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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.06.2025 BES.2025.51 (AG.2025.387)

26 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·875 parole·~4 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.51

ENTSCHEID

vom 26. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 12. Mai 2025 (ES.2025.163)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit Schreiben vom 23. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 6. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die mit Eingabe vom 21. Mai 2025 an das Appellationsgericht gerichtete Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Mai 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Die Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2025.44 vom 22. Mai 2025 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

1.5      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass die am 9. Mai 2025 erlassene Nichteintretensverfügung dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 zugestellt wurde (Vorakten S. 27). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel somit auf den 26. Mai 2025. An diesem Tag hätte die Beschwerde beim Appellationsgericht eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung, welche ihm auf Deutsch und auf Französisch zugestellt wurde, auf die Frist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Vorakten S. 26). Die auf den 21. Mai 2025 datierte Beschwerde wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 30. Mai 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. 

2.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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