Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2025 BES.2025.30 (AG.2025.350)

10 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,274 parole·~16 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.30

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt,

und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt, Ferrari Partner,

Via Peri 11, Postfach 1457, 6900 Lugano

B____ AG                                                                Beschwerdeführerin 2

[...]  

vertreten durch lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt,

und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt, Ferrari Partner,

Via Peri 11, Postfach 1457, 6900 Lugano    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

C____                                                                       Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch MLaw Sebastian Rieger, Advokat,

Dufourstr. 49, 4010 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 12. April 2023 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Tessin Anzeige gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Betrugs. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Tessin um Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 25. Juli 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit dem Aktenzeichen VT.[…].

Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von zwei angeblich gefälschten Kunstobjekten (ein langobardischer Thron und eine Schrankenplatte) an den Beschwerdeführer bzw. an die B____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Strafanzeige wurde gestützt auf zwei Gutachten und einen wissenschaftlichen Bericht gestellt, welche die beiden Objekte als Fälschungen deklarierten. Der Beschwerdegegner 2 hatte ebenfalls zwei Gutachten eingeholt, welche demgegenüber die Authentizität des langobardischen Throns und der Schrankenplatte bestätigten.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 10. März 2025 an das Appellationsgericht haben die Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung und die Eröffnung bzw. Fortsetzung der Untersuchung sowie die Abnahme der dafür erforderlichen Beweismittel beantragt; dies unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und Zusprechung einer Prozessentschädigung zugunsten der Beschwerdeführer.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 2. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 23. April 2025 die gleichen Anträge gestellt.

Am 22. Mai 2025 haben die Beschwerdeführer repliziert und sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025. Die Beschwerdeführer sind von dieser unmittelbar in ihren Interessen berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Zudem haben sie sich mit der Strafanzeige vom 12. April 2023 als Privatkläger konstituiert (vgl. Vorakten, nur in elektronischer Form erhalten, pdf-S. 71). Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde den Vertretern der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 zugestellt. Die am 10. März 2025 der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1     

2.1.1   Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Betrugsvorwurf stütze sich auf das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten, gemäss welchen die Objekte nicht, wie vom Beschwerdegegner in der Rechnung angegeben, aus dem Frühmittelalter stammen würden, sondern Fälschungen seien. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei der D____ eine Steinprobenanalyse des langobardischen Throns in Auftrag gegeben, welche zum Schluss komme, der Thron sei höchstens 300 Jahre alt. Die beiden ersten Gutachter hätten die Objekte nicht physisch vor sich gehabt. Dies sei zwar im Kunsthandel üblich, könne jedoch nicht dieselbe Sicherheit bieten wie eine vollständige Analyse samt physischer Untersuchung der Artefakte. Der wissenschaftliche Bericht der D____ stütze sich zwar auf die Analyse von Steinproben, gehe jedoch offenbar davon aus, dass der Thron mindestens über einen längeren Zeitraum vergraben gewesen sei, ohne diese Prämisse zu erklären. Dies werfe Fragen auf, weil die Gesteinszersetzung massgeblich davon abhänge, wo das betreffende Stück die Zeit überdauert habe. Der Beschwerdegegner habe demgegenüber dem Beschwerdeführer zwei Gutachten übermittelt, welche die Echtheit der beiden Artefakte bestätigt hätten, wobei sich beide Gutachter die Kunstobjekte vor Ort angesehen hätten. Zudem habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeboten, die beiden Gegenstände in Kommission zu nehmen und zum selben Preis weiterzuverkaufen, was abgelehnt worden sei. In einem schriftlichen Bericht habe der Beschwerdegegner angegeben, beide Artefakte seien ihm im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts überlassen worden. Die Schrankenplatte habe der Eigentümer gestützt auf eine Freihandverfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt erworben, während der langobardische Thron im Eigentum von E____ gewesen sei. Im entsprechenden Kommissionsvertrag sei das Objekt als «langobardischer Thron, mehrteilig Europa, Nachfolge, Weströmisches Reich, 5.–9. Jh.n.Chr.» beschrieben worden. In objektiver Hinsicht spreche mehr für die Richtigkeit der Gutachten des Beschwerdegegners. Aber selbst ohne diese zu bewerten, lasse sich die Authentizität aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen. Nachdem Zweifel über die Echtheit der Artefakte aufgekommen sei, habe der Beschwerdegegner diese auf eigene Kosten vom Tessin nach Basel transportieren lassen, um sie begutachten zu lassen. Diese Bemühungen würden subjektiv für den guten Glauben bzw. die mangelnde Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners sprechen. Es fehle folglich an einem hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Betrugs im Sinne des Art. 146 Abs. 1 StGB mangels nachgewiesener Fälschung sowie mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine vorsätzlich begangene Täuschung (Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025, Akten S. 1 ff.).

