeführten Prozesses hätte erzielen können respektive mit den gerichtlichen Vergleichen erzielt hat. Es ist daher objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage weitergeführt und nicht bereits Ende 2006 wieder zurückgezogen hat. Damit kommt die Regel zur Anwendung, wonach derjenige, welcher eine Klage zurückzieht, unterliegt und die Verfahrenkosten zu tragen hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn das Ergebnis der gerichtlichen Vergleiche berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, dass das summarische Prozessergebnis wesentlich vom Angebot des Beschwerdeführers gemäss seinem Schreiben vom 19. Januar 2006 respektive von seinem Erbteilungsentwurf abweicht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten und die Auslagen der ersten Instanz zu Lasten der Beschwerdegegnerin; diese trägt auch die ausserordentlichen Kosten. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und die Parteikosten zu tragen.

Der Streitwert vor erster Instanz betrug rund CHF 2,5 Millionen, was eine ordentliche Gebühr von CHF 36'000.– ergab, die auf einen Drittel zu reduzieren war, woraus CHF 12'000.– resultierten (so die Vorinstanz). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'500.–.

Auch die ausserordentlichen Kosten sind zu beziffern (Art. 104 f. ZPO). Das Grundhonorar beträgt mindestens CHF 60'000.–, das auf einen Drittel zu reduzieren ist und somit auf CHF 20'000.– (§§ 4 ff. HO). Der Streitwert der Beschwerde folgt aus je der Hälfte der erstinstanzlichen Kosten, da diese hälftig aufgeteilt bzw. wettgeschlagen wurden (Gerichtsgebühr CHF 12'000.– und Parteientschädigung CHF 20'000.–) und somit aus CHF 6'000.– und CHF 10'000.–. Bei einem Streitwert von CHF 16'000.– ergibt dies ein Honorar von CHF 1'600.– im mündlichen Verfahren, zuzüglich eines Zuschlags von 50% und somit CHF 800.– für das (schriftliche) Beschwerdeverfahren (ohne Abzug von einem Drittel für das Beschwerdeverfahren, da keine Synergien aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen sind; vgl. § 12 i.V.m. §§ 4 ff. HO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. Mai 2013 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des Zivilgerichts von CHF 12'720.– inklusive Auslagen sowie die die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– inklusive Auslagen zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 20'000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'600.–, und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'400.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 192.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.— bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.— in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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