2.1.2   Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, es hätte keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen dürfen, weil die Staatsanwaltschaft bereits eine Untersuchung eröffnet habe. In der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts nach Art. 145 StPO an den Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft geschrieben: «Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen Sie eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Betrugs». Es hätte demnach höchstens eine Einstellungsverfügung ergehen dürfen, nicht eine Nichtanhandnahme. Weiter stütze der Betrugsvorwurf sich auf Gutachten von Prof. Dr. F____ und Dr. G____, wonach die Artefakte Fälschungen seien. Auch gemäss dem auf einer Steinprobenanalyse basierenden wissenschaftlichen Bericht der D____, erstellt durch Dr. H____, sei der Thron höchstens 300 Jahre alt. Die Gutachten würden darauf hinweisen, dass die erworbenen Gegenstände nicht die durch den Beschwerdegegner garantierte Qualität aufwiesen. Die Beschwerdeführer hätten die Artefakte unter dieser Prämisse nicht gekauft, sicherlich nicht zu einem Preis von insgesamt EUR 291'600.–. Weil der Beschwerdegegner dies gewusst habe, habe er es arglistig verschwiegen. Die angefochtene Verfügung verletze auch Art. 310 StPO, weil die Staatsanwaltschaft sie erlassen habe, ohne die erforderlichen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Diese hätten es ermöglicht, die bei der Einfuhr von Deutschland in die Schweiz gemachten Angaben zur Herkunft des Throns festzustellen. Damit hätte man mehr über den Kenntnisstand des Beschwerdegegners in Erfahrung bringen können. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Dokumente zu beschlagnahmen, die weitere Informationen über die Provenienz der beiden Kunstobjekte hätten liefern können. Der Beschwerdegegner habe eingeräumt, über weitere Dokumente zu verfügen. Er habe diese trotz Anordnung der Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023 nicht vorgelegt. Diese Dokumente seien unerlässlich zum Nachweis der subjektiven Seite des Tatbestands. Der Beschwerdegegner habe entgegen der Aufforderung gemäss Editionsverfügung lediglich den Kommissionsvertrag für den langobardischen Thron eingereicht, wobei er den Kaufpreis darin geschwärzt habe. Diese Information sei aber wichtig, weil ein allfällig geringfügiger Preis den Beschwerdegegner als Kunstexperten hätte dazu anregen müssen, Zweifel an der Authentizität des Artefakts zu hegen. Diese Information sei also wichtig zur Prüfung eines allfälligen Eventualvorsatzes. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung erlassen. Der Staatsanwalt sei kein Kunstexperte und könne daher nicht die Gutachten von Fachpersonen auf dem Gebiet in Frage stellen. Auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft betreffend den wissenschaftlichen Bericht sei willkürlich. Die Staatsanwaltschaft habe angeführt, der Bericht erwecke Zweifel an dessen Resultat, weil er davon auszugehen scheine, dass der Thron über einen längeren Zeitraum vergraben gewesen sei, ohne diese Prämisse zu erklären. Dies obwohl die Gesteinszersetzung massgeblich davon abhänge, wo dieser die Zeit überdauert habe. Damit habe der Staatsanwalt eine einzelne Überlegung des Experten aus dem Kontext gerissen, ohne dabei die gesamten Beobachtungen desselben zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt habe seine eigene, persönliche Meinung über jene der Experten auf dem Gebiet gesetzt, ohne dies zu begründen. Damit habe er auch gegen Art. 182 StPO verstossen, wonach die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse zur Beurteilung oder Feststellung des Sachverhalts verfügen. Die Staatsanwaltschaft verfüge bei sich widersprechenden Gutachten nicht über die Kompetenz, zu entscheiden, welches Parteigutachten Vorrang haben solle, zumal die Beschwerdeführer ein gerichtliches Gutachten beantragt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Gutachter Prof. Dr. F____ in seiner Expertise geschrieben habe, dass die Schrankenplatte in Italien auf dem Kunstmarkt angeboten und dort als Fälschung zurückgewiesen worden sei. Der Experte hätte als Zeuge dazu befragt werden können. Dass die Bemühungen des Beschwerdegegners zur Überprüfung der Authentizität gegen eine Täuschungsabsicht sprächen, sei irrelevant. Es sei nicht ungewöhnlich, dass jemand, der einen anderen täuscht, nach seiner Entdeckung versuche, den Betrug wiedergutzumachen, um so Strafanzeigen und rechtliche Schritte zu vermeiden. Ein Anfangsverdacht liege vor. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend ermittelt (Beschwerde vom 10. März 2025, Akten S. 6 ff.).

2.1.3   In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde von der Prämisse ausgehen, ihre eigenen Gutachten seien richtig und jene des Beschwerdegegners falsch. Dies sei fragwürdig, weil jedenfalls die beiden Gutachter Prof. Dr. F____ und Dr. G____ die Objekte nur anhand von Fotografien begutachtet hätten, was erhebliche Zweifel an der Qualität der Gutachten aufkommen lasse. Die Altersbestimmung des langobardischen Throns erscheine zwar wissenschaftlich fundiert, basiere aber auf Annahmen, die sowohl richtig als auch falsch sein könnten. Es gebe viele Beispiele antiker Kunstobjekte, die aufgrund von fehlerhaften Annahmen bei der Materialbestimmung einer falschen Zeit zugeordnet worden seien. Aus diesem Grund könne die vorliegende Altersbestimmung nicht einfach als unumstösslich übernommen werden. Die Einfuhr- und Zollpapiere würde lediglich zeigen, was gegenüber den Zollbehörden angegeben worden sei, nicht aber, ob dies auch der Wahrheit entspreche. Welchen Mindestverkaufspreis der Beschwerdegegner mit der Kommittentin vereinbart habe, gehe die Beschwerdeführer nichts an und sei irrelevant für die Frage, ob der Beschwerdegegner habe gutgläubig sein können in Bezug auf die Echtheit der Gegenstände (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 31 ff.).

2.1.4   Der Beschwerdegegner bringt mit Stellungnahme vom 23. April 2025 im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu Recht ergangen, weil keines der Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorliege. Er habe durch die beiden von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten zweifelsfrei bewiesen, dass die Gegenstände echt seien, weshalb weder eine Täuschungshandlung noch ein Irrtum vorliege. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale seien nicht erfüllt. Die subjektive Seite des Betrugs sei ebenfalls nicht gegeben. Die Bemühungen des Beschwerdegegners würden zeigen, dass er von der Echtheit der Kunstobjekte überzeugt sei. Die Annahme der Beschwerdeführer für einen Betrug stütze sich lediglich auf die drei Gutachten. Zwei der Gutachter hätten die Objekte nie physisch gesehen und das Dritte basiere auf einer falschen Ausgangslage. Die Staatsanwaltschaft habe sich eingehend mit den Tatsachen befasst und sei zum richtigen Schluss gekommen. Es liege keine Willkür vor. Die vorliegend zu beachtende Frage sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht das Fachwissen des Staatsanwalts im Kunstbereich, sondern der Tatbestand des Betrugs. Dieser sei offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme die einzig korrekte Rechtsfolge sei (Stellungnahme des Beschwerdegegners, Akten S. 39 ff.).

2.1.5   In der Replik vom 22. Mai 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren Argumenten der Beschwerde fest. Sie führen überdies aus, der Beschwerdegegner habe mit seiner Stellungnahme den Kommissionsvertrag ohne Schwärzung des ursprünglich vereinbarten Preises zwischen dem Beschwerdegegner und der Kommittentin eingereicht. Daraus gehe hervor, dass vereinbart worden sei, den Thron zum Preis von EUR 80'000.– (netto) zu verkaufen. Der Umstand, dass der Thron im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Preis mit einem Gewinn von 270 % verkauft worden sei, bedürfe einer Untersuchung und sei für sich genommen bereits Grund genug, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Dieser Umstand sei geeignet, eine Täuschung darzulegen, insbesondere bzgl. des tatsächlichen Wertes des Thrones. Es seien keine Gründe nachvollziehbar, das Kunstwerk zu einem fast dreimal so hohen Preis wie derjenige, der im Kommissionsvertrag festgelegt worden sei, zu verkaufen. Auch könne im Fall, dass der Beschwerdegegner die Differenz des vereinbarten zum erzielten Verkaufspreis einbehalten habe, eine Veruntreuung vorliegen.

2.2     

2.2.1   Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.).

Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 4).

Die Einstellung des Verfahrens verfügt die Staatsanwaltschaft nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).

2.2.2   Die Beschwerde ist gutzuheissen. Entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner ist vorliegend kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit gegeben.

2.2.2.1 Zunächst ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Untersuchung eröffnet hat, womit ohnehin lediglich eine Einstellungsverfügung hätte ergehen dürfen. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). In der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts vom 13. Dezember 2024 wurde der Beschwerdegegner informiert, dass gegen ihn als beschuldigte Person «eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung wegen Betrugs» geführt werde (Vorakten, pdf-S. 290). Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet hat, weshalb das Verfahren lediglich mit einer Anklageerhebung, einer Einstellung oder einem Strafbefehl erledigt werden kann (Art. 318 Abs. 1 StPO).

2.2.2.2 Selbst unter der Annahme, das Verfahren wäre noch nicht eröffnet worden, wäre die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung jedoch aufzuheben. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2). Diese Überlegungen gelten auch für eine Nichtanhandnahme. In einem spezialisierten Fachgebiet wie dem Kunsthandel kann die Staatsanwaltschaft bei sich widersprechenden Gutachten nicht ohne Weiteres von einem klaren Sachverhalt ausgehen (vgl. BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.6). Ihr ist zwar zuzustimmen, dass ein nur auf einer Fotografie beruhendes Gutachten gegenüber einem solchen, bei dem das Objekt physisch untersucht wurde, weniger aussagekräftig erscheint. Indes relativiert auch Prof. Dr. I____ sein Gutachten mit Schreiben vom 22. August 2024 selbst, indem er ausführt, die Schrankenplatte sei seiner Meinung nach keine Fälschung, es sei aber durchaus möglich, dass andere Beurteiler über das Objekt anders denken würden (Vorakten, pdf-S. 354). Zu beachten ist ferner, dass die jeweiligen Gutachten vom Beschwerdegegner als beschuldigte Person bzw. vom Beschwerdeführer als Privatkläger in Auftrag gegeben wurden. Ihnen kommt somit nicht dieselbe Gewichtung wie einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu. Gestützt auf die Gutachten kann daher weder die vorhandene noch die fehlende Authentizität der Kunstobjekte als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden.

Das Gutachten der D____ scheint sich sodann entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht für alle Befunde auf die Annahme zu stützen, dass der Thron begraben gewesen sei. Es ist nicht ohne Weiteres klar, ob der Abschnitt «analysis of the deposits» (vgl. Vorakten, pdf-S. 90) davon ausgeht, dass der Thron begraben gewesen sein musste, oder ob damit nicht gemeint sein soll, die am Thron gefundenen Ablagerungen liessen sich nur als natürlich (und nicht gefälscht) erklären, wenn das Gestein begraben gewesen sei («…if we assume that these deposits have a natural origin, that implies that the object has been buried in a sedimentary environment»). Diese Fragen liessen sich lediglich durch ein unabhängiges Gutachten klären oder allenfalls durch eine Befragung von Dr. H____.

2.2.2.3 Weiter ist unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft die zuerst mit Editionsverfügung verlangten Unterlagen beim Beschwerdegegner nicht bei einer Durchsuchung beschlagnahmt hat. Mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023 wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kauf des langobardischen Throns und der Schmuckplatte herauszugeben. In seinem schriftlichen Bericht ist der Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht (vollständig) nachgekommen. Die Editionsverfügung zeigt, dass auch die Staatsanwaltschaft diese Unterlagen relevant für die weitere Untersuchung hält. Diese könnten denn auch mehr Informationen zur Herkunft der Objekte ans Licht bringen und damit zum entsprechenden Kenntnisstand des Beschwerdegegners. Betreffend die Schrankenplatte sind, mit Ausnahme der Rechnung vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer, keinerlei Unterlagen bei den Akten. Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, die Zolldokumente würden nur darüber Auskunft geben, was deklariert worden sei. Damit sei aber noch nicht klar, ob diese Deklaration auch der Wahrheit entspreche. Diese Argumentation ist kein Grund, auf eine entsprechende Beschlagnahme zu verzichten. Wenn etwas falsch deklariert wird, wäre dies allenfalls auch strafrechtlich relevant und könnte überdies ein Indiz für den subjektiven Tatbestand des Betruges darstellen.

2.2.2.4 Der Preisunterschied vom im Kommissionsvertrag vereinbarten Verkaufspreis von EUR 80'000.– zum erzielten Verkaufspreis von EUR 216'000.– für den langobardischen Thron stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer für sich allein keinen Hinweis für einen Betrug dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Verkäufer versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Indes wäre eine Befragung der E____ sicherlich geeignet, mehr über die Hintergründe des Verkaufs, die Herkunft des langobardischen Throns und dessen Authentizität zu erfahren. E____ könnte ebenfalls Auskunft darüber geben, welche Erklärungen sie gegenüber dem Beschwerdegegner in Bezug auf die Echtheit des Gegenstands abgegeben hat bzw. ob dies überhaupt thematisiert wurde. Weiter könnte sie dazu befragt werden, was betreffend einem allfälligen Gewinn gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis vereinbart worden war. Gemäss Art. 428 Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) muss der Kommissionär einen höheren, als den vereinbarten Kaufpreis abliefern. Diese Bestimmung ist allerdings dispositives Recht (Pfenninger, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Besondere Bestimmungen, Einzelne Vertragsverhältnisse und Innominatverträge, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 428 N 5), weshalb die Tatsache der Differenz im Verkaufspreis nicht für den Vorwurf einer Veruntreuung genügt. Insgesamt zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass der Anfangsverdacht durch die zwei anderslautenden Gutachten nicht vollständig entkräftet werden konnte und weitere Ermittlungen vorzunehmen sind.

2.2.3   Zusammenfassend kann beim derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. Um dies beurteilen zu können, wären idealerweise der Beschwerdegegner sowie E____ einzuvernehmen. Weiter könnte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der J____ AG zur Beschlagnahme der bereits mit Editionsverfügung vom 13. Dezember 2023 verlangten Unterlagen der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein. Daraus sollte sich auch ergeben, ob weitere Untersuchungshandlungen, wie das Einholen eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, notwendig werden. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Diese gehen zu Lasten des Staates. Zudem ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 397 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 4 StPO). Da dem Gericht keine Honorarnote der Parteivertretung der Beschwerdeführer vorliegt, ist deren Aufwand zu schätzen (§ 25 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Angemessen scheinen acht Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, somit insgesamt CHF 2'000.–, worin die Auslagen, nicht jedoch die Mehrwertsteuer, enthalten sind (§ 14 i.V.m. § 19 Abs. 1 und § 24 HoR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Den Vertretern der Beschwerdeführer, lic. iur. Filippo Ferrari, Rechtsanwalt, und lic. iur. Nicola Orelli, Rechtsanwalt, wird eine Entschädigung von CHF 2'162.– (inkl. 8,1 % MWST von CHF 162.–) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.30 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2025 BES.2025.30 (AG.2025.350) — Swissrulings